Entscheidungsstichwort (Thema)

Nichterhebung von Kosten wegen unrichtiger Sachbehandlung. Beschwerde

 

Leitsatz (redaktionell)

Die sofortige Beschwerde ist unzulässig, wenn der Verurteilte gegen die Kostenentscheidung im Strafurteil vorbringt, die Strafkammer habe es zu Unrecht abgelehnt, nach GKG § 8 Abs. 1 Satz 1 davon abzusehen, die Kosten für einen bestimmten Verhandlungstag zu erheben, da es insoweit an einem Rechtsschutzbedürfnis fehlt.

 

Verfahrensgang

LG Berlin (Urteil vom 19.06.2001; Aktenzeichen (522) 22 Jug Js 1469/00 (3/01))

 

Gründe

Das Landgericht Berlin hat den Beschwerdeführer mit dem vorgenannten Urteil zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt und ihm die Kosten des Verfahrens sowie die der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen auferlegt. Mit am 23. Juni 2001 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz seines Verteidigers hat er die Kostenentscheidung des Urteils insoweit angefochten, als sie auch die Kosten für die Verhandlung am 19. Juni 2001 betrifft. Er macht geltend, die Strafkammer habe es zu Unrecht abgelehnt, nach § 8 Abs. 1 Satz 1 GKG davon abzusehen, Kosten für diesen Verhandlungstag zu erheben.

Die nach § 464 Abs. 3 Satz 1 StPO statthafte sofortige Beschwerde ist unzulässig. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob der nach § 304 Abs. 3 Satz 1 StPO erforderliche Beschwerdewert von 200 DM erreicht ist. Die Gerichtsgebühren in Strafsachen bemessen sich allein nach der rechtskräftig erkannten Strafe, § 40 Abs. 1 GKG, und eine Überbürdung notwendiger Auslagen des Verurteilten auf die Staatskasse ist auch dann nicht zulässig, wenn sie durch unrichtige Sachbehandlung entstanden sind (vgl. BGH NStZ 2000, 499 mit. weit. Nachweisen).

Die sofortige Beschwerde ist jedenfalls unzulässig, weil dem Verurteilten insoweit das Rechtsschutzinteresse fehlt. Ob Gerichtskosten gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 GKG nicht erhoben werden, weil sie bei richtiger Sachbehandlung durch das Gericht nicht entstanden wären, ist in der Regel nicht Gegenstand der nach den §§ 464 ff. StPO zu treffenden Kostenentscheidung, sondern ist im Kostenansatzverfahren zu prüfen. Gleichwohl ist es dem erkennenden Gericht nicht verwehrt, die Nichterhebung bestimmter Kosten bereits in seiner Kostenentscheidung anzuordnen (vgl. BGH JurBüro 1980, 533). Unterläßt es dies jedoch, so ist darüber im Kostenansatzverfahren nach § 4 Abs. 2 GKG zu entscheiden und der Rechtsweg der sofortigen Beschwerde nicht gegeben (vgl. OLG Düsseldorf VRS 80, 40; OLG Celle NdsRPfl. 1981, 239; KG, Beschlüsse vom 12. Mai 2000 - 3 Ws 139/00 - und 13. Januar 1998 - 4 Ws 2/98 -; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 45. Auflage, § 465 Rdn. 11). Dies gilt auch, wenn das erkennende Gericht, wie hier, in den schriftlichen Gründen des Urteils darauf eingegangen ist, weshalb es nicht angeordnet hat, bestimmte Kosten nicht zu erheben. Die Urteilsgründe erwachsen nicht in Rechtskraft, so daß eine abweichende Entscheidung im Kostenansatzverfahren nicht ausgeschlossen ist.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2563949

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?