Normenkette
BGB § 536
Verfahrensgang
LG Berlin (Aktenzeichen 34 O 608/98) |
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das am 21.9.2000 verkündete Urteil der Zivilkammer 34 des LG Berlin wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf jedoch die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 29.955 Euro abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die am 27.10.2000 eingelegte und nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zu diesem Tage am 27.12.2000 begründete Berufung des Beklagten richtet sich gegen das am 21.9.2000 verkündete Urteil der Zivilkammer 34 des LG Berlin, das dem Beklagten am 6.10.2000 zugestellt worden ist. Auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe dieses Urteils wird Bezug genommen.
Der Beklagte verfolgt im Berufungsrechtszug seinen auf Klageabweisung gerichteten Antrag weiter und begründet seine Berufung wie folgt:
Das LG habe zu Unrecht die Minderung des Mietzinses und die Wirksamkeit der Kündigung verneint. Die Mietsache sei wegen der fehlenden Zweckentfremdungsgenehmigung nicht zum vertragsgemäßen Gebrauch geeignet gewesen. Es sei nicht richtig, dass der Mieter sich auf einen derartigen Mangel so lange nicht berufen könne, als die zuständige Behörde eine unzulässige Nutzung dulde. Die Grundstücke D.-Straße und D.-Straße seien ursprünglich als Wohnräume errichtet worden; diesen Status hätten sie niemals verloren. Jedenfalls hätte eine Aufgliederung aus dem Wohnungsbestand eines Rats- bzw. Magistratsbeschlusses bedurft. Die Zweckentfremdung sei auch nicht genehmigungsfähig gewesen, da die Grundstücke im Sanierungsgebiet H.-Platz gelegen hätten. Ihm, dem Beklagten, sei auf eine Anfrage beim Wohnungsamt P. mitgeteilt worden, dass eine behördliche Genehmigung angesichts der sanierungsrechtlichen Gegebenheiten völlig ausgeschlossen sei und er bei einer weiteren gewerblichen Nutzung mit behördlichen Sanktionen rechnen müsse.
Anfang November 1995 sei bei einem Gespräch zwischen ihm, dem Beklagten, Herrn Rechtsanwalt K. und dem von der Klägerin bevollmächtigten Herrn W. ein Vergleich abgeschlossen worden, wonach das Mietverhältnis mit Wirkung zum 31.10.1995 für beendet erklärt worden sei; beide Parteien seien sich dahingehend einig gewesen, dass keine gegenseitigen Ansprüche mehr aus dem Mietverhältnis bestünden.
Der Beklagte beantragt, das Urteil des LG Berlin vom 21.9.2000 – 34 O 608/98 – aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Die Klägerin ist dem Vorbringen des Beklagten mit Schriftsatz vom 30.4.2001 entgegengetreten, auf den verwiesen wird. Im Übrigen wird hinsichtlich des Vorbringens der Parteien im Einzelnen auf den vorgetragenen Inhalt ihrer Schriftsätze und eingereichten Unterlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung des Beklagten bleibt in der Sache erfolglos.
Dem gem. § 535 BGB begründeten Mietzinsanspruch der Klägerin steht weder die fristlose Kündigung des Beklagten noch eine Minderung i.S.v. § 537 BGB entgegen. Der Beklagte hat nach wie vor nicht hinreichend dargetan, dass die Nutzung der Räume zum vorgesehenen Zweck der Zweckentfremdungsverbotsverordnung widerspricht, weil es sich um Wohnraum handelt. Inzwischen hat die Klägerin die Zuweisungsverfügungen betreffend D.-Straße vom 9.1.1974 und 23.10.1979 und betreffend D.-Straße vom 2.6.1986 vorgelegt. Daraus geht hervor, dass die betreffenden Gewerberäume vom Rat des Bezirks P. als Gewerberäume erfasst und Gewerbemietern zugewiesen worden sind. Wenn der Beklagte demgegenüber auf § 4 Abs. 2 S. 4 AV 2. Zweckentfremdungsverordnung verweist, so handelt es sich lediglich um die Verweisung auf eine Verwaltungsvorschrift, die zu der 2. Zweckentfremdungsverbotsverordnung ergangen ist und die für den Senat keine bindende Wirkung hat. Es mag zutreffen, dass, wovon die Verwaltungsvorschrift ausgeht, Genehmigungen zur Umwidmung von Wohnraum in Gewerberaum nach DDR-Recht zeitweise einer besonderen Beschlussfassung des Rats oder Magistrats und einer Ausgliederung aus dem Wohnungsbestand bedurften. Vorliegend ist jedoch, wie sich aus den Zuweisungsverfügungen ergibt, vom Rat selbst der betreffende Raum als Gewerberaum erkannt, erfasst und zugewiesen worden. Unter derartigen Umständen bedurfte es auch nach DDR-Recht keiner besonderen Genehmigung, die, wie der Begriff „Genehmigung” ergibt, für privatrechtliche Umwidmungen vorgesehen war. Im Übrigen ist der Vortrag des Beklagten, ein derartiger Rats- oder Magistratsbeschluss sei vorliegend nie gefasst worden, eine ins Blaue hinein aufgestellte Behauptung, wie auch der insoweit ungenaue Beweisantritt: „Beiziehung der baurechtlichen und wohnungsrechtlichen Akten” ergibt. Der Beklagte hat derartige Akten offensichtlich nie eingesehen oder einsehen lassen; andernfalls würden sie näher zu bezeichnen sein. Es versteht sich auch nicht von selbst, d...