Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnungseigentumssache

 

Beteiligte

weitere Beteiligte zu 11. bis 18. und 20. bis 25. wie aus dem Beschluß des Landgerichts Berlin vom 5. Mai 1992 – 85 T 117/91 (WEG) – ersichtlich

 

Verfahrensgang

AG Berlin-Neukölln (Aktenzeichen 70 II 243/90 (WEG))

LG Berlin (Aktenzeichen 85 T 117/91 (WEG))

 

Tenor

Die sofortige weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller und die Beteiligte zu 19. haben die Gerichtskosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde als Gesamtschuldner zu tragen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Der Geschäftswert wird – zugleich in Änderung der Wertfestsetzung des Landgerichts – für die zweite und dritte Instanz auf 1.901,68 DM festgesetzt. Hinsichtlich der ersten Instanz verbleibt es bei der Wertfestsetzung des Amtsgerichts Neukölln.

 

Gründe

I.

Das als Rechtsbeschwerde gemäß § 45 Abs. 1 WEG i. V. mit § 27 FGG statthafte Rechtsmittel der Antragsteller und der Beteiligten zu 19. ist rechtzeitig und formgerecht eingelegt worden (§§ 22 Abs. 1, 29 FGG), sachlich aber nicht gerechtfertigt. Einen Rechtsfehler, auf den die weitere Beschwerde mit Erfolg allein gestützt werden kann (§ 27 FGG), weist die angefochtene Entscheidung nicht auf. Rechtsirrtumsfrei hat das Landgericht die Befugnis der Beteiligten zu 19. verneint, die streitgegenständliche Wohngeldforderung in Höhe von 1.901,68 DM, die ihre Grundlage in dem zu TOP 16 über den Wirtschaftsplan 1990/1991 gefaßten Eigentümerbeschluß vom 19. November 1990 hat, für die Antragsteller oder in eigenem Namen gegen den Antragsgegner gerichtlich geltend zu machen, wie der Senat bereits durch Beschluß vom 22. März 1993 – 24 W 3225/92 – in einem gleichgelagerten und dieselbe Wohnanlage betreffenden Fall entschieden hat.

1. Einzelne Wohnungseigentümer sind nur dann befugt, den sämtlichen Wohnungseigentümern zustehenden Anspruch auf Zahlung von Wohngeld gerichtlich geltend zu machen, wenn sie dazu durch einen Wohnungseigentümerbeschluß ermächtigt worden sind (BGHZ 111, 148 = NJW 1990, 2386 = WuM 1990, 468). Rechtsfehlerfrei hat das Landgericht angenommen, daß es an einer solchen Ermächtigung hier fehlt.

Der erforderliche Ermächtigungsbeschluß ist vorliegend auch nicht ausnahmsweise deshalb entbehrlich, weil die Wohnungseigentümergemeinschaft der Verwalterin in dem am 19. November 1990 zu TOP 13 gefaßten Beschluß eine Klageermächtigung zur Einforderung von Wohngeld nach § 27 Abs. 2 Nr. 5 WEG erteilt hat. Zwar trifft die von den Rechtsbeschwerdeführern vertretene Rechtsansicht zu, daß eine dem Verwalter ohne irgendeine Einschränkung erteilte Ermächtigung ihn dazu berechtigt, sowohl als Vertreteraller Wohnungseigentümer in deren Namen sowie auch als Verfahrensstandschafter im eigenen Namen für Rechnung der Wohnungseigentümer und zur Leistung an diese Wohngeldansprüche geltend zu machen (vgl. Senatsbeschluß vom 10. Mai 1991, 24 W 6578/90 –, OLGZ 1992, 57 = NJW-RR 1991, 1363 = WuM 1991, 415). Wenn aber der Verwalter als Vertreter das Verfahren führt, muß er, wie der Wortlaut des § 27 Abs. 2 WEG zweifelsfrei ergibt, als Vertreteraller Wohnungseigentümer mit Ausnahme nur des Antragsgegners auftreten. Der Verwalter kann also wählen, ob er ein Verfahrensrechtsverhältnis zwischen allen Wohnungseigentümern und dem Antragsgegner oder allein zwischen ihm und dem Antragsgegner begründen will.

Im vorliegenden Fall hat die Verwalterin das Verfahren ausdrücklich nicht als Verfahrensstandschafterin eingeleitet. Denn in dem Schriftsatz zur Antragsbegründung bezeichnet sie sich ausdrücklich als Vertreterin der dort benannten 9 Wohnungseigentümer (der Antragsteller). Sie hat also ein Verfahrensrechtsverhältnis nur zwischen den benannten Wohnungseigentümern als Antragstellern und dem Antragsgegner begründet. Diese einzelnen Wohnungseigentümer bedürfen aber zur Verfahrenseinleitung – wie vorstehend dargelegt – der Klageermächtigung, weil sie nur einen Teil der Wohnungseigentümergemeinschaft bilden. Da diese Ermächtigung fehlt, ist der Antrag unzulässig, wie die Vorinstanzen zutreffend entschieden haben.

2. Mit dem oben zitierten Beschluß vom 10. Mai 1991 – 24 W 6578/90 – hat der Senat weiter entschieden, daß der Verwalter auch dann als Verfahrensstandschafter auftreten kann, wenn er daneben in unzulässiger Weise nur einzelne Wohnungseigentümer vertritt. Das gilt jedenfalls dann, wenn der Richter nicht auf eine Klarstellung dringt.

Der hier zu entscheidende Fall liegt indessen anders. Denn das vorliegende Verfahren hat die Verwalterin ausdrücklich nur als Vertreterin der neun Antragsteller eingeleitet; sie ist in der ersten Instanz also nicht als Verfahrensstandschafter im eigenen Namen aufgetreten. Erst mit der Begründung der Erstbeschwerde hat sie „klargestellt, daß die Verwaltung BBM GmbH in Verfahrensstandschaft tätig” werde. Einen solchen Parteiwechsel konnte die Verwalterin aber in zweiter Instanz nicht einseitig bewirken. Da der Antragsgegner dem Wechsel in der Person des Antragstellers nicht zugestimmt hat, hätte es in analoger An...

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