Entscheidungsstichwort (Thema)
Kostenentscheidung bei Berufungszurückweisung durch einstimmigen Beschluss bei klageerweiternder Anschlussberufung
Leitsatz (amtlich)
1. Bei Zurückweisung der Berufung des Berufungsklägers durch einstimmigen Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO sind auch die Kosten einer hierdurch ihre Wirkung verlierenden Anschlussberufung des Berufungsbeklagten im Regelfall vollständig dem Berufungskläger aufzuerlegen.
2. Abweichend davon sind, soweit der Berufungsbeklagte in zweiter Instanz im Rahmen einer Anschlussberufung eine Klageerweiterung vornimmt, bei Zurückweisung der Berufung des Berufungsklägers im Beschlusswege nach § 522 Abs. 2 ZPO die durch die Klageerweiterung ausgelösten Kosten (im Rahmen der einheitlichen Kostenentscheidung) regelmäßig dem Berufungsbeklagten aufzuerlegen.
Normenkette
ZPO § 97 Abs. 1, § 92 Abs. 1 S. 1 Alt. 2, § 522 Abs. 2, § 524 Abs. 4 ZPO
Verfahrensgang
LG Berlin (Urteil vom 15.11.2012; Aktenzeichen 27 O 498/12) |
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des LG Berlin vom 15.11.2012 - 27 O 498/12 - wird zurückgewiesen.
Von den Kosten der Berufungsinstanz tragen die Beklagte 78 % und die Klägerin 22 %.
Das genannte Urteil des LG ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Gründe
A. Die eine Kfz-Reparaturwerkstatt betreibende Klägerin verlangt von der unternehmerisch tätigen Beklagten Werklohn für die über den vertretungsberechtigten Ehemann der Beklagten im Jahre 2011 beauftragte und mit Rechnung der Klägerin vom 27.2.2012 über 9.065,81 EUR brutto abgerechnete Reparatur eines Opel Movano der Beklagten.
Das LG hat mit Urteil vom 15.11.2012, auf dessen tatsächliche Feststellungen erneut gem. § 522 Abs. 2 Satz 4 ZPO Bezug genommen wird, der Klage unter ihrer Abweisung im Übrigen teilweise stattgegeben. Es hat die Beklagte zur Zahlung von 7.637,81 EUR nebst Zinsen i.H.v. 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.3.2012 Zug um Zug gegen Herausgabe des streitgegenständlichen Kfz verurteilt; ferner hat es die Feststellung ausgesprochen, dass sich die Beklagte in Annahmeverzug befindet.
Gegen dieses Urteil wendet sich die Beklagte mit ihrer auf vollständige Klageabweisung gerichteten Berufung. Die Klägerin verlangt mit ihrer Anschlussberufung Zahlung (jeweils nebst Zinsen) des ihr vom LG nicht zugesprochenen Teils ihrer ursprünglichen Klageforderung i.H.v. 1.428 EUR sowie - klageerweiternd - Zahlung von Standgebühren i.H.v. 2.546,60 EUR.
Der Senat hat mit - mit einer Begründung versehenem - Hinweisbeschluss nach § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO vom 23.8.2013 unter Einräumung einer Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen ab der am 20.9.2013 erfolgten Zustellung bei der Prozessbevollmächtigten der Beklagten diese darauf hingewiesen, dass er die Berufung zurückzuweisen beabsichtigt. Auf den genannten Hinweisbeschluss des Senats wird Bezug genommen, § 522 Abs. 2 Satz 3 ZPO.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beklagten vom 11.2.2013 (Bl. 59-64 d.A.), 15.5.2013 (Bl. 85-88 d.A.), 8.7.2013 (Bl. 96, 97 d.A.) und vom 2.10.2013 (Bl. 121, 122 d.A.) sowie auf die Schriftsätze der Klägerin vom 25.3.2013 (Bl. 68-72 d.A.) und vom 21.10.2013 (Bl. 126, 127 d.A.) Bezug genommen.
B. Die Berufung war nach erfolgter Gewährung von rechtlichem Gehör durch einstimmigen Beschluss gem. § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen, weil die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts im Urteilswege nicht erfordert. Ferner erscheint eine mündliche Verhandlung nicht geboten.
Auch die Stellungnahme aus dem Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten der Beklagten vom 2.10.2013 gibt keinen Anlass, von der im Hinweisbeschluss geäußerten Rechtsansicht abzuweichen. Insoweit wird unter Bezugnahme auf das dort Erörterte ergänzend ausgeführt:
I. Die Berufung hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg.
1. Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg.
Es bleibt aus den Gründen des Hinweisbeschlusses vom 23.8.2013 dabei, dass das LG zutreffend festgestellt hat, dass der Ehemann der Beklagten der Klägerin den Auftrag zum Einbau eines Rumpfmotors erteilt hat, und zwar als für die Beklagte kostenpflichtiger Reparaturauftrag.
Die Beklagte kann sich auch weiterhin nicht mit Erfolg auf ihren neuen Vortrag aus dem Schriftsatz vom 8.7.2013 (dort S. 2 = Bl. 97 d.A.), wie ihr Ehemann am 29.6.2013 erfahren habe, habe die Klägerin "seinerzeit" den Motor zwecks Reparatur auseinander genommen und danach wieder zusammengesetzt, wobei Mitarbeiter der Klägerin die Steuerung des Motors falsch eingebaut hätten, "worauf der Motor dann nicht mehr funktioniert habe", stützen. Dies gilt auch in Ansehung der weiteren neuen Vortrag enthaltenden Stellungnahme vom 2.10.2013 einschließlich des Vorbringens, der Motor habe bei Einlieferung bei der Klägerin noch "funktioniert" und er habe lediglich Geräusche gemacht. Auch mit dies...