Verfahrensgang
LG Berlin (Urteil vom 02.06.1999; Aktenzeichen 25 O 677/98) |
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das am 2. Juni 1999 verkündete Urteil der Zivilkammer 25 des Landgerichts Berlin wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte darf die Vollstreckung durch die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 7.500,00 DM abwenden, wenn nicht zuvor der Kläger in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Der Wert der Beschwer des Beklagten übersteigt 60.000,00 DM.
Tatbestand
Die Berufung des Beklagten richtet sich gegen das am 2. Juni 1999 verkündete Teilurteil der Zivilkammer 25 des Landgerichts Berlin. Auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils wird verwiesen.
Der Beklagte ist weiterhin der Ansicht, auch die Kündigung vom 3 Juni 1998 habe das Mietverhältnis zwischen den Parteien nicht beenden können. Das Landgericht habe sich zu Unrecht auf die in dem Gutachten des Sachverständigen S. vom 8 Mai 1998 festgestellten Mängel gestützt. Der Beklagte habe bereits in erster Instanz das Gutachten als untauglich zurückgewiesen Ferner bestreite er die fachliche Kompetenz des Gutachters. Die vom Kläger gerügten Mängel würden keine erhebliche Gebrauchsbeeinträchtigung darstellen und könnten daher die Kündigung gemäß § 542 Abs. 2 BGB nicht rechtfertigen. Gleiches gelte für die Heizprobleme. Der Kläger habe insoweit den Umfang der Gebrauchsbeeinträchtigung nicht substantiiert dargelegt. Die Kündigungsgründe seien nur vorgeschoben, um sich von dem unliebsam gewordenen Mietverhältnis lösen zu können.
Der Beklagte beantragt,
das Teilurteil des Landgerichts Berlin vom 2. Juni 1999 abzuändern und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Kläger hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Die von dem Sachverständigen S. ermittelten Mängel seien von dem Herrn S. von der B. H. in dem Aktenvermerk vom 8. August 1998 selbst festgestellt worden. Im Übrigen ist der Kläger der Ansicht, entgegen den Feststellungen des Landgerichts sei er auch berechtigt gewesen, die Kündigung auf die Störungen der Heizanlage zu stützen. Er habe nicht gewusst, dass die Heizanlage nicht den infolge des im Jahre 1990 vorgenommenen Dachgeschossausbaus veränderten Druckbedingungen angepasst worden sei. Er sei nach jedem Reparaturversuch des Beklagten davon ausgegangen, dass eine endgültige Mängelbeseitigung vorgenommen worden sei. Im Zeitpunkt der Kündigung des Beklagten vom 16. Januar 1997 habe er noch darauf vertraut, dass der Beklagte bemüht sei, den Mangel nachhaltig endgültig zu beseitigen. Erst in der Heizperiode 1997/98 hätten sich die Probleme der Heizungsanlage deutlich verstärkt und die Betriebsstörungen zugenommen, so dass die Gebrauchsfähigkeit der Mietsache erheblich beeinträchtigt worden sei.
Wegen des weiteren wechselseitigen Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der Berufungsbegründungsschrift des Beklagten vom 16. August 1999 (Bl. 155–165) und der Erwiderungsschrift des Klägers vom 31. Januar 2000 (Bl. 170–178 d.A.) verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Beklagten hat keinen Erfolg.
Das Landgericht hat im Ergebnis zu Recht festgestellt, dass die fristlose Kündigung des Klägers vom 3. Juni 1998 das Mietverhältnis zwischen den Parteien beendet hat.
Die Kündigung ist jedenfalls wegen der bis zur Kündigungserklärung am 3. Juni 1998 nicht beseitigten Mängel an der Heizungsanlage nach § 542 Abs. 1 BGB berechtigt gewesen.
Dass die Heizanlage erhebliche Mängel aufwies, ist unstreitig und ergibt sich aus den vom Beklagten selbst eingereichten Unterlagen. So wurde insbesondere in der Heizperiode 1997/98 die Fa. B. GmbH mehrfach von der Hausverwaltung wegen Störungen der Heizanlage beauftragt. So musste im Oktober 1997 die Pumpe erneuert werden (Ausführungsnachweis vom 20. Oktober 1997 und vom 27. Oktober 1997). Im Februar 1998 musste der Brenner erneuert werden (Ausführungsnachweis vom 16. Februar 1998). Mehrfach musste die Heizanlage entlüftet und Wasser nachgefüllt werden (Ausführungsnachweise vom 19. Februar 1998, 26. März 1998, 15. April 1998, 23. April 1998). In dem Ausführungsnachweis vom 19. Februar 1998 wird insoweit ausgeführt:” … Um ein weiteres ständiges Nachfüllen der Anlagen zu vermeiden, ist es erforderlich, die genaue Haushöhe zu ermitteln und die Grundeinstellung der Anlagen hierauf auszurichten Dachausbauten ca. Anfang 90er. Reflexgefäße von 1985”. Der Kläger hat ständig gerügt, dass die Heizkörper in den Mieträumen immer wieder entlüftet werden mussten. Wegen dieses Mangels ist die Fa. B. GmbH immer wieder beauftragt worden und ist tätig geworden, insbesondere indem sie die Heizanlage jedes Mal entlüftet hat, was belegt, dass der gerügte Mangel vorhanden war. Aus dem Ausführungsnachweis der Fa. B. GmbH vom 19. Februar 1998 ergibt sich darüber hinaus, dass die ständige Nachtentlüftung immer wieder erforderlich sein würde, bis die grundlegende Ursache für diese Störung, nämlich die fehlende Anpassung der Heizanlage an die...