Verfahrensgang

Nachlassgericht Schöneberg (Beschluss vom 27.11.2014)

 

Tenor

Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1) vom 23.12.2014 wird der Beschluss des Nachlassgerichts Schöneberg vom 27.11.2014 aufgehoben.

Das Nachlassgericht wird angewiesen, den unter dem 18.12.1972 zu Gunsten der N. L. -Stiftung in ... S. erteilten Teil-Erbschein -.../6 V./192 ... - einzuziehen.

 

Gründe

I. Unter dem ... 192 ... errichtete der Erblasser folgendes handschriftliche Testament (Original Bl. 6,7d. A. IV./192 ... des AG Charlottenburg, Kopie der Abschrift Anlage Ast 11):

"Unter Aufhebung aller bisherigen Verfügungen bestimme ich, dass meine Tochter M. K. meine alleinige Erbin ist.

Von meinem Nachlass soll zunächst ein Betrag deponiert werden, um meiner Frau und mein Grab für die nächsten 40 Jahre in Stand zu halten u. am Todestag zu schmücken.

Mein Leichnam soll durch Feuer und zwar möglichst im Krematorium Wilmersdorf vernichtet werden.

Meine Schwester M., meine Schwägerin D., meine Nichte A. sollen ihre Monatszahlungen bis zu ihrem Tode erhalten.

Falls meine Tochter vor ihrem Mann verstirbt, so erhält ihr Mann seinen durch Gesetz bestimmten Anteil, während der Rest des Vermögens zu einer "N. L. Stiftung" umgewandelt werden soll, die Unterstützungen an verarmte, arme würdige Mitglieder meiner Familie gewähren soll und zwar für alle dem Kuratorium geeignet erscheinende Zwecke. Das Kuratorium wird vom jeweiligen Vorsteher der jüdischen Gemeinde ernannt. Wenn meine Tochter allein, ohne Hinterlassung von Leibeserben stirbt, so soll das von ihr hinterlassene Vermögen, mit Ausnahme von einem Viertel, über das sie verfügen kann, ebenfalls zur Bildung dieser N. L. Stiftung verwendet werden.

Berlin ...

N. L.",

Am ... 1927 ließ der Erblasser, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. M. B., vor dem öffentlichen Notar Dr. E. G. in Ba ...,..., Schweiz, unter dem Namen "N. stiftung" eine Familienstiftung im Sinne von Art. 335 Abs. 1 (der wie folgt lautet: "Ein Vermögen kann mit einer Familie dadurch verbunden werden, dass zur Bestreitung der Kosten der Erziehung, Ausstattung oder Unterstützung von Familienangehörigen oder zu ähnlichen Zwecken eine Familienstiftung nach den Regeln des Personenrechts oder des Erbrechts errichtet wird") und Art. 80 ff. des Schweiz. Zivilgesetzbuches gemäß "Stiftungsurkunde der N. stiftung" (Anlage ASt 12) errichten, deren Inhalt auszugsweise wie folgt lautet:

"§ 2

Die Stiftung nimmt ihren Sitz in K. Der Familienrat ist berechtigt, den Sitz der Stiftung an einen beliebigen anderen Ort innerhalb der Schweiz zu verlegen.

...

§ 4

Die Stiftung dient zur Bestreitung der Kosten der Erziehung, Ausstattung oder Unterstützung von Familienangehörigen des Herrn Kommerzienrat N. L. in B.

§ 5

Die Organe der Stiftung sind:

a) der Stiftungsrat,

b) der Familienrat.

§ 6

Der Stiftungsrat besteht:

1. aus einem Direktor der Schweiz. Bankgesellschaft,

2. aus Rechtsanwalt Dr. M. B., inZ., oder falls derselbe verhindert sein sollte, einem anderen Vertrauensmann der Familie L.

§ 7

Der Familienrat besteht aus:

1. Herrn N. L., in B.,

2. Herrn W. F., in B.,

3. Herrn Dr. V. R., L.

Nach dem Tode eines dieser 3 Mitglieder wählen die Übrigbleibenden ein neues Mitglied, wobei in erster Linie die nächsten Familienangehörigen des Herrn N. L. zu berücksichtigen sind; es können aber auch Drittpersonen gewählt werden.

§ 8

...

Ueber das Stiftungskapital kann ganz oder teilweise nur dann verfügt werden, wenn ein gemeinsamer schriftlicher Beschluss der Mehrheit des Familienrates vor liegt.

...

§ 12

Die Stiftung erlischt, sobald keine direkten Nachkommen von N. L. mehr am Leben sind, insbesondere mit dem kinderlosen Ableben der Frau M. K. in B.

Sollte Frau K. Kinder oder Enkel hinterlassen, so sind diese alleinberechtigt, die Zinsen zu beziehen. Der Familienrat kann diesen Kindern & Enkeln nach eingetretener Volljährigkeit auch den entsprechenden Anteil am Kapitalvermögen überlassen.

§ 13

Nach dem Ableben der Frau K. und nach dem Ableben ihrer direkten Nachkommen, oder wenn solche nicht vorhanden sind, fällt das Stiftungsvermögen zur Hälfte an die Nachkommen folgender Personen:

a) meines Bruders P. L.,

b) meines Bruders J. L.,

c) meines Bruders M. L.,

d) meines Bruders J. L.,

e) meines Schwagers I. F.,

und zur anderen Hälfte an wohltätige Institute nach Vorschlag des Familienrates.

Dieser ist auch berechtigt, die Familienstiftung in eine öffentliche Stiftung unter dem Namen "N. L. Stiftung" umzuwandeln & im Sinne des Stifters & dieses Statuts weiter zu verwalten. In diesem Falle sind die Erträgnisse zur Hälfte den oben genannten Nachkommen und zur anderen Hälfte für wohltätige Zwecke zu verwenden.

..."

Nach dem Tode des Erblassers erließ das AG Charlottenburg am ... Dezember 192 ... einen Erbschein folgenden Inhalts:

"Alleinige Erbin (Vollerbin) des am ... August 192 ... zu S. mit dem Wohnsitz zu Berlin-Charlottenburg verstorbenen ... N. L. ist seine Tochter Frau M. K. aus Paris, zur Zeit hier, K..

Es sind bedingte Nacherbfolgen in den folgenden beiden Fällen auf den dann noch vorhandenen Überrest des Nac...

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