Leitsatz (amtlich)
Ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung aufgelöst, weil das Konkursgericht die Eröffnung des Konkurses über ihr Vermögen mangels Vorhandenseins einer die Kosten des Verfahrens entsprechenden Masse rechtskräftig abgelehnt hat, ist die Rückverwandlung dieser Gesellschaft in eine werbende durch Gesellschafterbeschluß selbst bei Zuführung neuen Gesellschaftsvermögens ausgeschlossen.
Gründe
Der Antrag der Gesellschaft mit beschränkter Haftung, über ihr Vermögen das Konkursverfahren zu eröffnen, ist vom Konkursgericht mit Beschluß vom 21. Februar 1986 mit der Begründung zurückgewiesen worden, nach den angestellten Ermittlungen sei eine den Kosten des Verfahrens entsprechende Masse nicht vorhanden (§ 107 Abs. 1 KO). Nach Eintritt der Rechtskraft dieses Beschlusses ist auf Grund des § 1 des Gesetzes über die Auflösung und Löschung von Gesellschaften und Genossenschaften vom 9. Oktober 1934 (RGBl. I S. 914) in der Fassung des Gesetzes vom 19. Dezember 1985 (BGBl. I S. 2355/2420) – LöschG – die Auflösung der Gesellschaft im April 1986 im Handelsregister eingetragen worden; ferner ist handelsregisterlich verlautbart worden, daß der bisherige Geschäftsführer R. B. Liquidator sei. Am 9. Januar 1991 hat der alleinige Gesellschafter – der Liquidator – in einer Gesellschafterversammlung beschlossen, daß die Gesellschaft fortgeführt werde, da eine Überschuldung nicht mehr vorhanden sei und da die Verbindlichkeiten getilgt seien. Unter dem 10. Januar 1991 ist ein Gesellschafterbeschluß gefaßt worden, wonach R. B. als Geschäftsführer abberufen und die Kauffrau M. K. zur neuen Geschäftsführerin bestellt worden ist. Frau M. K., die Beteiligte, hat beantragt, im Handelsregister einzutragen, daß die Gesellschaft fortgesetzt und die Liquidation aufgehoben werde und daß der erwähnte Wechsel des Geschäftsführers stattgefunden habe. Das Amtsgericht – Rechtspfleger – hat die Anmeldung auf Eintragung der Fortsetzung der Gesellschaft zurückgewiesen. Der hiergegen gerichteten Erinnerung der Beteiligten hat der Registerrichter nicht abgeholfen und die Erinnerung dem Landgericht als Beschwerde gegen die Rechtspflegerentscheidung vorgelegt. Das Landgericht hat die als Beschwerde geltende Erinnerung zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die weitere Beschwerde der Beteiligten.
Die weitere Beschwerde ist gemäß § 27 Abs. 1 FGG zulässig. Das Rechtsmittel ist als von der Beteiligten eingelegt anzusehen, deren Eintragungsantrag und deren Erstbeschwerde zurückgewiesen worden sind (vgl. dazu Jansen, FGG, 2. Aufl., § 128 Rdn. 33). Die weitere Beschwerde ist jedoch unbegründet.
Im Ergebnis rechtlich einwandfrei hat das Landgericht die Erstbeschwerde der Beteiligten als unbegründet erachtet. Das Landgericht hat dabei dahingestellt sein lassen, ob – wie das Amtsgericht angenommen hat – eine Fortsetzung solcher Gesellschaften mit beschränkter Haftung, hinsichtlich deren Vermögen die Eröffnung eines Konkursverfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist, generell unzulässig ist, oder ob die Fortsetzung von den Gesellschaftern beschlossen werden kann, wenn die Gesellschaft wieder hinreichend mit Stammkapital ausgestattet ist; nach der vom Landgericht getroffenen Feststellung ist jedenfalls im vorliegenden Fall eine solche Kapitalausstattung nicht gegeben. Nach Auffassung des Senats kommt es nicht darauf an, ob eine solche Kapitalausstattung vorliegt. Denn nach seiner Auffassung ist eine Fortsetzung von Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die aufgelöst sind, weil ein Antrag, über ihr Vermögen das Konkursverfahren zu eröffnen, mangels einer den Kosten des Verfahrens entsprechenden Masse rechtskräftig abgelehnt worden ist, schlechthin nicht zulässig. Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 LöschG wird eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung außer in den bisher bestimmten Fällen (vgl. §§ 60, 61 GmbHG) mit der Rechtskraft des Beschlusses aufgelöst, durch den ein Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens mangels einer den Kosten des Verfahrens entsprechenden Konkursmasse abgewiesen wird (§ 107 KO). Ein solcher Fall ist hier gegeben. Dementsprechend hat das Registergericht die Auflösung von Amts wegen in das Handelsregister eingetragen (§ 1 Abs. 2 Satz 2 LöschG). Soweit trotz der Entscheidung des Konkursgerichts in den erwähnten Fällen noch verwertbares Vermögen vorhanden sein sollte, findet die Abwicklung statt; anderenfalls ist sogleich das Löschungsverfahren nach § 2 LöschG einzuleiten (vgl. dazu Jansen, a.a.O., Anh. II zu § 144, § 1 LöschG, Rdn. 3; siehe auch OLG Frankfurt, BB 1981, 265). Die von Gesetzes wegen angeordnete Auflösung der Gesellschaft infolge der Rechtskraft der Entscheidung des Konkursgerichts (Abweisung des Konkursantrages mangels Masse) kann für die Zukunft nicht in der Weise rückgängig gemacht werden, daß durch Gesellschafterbeschluß die Rückverwandlung in eine werbende Gesellschaft beschlossen wird, und zwar auch dann nicht, wenn der Gesellschaft Vermögenswerte in einem Umfang zustehen, die sie unter Berücksichtigung der bei e...