Leitsatz (amtlich)
Die Entscheidung ist anonymisiert. Trotzdem obliegt es bei weiterer Verwendung der Entscheidung auch Ihnen, erneut zu überprüfen, ob die datenrechtlichen Bestimmungen eingehalten sind.
Verfahrensgang
LG Berlin (Urteil vom 23.12.2013; Aktenzeichen 101 O 163/13) |
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss der Kammer für Handelssachen 101 des LG Berlin vom 23.12.2013 - 101 O 163/13 - geändert:
Dem Antragsgegner wird bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR - ersatzweise Ordnungshaft - oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten untersagt, für die Dauer seiner Stellung als Kommanditist der T...H.GmbH & Co. KG im eigenen oder fremden Namen, insbesondere handelnd für die B.B.& S.GmbH, im geschäftlichen Verkehr im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland die Bittersoftgetränke der Marke "S.", namentlich "S.O...B.L.", "S.I.T.W.", "S.A.G.A.", "S.R.W.B.", "S.O...B.O...", "S.S.W.", "S.G.B.", anzubieten, zu bewerben oder anderweitig zu vertreiben.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Verfahrens wird auch für die Rechtsmittelinstanz auf 150.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Parteien sind Kommanditisten der T.H.GmbH & Co. KG (folgend: TH KG); der Antragsteller nimmt den Antragsgegner im einstweiligen Verfügungsverfahren aus einem gesellschaftsvertraglich vereinbarten Wettbewerbsverbot auf Unterlassung in Anspruch.
Die TH KG wurde am 14.7.2010 ins Handelsregister eingetragen. Geschäftsgegenstand ist die Herstellung, die Abfüllung und der Handel mit Getränken.
Neben der persönlich haftenden Gesellschafterin, einer Verwaltungs-GmbH, waren an der Gesellschaft ursprünglich der Antragsgegner und zwei weitere Kommanditisten mit Anteilen von jeweils 10.000 EUR beteiligt. Nachdem zwei weitere Kommanditisten - unter ihnen der Antragsteller - der Gesellschaft gemäß Eintragung vom 16.5.2011 beigetreten waren, erwarb der Antragsteller den Geschäftsanteil des zweiten neu hinzu getretenen Kommanditisten, so dass die Gesellschaft gemäß Eintragung vom 4.4.2012 vier Kommanditisten hatte, die mit jeweils 10.000 EUR an der TH KG beteiligt waren.
Im April 2011 waren die Gesellschafter übereingekommen, den Handel mit den von der TH KG erzeugten Getränken über die am 8.4.2011 gegründete "B.B.& S.GmbH" (folgend: BBS GmbH) laufen zu lassen, deren Alleingesellschafter und Geschäftsführer zunächst der Antragsgegner war. Unter dem 26.4.2011 schlossen die TH KG und die BBS GmbH einen "Agentur-/Vertretervertrag" (folgend AVV). In der Präambel des Vertrages wird darauf hingewiesen, dass die TH KG fünf Produkte unter der geschützten Wortmarke "T.H." entwickelt habe, selbst aber über keine flächendeckenden Vertriebs- und/oder Absatzmöglichkeiten verfüge und deshalb beabsichtige, die Organisation und Durchführung sowie die Berechtigung hinsichtlich des Vertriebs und des Absatzes der Produkte in Deutschland exklusiv der BBS GmbH zu übertragen.
Gemäß § 1 AVV sollte die BBS GmbH ab 1.5.2011 als Handelsvertreter die ausschließliche Vertretung der TH KG in Deutschland übernehmen. Die TH KG sollte nicht berechtigt sein, selbst oder durch Dritte im Vertragsgebiet der BBS GmbH tätig zu werden. Gemäß § 4 Abs. 4 AVV hatte die BBS GmbH Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse der TH KG auch nach Ende des Vertragsverhältnisses geheim zu halten. In § 7 AVV "Change of Control" heißt es:
"Sollten sich die Mehrheitsverhältnisse der BBS aufgrund von Verkauf von Anteilen teilweise oder im Ganzen, Kapitalerhöhungen und/oder Fusionen, Verschmelzungen so verändern, dass die jetzt handelnde Person Herren A.S." (= Antragsgegner) "nicht mehr entscheidungsbefugt im Sinne der Unternehmensstrategie und der Art und Weise des Geschäftsinhaltes sind, so begründet dies ein Sonderkündigungsrecht zugunsten von TH ..."
§ 8 AVV (Wettbewerb von BBS) bestimmt:
"Ein Wettbewerbsverbot von BBS gegenüber TH besteht nicht."
Der AVV wurde von sämtlichen Kommanditisten der TH KG, für die TH KG und ihre Komplementärin und vom Antragsgegner ein zweites Mal als Geschäftsführer der BBS GmbH unterzeichnet.
In der Folgezeit erwarb der Antragsteller Anteile der BBS GmbH vom Antragsgegner; nach der Gesellschafterliste vom 17.10.2011 hatte der Antragsgegner 74,9 % der Anteile behalten, den Rest hielt der Antragsteller.
Unter dem 1.6.2012 wurde der Gesellschaftsvertrag der TH KG neu geschlossen und die Beteiligungsverhältnisse neu geordnet. Der Antragsgegner und die beiden weiteren ursprünglichen Kommanditisten waren an der Gesellschaft mit jeweils noch 14,76 % beteiligt, während auf den Antragsteller nunmehr eine Beteiligung von 38,47 % entfiel. Der Rest entfiel auf eine weitere Kommanditistin. Die persönlich haftende Gesellschafterin hatte keine Kapitaleinlage zu erbringen; ihre Gesellschaftsanteile standen der TH KG zu.
In § 6 Abs. 1 GV vereinbarten die Gesellschafter ein Wettbewerbsverbot, in dem es heißt:
"Die Kommanditisten werden für die Dauer ihrer Stellung als Kommanditist der Ges...