Leitsatz (amtlich)
Der Vergütungsanspruch des Verfahrensbeistands erlischt gemäß §§ 158 Abs. 7, S. 6, 168 Abs. 1 FamFG, 2 Abs. 1 S. 1, S. 2 Nr. 2 JVEG, wenn er nicht binnen 3 Monaten nach Beendigung seiner Tätigkeit geltend gemacht wird.
Verfahrensgang
AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg (Beschluss vom 03.06.2016; Aktenzeichen 166a F 7131/14) |
Tenor
Die Beschwerde der Verfahrensbeiständin gegen den Beschluss des AG Tempelhof-Kreuzberg vom 3.6.2016 wird zurückgewiesen.
Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren sind nicht zu erheben, außergerichtliche
Kosten nicht zu erstatten.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I. Die Beschwerdeführerin wurde mit Beschluss des AG Tempelhof-Kreuzberg vom 6.5.2014 zur Verfahrensbeiständin bestellt. Die erste Instanz wurde mit Beschluss des AG Tempelhof-Kreuzberg vom 17.5.2014, das Beschwerdeverfahren mit Beschluss des 3. Zivilsenats des Kammergerichts vom 17.9.2014 beendet. Mit Schreiben vom 24.5.2016 hat die Verfahrensbeiständin - soweit das vorliegende Verfahren betreffend - die Festsetzung einer Vergütung für beide Instanzen von je 1100 EUR begehrt.
Mit Beschluss vom 3.6.2016 hat die Rechtspflegerin den Antrag zurückgewiesen, da entgegen §§ 168 Abs. 1 FamFG, 1835 ff BGB die Festsetzung der Vergütung nicht binnen 15 Monaten ab Entstehung des Vergütungsanspruchs beantragt worden sei.
Gegen diesen ihr am 8.6.2016 zugestellten Beschluss hat die Verfahrensbeiständin mit Schreiben vom 4.7.2016, eingegangen am 5.7.2016, Beschwerde eingelegt. Die Verfahrensbeiständin macht geltend, die 15-Monatsfrist sei nicht anwendbar. Dies könne allenfalls im Wege einer Analogie begründet werden, die gegen den Gesetzesvorbehalt nach Art 12 GG verstoßen würde. Wegen der Beschwerdebegründung im Einzelnen wird auf die Beschwerdeschrift Bezug genommen.
II. Die Beschwerde ist zulässig (§ 61 Abs. 1 FamFG), insbesondere fristgerecht eingelegt. Sie hat in der Sache aber keinen Erfolg.
Im Ergebnis zu Recht hat das AG die Festsetzung einer Vergütung abgelehnt. Der Anspruch der Beschwerdeführerin ist mangels rechtzeitiger Geltendmachung erloschen.
Der Vergütungsanspruch des Verfahrensbeistands erlischt, wenn er nicht binnen 3 Monaten nach Beendigung seiner Tätigkeit geltend gemacht wird (so zutreffend Menne in: Holzer § 158 FamFG Rz. 147; Maaßen in: Röchling, Handbuch Anwalt des Kindes § 7 Rz. 12; zum früheren Recht z.B. OLG Brandenburg ZKJ 2008, 123; Menne ZKJ 2008, 14; a.A. OLG München FamRB 2014, 456; ohne Auseinandersetzung mit der Anwendung des JVEG z.B. auch OLG Frankfurt FGPrax 2016, 78).
Gemäß § 158 Abs. 7 S. 6 FamFG gilt für die Festsetzung der Vergütung § 168 Abs. 1 FamFG entsprechend. Da die Vergütung stets aus der Staatskasse zu zahlen ist, es also keiner verbindlichen Festsetzung gegenüber dem Mündel usw. bedarf, bestimmt sich das Verfahren nach § 168 Abs. 1 S. 4 FamFG. Anwendbar ist somit das Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz. Nach dessen § 2 Abs. 1 S. 1, S. 2 Nr. 2 erlischt der Anspruch, wenn er nicht binnen drei Monaten nach der "Zuziehung" geltend gemacht wird. Vorliegend begann diese Frist spätestens mit der Rechtskraft des das Verfahren abschließenden Beschlusses des 3. Zivilsenats des Kammergerichts vom 17.9.2014, da damit die Tätigkeit der Beschwerdeführerin beendet war, § 158 Abs. 6 Nr. 1 FamFG. Ob diese Frist gewahrt ist, ist von Amts wegen zu prüfen (vgl. Hammer in: Prütting/Helms, 3. Aufl., § 168 FamFG Rz. 25). Dies ist hier mit dem Antrag vom 24.5.2016 nicht der Fall.
Der Senat vermag keinen Wertungswiderspruch zu der Ausschlussfrist von 15 Monaten nach § 2 VBVG und § 1835 Abs. 1 S. 3 BGB für Betreuer, Pfleger und Vormünder zu erkennen (so OLG München a.a.O.). Zum einen werden die Letztgenannten in einem anderen Aufgabenfeld tätig und unterliegen einem anderen Abrechnungssystem: Sie werden grundsätzlich für eine Tätigkeit über einen längeren Zeitraum nach der erforderlichen Zeit (§§ 3f VBVG) vergütet, während dem Verfahrensbeistand eine einmalig anfallende Vergütungspauschale in einem durch eine Endentscheidung abzuschließenden Verfahren zusteht. Zum anderen handelt es sich anders als bei ihnen bei der Vergütung des Verfahrensbeistands um Gerichtskosten (Nr. 2013 FamGKG-KostVerz). Diese sind zeitnah gegenüber dem Kostenschuldner anzusetzen (§ 15 Abs. 1 Kostenverfügung). Daher ist es nicht nur gerechtfertigt, sondern liegt sogar nahe, die für die entsprechend als gerichtliche Auslagen zu behandelnden Zeugenauslagen geltenden relativ kurzen Ausschlussfristen anzuwenden.
Hingegen ist der Verweis auf die allgemeinen Verjährungsfristen (so OLG Frankfurt a.a.O.) weder geboten noch sachgerecht. Wie bereits angeführt, handelt es sich bei den Kosten des Verfahrensbeistands um grundsätzlich gegen den Kostenschuldner zeitnah anzusetzende Gerichtskosten. Eine Nachforderung unterliegt der Frist des § 19 FamGKG. Bei Ausschöpfen der dreijährigen Verjährungsfrist durch den Verfahrensbeistand wäre in der Regel daher eine Nachforderung dieser Kosten von dem Kostenschuldner nicht mehr möglich. Ange...