Verfahrensgang
LG Berlin (Aktenzeichen 84 23 O 20/04) |
Tenor
Auf die Anschlussberufung der Klägerin wird das am 22. Juli 2009 verkündete Urteil der Zivilkammer 23 des Landgerichts Berlin - 23 O 20/04 - unter Zurückweisung der Berufungen der Beklagten und der Streithelferin sowie unter klarstellendem Einschluss des Tenors des teilweise bereits rechtskräftigen Urteils des 7. Zivilsenats des Kammergerichts vom 27. April 2010 - 7 U 120/09 - (nachfolgend zu lit. a) insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die Beklagten werden verurteilt, - soweit sich ihre Verurteilungen decken, als Gesamtschuldner haftend -
a) an die Klägerin 40.045,03 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 38.674,72 EUR seit dem 19. Februar 2004 (Beklagte zu 1., 3. und 5.), seit dem 20. Februar 2004 (Beklagte zu 1.), seit dem 27. Februar 2004 (Beklagte zu 2.) sowie aus 1.988,68 EUR seit dem 15. Mai 2004 (Beklagte zu 1.-6.) zu zahlen,
b) an die Klägerin weitere 150.000,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 90.000,00 EUR seit dem 16. November 2004, aus 40.000,00 EUR seit dem 8. August 2007 sowie aus 20.000,00 EUR seit dem 16. November 2009 (Beklagte zu 1.) und seit dem 17. November 2009 (Beklagte zu 2.-6.) zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten des selbständigen Beweisverfahrens 23 OH 30/00 des Landgerichts Berlin und der in der Revision und Anschlussrevision beim Bundesgerichtshof zu VII ZR 84/10 entstandenen Kosten haben die Beklagten als Gesamtschuldner zu tragen; mit Ausnahme der Kosten der Streithilfe, die die Streithelferin selbst trägt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagten können die Zwangsvollstreckung hinsichtlich des Zahlungstenors zu lit. b) und der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des insoweit aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des von ihr jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Nach einer Zurückverweisung durch den Bundesgerichtshof ist zwischen den Parteien nur noch ein merkantiler Minderwert in Höhe von 150.000,00 EUR im Streit.
Wegen des Sachverhaltes wird zunächst auf das landgerichtliche Urteil vom 22. Juli 2009 nebst Tatbestandsberichtigungsbeschluss vom 18. November 2009 Bezug genommen. Ergänzend wird ausgeführt, dass das Landgericht die Akte des selbständigen Beweisverfahrens mit Verfügung vom 11. Februar 2004 gemäß § 273 Abs. 2 Nr. 2 ZPO beigezogen und im Termin am 9. Juli die Beiziehung zu Beweiszwecken protokolliert hat.
Das Landgericht hat der Schadensersatzklage in Höhe von 170.663,40 EUR (130.000,00 EUR merkantiler Minderwert + 40.663,40 EUR weiterer Schadensersatz) bis auf anteilige Zinsen stattgegeben und dabei hinsichtlich des merkantilen Minderwertes - unter Zurückweisung weiterer ab 16. November 2004 auf 40.000,00 EUR geltend gemachter Zinsen - die Beklagten neben der Hauptforderung gesamtschuldnerisch zur Zahlung von Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 90.000,00 EUR seit 16. November 2004 und aus 40.000,00 EUR seit 8. August 2007 verurteilt.
Gegen das der Beklagten zu 1. und der Streithelferin am 30. Juni 2009 zugestellte Urteil haben beide am 28. bzw. 31. August 2009 (Montag) Berufung eingelegt. Die Streithelferin hat ihre Berufung am 30. September 2009 und die Beklagte zu 1. ihre Berufung - nach Fristverlängerung bis zu diesem Tag - am 30. Oktober 2009 begründet. Gegen das den Beklagten zu 2.6. am 5. August 2009 zugestellte Urteil haben sie am 4. September 2009 Berufung eingelegt und diese - nach Fristverlängerung bis 5. November 2009 - am 29. Oktober 2009 begründet.
Die Klägerin hat mit am gleichen Tag bei Gericht eingegangenem Schriftsatz vom 6. November 2009 Anschlussberufung mit dem klageerweiternden Antrag eingelegt, die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung eines merkantilen Minderwertes in Höhe weiterer 20.000,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Zustellung dieses Schriftsatzes zu zahlen. Der Schriftsatz ist der Beklagten zu 1. am 16. November 2009 und den Beklagten zu 2.-6. am 17. November 2009 zugestellt worden.
Über sämtliche Berufungen hatte der 7. Zivilsenat des Kammergerichts mit Urteil vom 22. Juli 2009 - 7 U 120/09 - entschieden. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und der gestellten Anträge wird auf das Urteil Bezug genommen.
Der 7. Zivilsenat hat einen geltend gemachten Schadensersatzanspruch von insgesamt 40.663,40 EUR in Höhe anteiliger 40.045,03 EUR bestätigt und die Klage im Übrigen sowie wegen des gesamten geltend gemachten merkantilen Minderwertes in Höhe von 150.000,00 EUR nebst anteiliger Zinsen abgewiesen.
Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 6. Dezember 2012 - VII ZR 84/10 - auf die zugelassene Revision der Klägerin das Urteil des 7. Zivilsenates insoweit aufgehoben, als die Klage in Höhe von ...