Verfahrensgang
LG Berlin (Urteil vom 24.02.2003; Aktenzeichen 12 O 604/02) |
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten gegen das am 24.2.2003 verkündete Urteil der Zivilkammer 12 des LG Berlin wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
2. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg. Das LG hat mit dem am 24.2.2003 verkündeten Urteil zu Recht die Zwangsvollstreckung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss des LG Berlin vom 29.10.2001 (LG Berlin v. 29.10.2001 – 12 O 779/99) für unzulässig erklärt und die Beklagte zur Zahlung von 200,29 Euro nebst Zinsen verurteilt.
1. Die Zwangsvollstreckung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss des LG vom 29.10.2001 (LG Berlin v. 29.10.2001 – 12 O 779/99) war für unzulässig zu erklären.
a) Dies beruht allerdings nicht darauf, dass die Beklagte selbst vorträgt, nicht Inhaber des titulierten Kostenerstattungsanspruches zu sein, weil dieser durch entsprechende Leistungen auf ihre Rechtschutzversicherung übergangen sei. Das Fehlen der Aktivlegitimation ist zwar als ausreichender Einwand i.S.d. § 767 Abs. 1 ZPO anzusehen, insb. ist eine hier in Betracht kommende Vollstreckungsstandschaft nach der Rechtsprechung des BGH unzulässig (vgl. BGH, Urt. v. 26.10.1984 – V ZR 218/83, BGHZ 92, 347 = MDR 1985, 309 = NJW 1985, 809; Urt. v. 5.7.1991 – V ZR 343/89, NJW-RR 1992, 61). Die Klägerin bestreitet aber eine Leistung der Gebühren durch die Rechtschutzversicherung, so dass nicht zu ihren Gunsten von einem Anspruchsübergang nach § 67 VVG oder § 20 Abs. 2 der Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung ausgegangen werden kann.
b) Die Zwangsvollstreckung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss war aber für unzulässig zu erklären, weil der insoweit titulierte prozessuale Kostenerstattungsanspruch durch die unstreitige erfolgte Zahlung der Kläger i.H.v. 1.484,92 DM und die erklärte Aufrechnung mit den Mietzinsforderungen der Kläger gegen die Beklagte für die Zeit vom Dezember 1999 bis Oktober 2000 untergegangen ist, vgl. § 389 BGB.
aa) Entgegen der Auffassung der Beklagten steht der Aufrechnung nicht der von ihr angenommene Übergang des Kostenerstattungsanspruchs an ihre Rechtsschutzversicherung entgegen. Davon abgesehen, dass die Verurteilung unter Zugrundelegung dieses Vortrags zu Recht erfolgt wäre (siehe oben), konnten die Kläger gegen den Kostenerstattungsanspruch nach § 406 BGB die Aufrechnung erklären, wie dies mit Schreiben vom 1.10.2002 ggü. der Rechtsschutzversicherung auch tatsächlich geschehen ist. Die Regelung des § 406 BGB findet dabei nach § 412 BGB auch bei einem gesetzlichen Forderungsübergang Anwendung (vgl. BGH, Urt. v. 27.6.1961 – VI ZR 205/61, BGHZ 35, 318 [325] = MDR 1961, 1009 = NJW 1961, 966). Die in der Vorschrift genannten Ausnahmefälle greifen nicht ein. Die zur Aufrechnung gestellten Mietzinsforderungen sind selbst dann vor dem Entstehen des Kostenerstattungsanspruches entstanden, wenn die Rechtsschutzversicherung bereits im Dezember 1999 Zahlungen geleistet hat. Denn nach der Rechtsprechung des BGH, der sich der Senat anschließt, ist eine Forderung bereits dann erworben, wenn ihr Rechtsgrund gelegt ist, so dass bei Forderungen aus einem Vertrag auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses abzustellen ist (vgl. dazu BGH, Urt. v. 21.4.1971 – VIII ZR 190/69, BGHZ 56, 112 [114] = MDR 1971, 749; Urt. v. 27.4.1972 – II ZR 122/70, BGHZ 58, 327 [330] = MDR 1972, 680). Dann aber waren die geltend gemachten Gegenforderungen weit vor der Abtretung des Kostenerstattungsanspruches erworben, weil das Mietverhältnis zwischen den Parteien am 30.10.1990 abgeschlossen worden war. Die Mietzinsforderungen sind auch nicht nach dem Kostenerstattungsanspruch fällig geworden. Denn dieser bestand mit der Begründung des Prozessrechtsverhältnisses in dem Verfahren zu dem Az.: 12 O 779/99 lediglich aufschiebend bedingt und damit erst zukünftig. Fällig wurde er erst mit dem Abschluss des Vergleichs am 19.3.2001, in dem eine Kostengrundvereinbarung getroffen worden ist (vgl. dazu BGH, Urt. v. 21.4.1988 – IX ZR 191/87, MDR 1988, 857 = NJW 1988, 3204; OLG Karlsruhe, Urt. v. 3.3.1993 – 13 U 193/92, NJW 1994, 593). Insbesondere enthält auch das Teilurteil vom 24.7.2000 gerade keine Kostenentscheidung.
bb) Den Klägern standen auch aufrechenbare Forderungen zu. Denn die Beklagte hat in dem Zeitraum von Dezember 1999 bis Oktober 2000 den hier geltend gemachten und nach dem Mietvertrag auch zu zahlenden Mietzins nicht entrichtet. Sie kann sich insoweit auch nicht auf eine Minderung des Mietzinses berufen. Denn das LG ist im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass ein Minderungsanspruch mit dem Abschluss des Vergleichs vom 19.3.2001 entfallen ist. Denn dort haben die Parteien gerade eine Vereinbarung über einen der Beklagten nach § 538 Abs. 1 BGB a.F. zustehenden Schadenersatz getroffen. Dieser Schadenersatz wurde dabei nach dem Verdienstausfall bemessen, der der Beklagten durch die Eröffnung eines Konkurrenzgeschäfts im selben Haus entst...