Verfahrensgang
LG Berlin (Aktenzeichen 19 O 189/17) |
Tenor
1. Auf die Berufung der Verfügungsbeklagten und die Anschlussberufung der Verfügungskläger wird das Urteil des Landgerichts vom 19. Juni 2017 in seiner Ziff. 1 wie folgt geändert:
Die Verfügungsbeklagte wird einstweilen verpflichtet, den Verfügungsklägern Zug um Zug gegen Zahlung von weiteren 5.000,- EUR sämtliche Haus-, Keller- und Briefkastenschlüssel herauszugeben, die zu der folgenden Wohneinheit gehören:
Gebäude- und Freifläche A, ..., ..., ..., Haus ..., Wohnung Nr. 15 (2. Obergeschoss/Dachgeschoss links).
2. Im Übrigen werden Berufung und Anschlussberufung zurückgewiesen.
3. Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Kläger jeweils zu 1/6, die Beklagte zu 2/3 zu tragen. Für die erste Instanz verbleibt es bei der Kostenentscheidung im Urteil des Landgerichts.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I. Mit notariellem Vertrag vom 12. Dezember 2014 (Anlage EV 1) verpflichtete sich die Verfügungsbeklagte (im Folgenden: Beklagte) gegenüber den Verfügungsklägern (im Folgenden: Klägern), ihnen einen Miteigentumsanteil von 746/10.000 an den näher bezeichneten Grundstücken A, ..., ..., ..., verbunden mit Sondereigentum an der Wohnung Nr. 15 des Aufteilungsplans (im Folgenden: Wohnung Nr. 15) zu verschaffen und die aus dem Aufteilungsplan ersichtliche Wohnanlage, insbesondere die Wohnung Nr. 15, zu errichten (im Folgenden: Bauträgervertrag). Die Parteien vereinbarten einen Kaufpreis von 649.087,- EUR, der nach § 5.4 des Bauträgervertrages wie folgt fällig werden sollte:
58 % nach Beginn der Erdarbeiten und nach Rohbaufertigstellung einschließlich Zimmerarbeiten (= erste Rate),
38,5 % nach Herstellung (...) der Bezugsfertigkeit Zug um Zug gegen Besitzübergabe (= zweite Rate),
3,5 % nach vollständiger Fertigstellung (= Schlussrate).
Gemäß § 3.5 des Bauträgervertrages war die Wohnung spätestens bis zum 30. April 2016 bezugsfertig herzustellen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Vertrag (Anlage EV 1) verwiesen.
Die Kläger zahlten die erste Rate vollständig. Die Beklagte bot ihnen die Wohnung erst Ende April 2017 zur Abnahme an. Ein Abnahmetermin am 27. April 2017 verlief streitig. Im Endergebnis erklärten die Kläger auf einem einseitig erstellten Protokoll die Abnahme unter Vorbehalt zahlreicher Mängel. Im Anschluss an diesen Termin erklärte die Mitarbeiterin D der Beklagten, dass die Kläger nur dann einen Schlüssel für die Wohnung erhielten, wenn 96,5 % des Kaufpreises - also erste und zweite Rate - und eine gesonderte Rechnung für diverse Sonderwünsche voll bezahlt seien (Anlage EV 11). Die Kläger waren demgegenüber zur Zahlung der zweiten Rate nur abzüglich der folgenden Teilbeträge bereit:
Fertigstellungssicherheit: 32.454,35 EUR (= 5 % des Kaufpreises)
Kosten der Beseitigung von Mängeln an der Wohnung: 65.172,14 EUR (doppelter Betrag der angeblichen voraussichtlichen Beseitigungskosten)
Kosten der Fertigstellung der Terrasse: 35.080,76 EUR
Miete einer Ersatzwohnung von Mai 2016 bis April 2017: 10.710,- EUR
Bereitstellungszinsen von Mai 2016 bis April 2017: 8.324,35 EUR
Wegen der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz der Klägervertreterin vom 18. Mai 2017 (S. 5 ff) verwiesen.
Aufgrund dieser Ansicht zahlten die Kläger einen Teilbetrag von 143.307,75 EUR der zweiten Rate nicht. Die Beklagte übergab ihnen daraufhin die Wohnung nicht.
Die Kläger haben daraufhin vor dem Landgericht Berlin beantragt, die Beklagte im Wegen einer einstweiligen Verfügung zu verpflichten, ihnen die "zu der Wohnung Nr. 15 gehörenden Schlüssel" herauszugeben. Mit Urteil vom 19. Juni 2017 hat das Landgericht die beantragte einstweilige Verfügung erlassen, allerdings nur Zug um Zug gegen Zahlung weiterer 85.819,05 EUR.
In den Urteilsgründen hat das Landgericht einen Anspruch und einen Grund für die von den Klägern begehrte Herausgabeverfügung bejaht Zug um Zug gegen Zahlung der zweiten Rate. Es hat die Kläger nur zum Einbehalt der folgenden Teilbeträge als berechtigt angesehen:
Verzugsschaden |
19.034,35 EUR |
Fertigstellungssicherheit |
32.454,35 EUR |
Mängeleinbehalt |
6.000,00 EUR |
Einbehalt gesamt: |
57.488,70 EUR |
Nach Erlass des Urteils zahlten die Kläger den vom Landgericht ausgewiesenen Betrag von 85.819,05 EUR an die Beklagte und ließen sich im Wege der Zwangsvollstreckung durch eine Gerichtsvollzieherin in die Wohnung Nr. 15 einweisen. Nach Austausch der Schlösser der Wohnungstür verfügen sie mittlerweile über Wohnungsschlüssel, allerdings hat ihnen die Beklagte bis heute keine Schlüssel für Haustür, Keller und Briefkasten übergeben.
Die Beklagte wendet sich mit der Berufung gegen das Urteil des Landgerichts vom 19. Juni 2016. Zur Begründung verweist sie insbesondere darauf, dass die Entscheidung des Landgerichts in unzulässiger Weise die Hauptsache vorwegnehme.
Die Beklagte beantragt,
unter Abänderung des Urteils des Landgerichts den Antrag der Kläger auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.
Die Kläger beantragen,
die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
Im Wege der Ansch...