Verfahrensgang
LG Berlin (Aktenzeichen 52 O 101/18) |
Tenor
1. Auf die Berufung der Antragsgegnerin wird das am 24. Mai 2018 verkündete Urteil der Zivilkammer 52 des Landgerichts Berlin - 52 O 101/18 - teilweise geändert:
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen, soweit er darauf gerichtet war, der Antragsgegnerin zu untersagen,
im geschäftlichen Verkehr unter Abbildung einer Person oder einem Bezug zu einer Person und der Bezeichnung "vrenifrost" kommerzielle Inhalte vorzustellen, ohne den kommerziellen Zweck der Veröffentlichung zu verdeutlichen,
sofern er sich nicht unmittelbar aus den Umständen ergibt,
indem dies geschieht wie durch Veröffentlichung von Beiträgen
- mit der Abbildung einer Person oder einem Bezug zu einer Person ("vrenifrost") = 1. Ansicht
- nach Aufruf der ersten Ansicht durch einen Klick des Anzeigens des Namens von einem oder mehreren Unternehmen auf der gleichen Seite = 2. Ansicht
und
- durch einen weiteren Klick des Accounts des Unternehmens, dessen Name bei der zweiten Ansicht ins Bild gekommen ist = dritte Ansicht,
ohne den kommerziellen Zweck der Veröffentlichung kenntlich zu machen,
wenn dies geschieht, wie aus dem Anlagenkonvolut A 4 a bis c, ersichtlich, das den Instagram-Blog "vrenifrost" der Antragsgegnerin zeigt.
2. Im Übrigen wird die Berufung der Antragsgegnerin zurückgewiesen.
3. Von den Kosten des Verfahrens beider Instanzen haben der Antragsteller 1/3 und die Antragsgegnerin 2/3 zu tragen.
Gründe
A. Gemäß § 540 Abs. 2, § 313a ZPO wird von der Darstellung des Tatbestandes abgesehen.
B. Die Berufung der Antragsgegnerin ist zulässig und zum Teil begründet.
I. Der Vortrag der Antragsgegnerin zu Antragserweiterungen, für die kein Verfügungsgrund gegeben sei, einer Teilrücknahme des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung, die in der Kostenentscheidung hätte berücksichtigt werden müssen, und unzureichender Bestimmtheit des geänderten Antrags und dementsprechend des Urteilstenors verfängt nicht.
1. Zu beurteilen ist folgender Gang des erstinstanzlichen Verfahrens:
In der Antragsschrift hat der Antragsteller den Antrag formuliert,
der Antragsgegnerin zu untersagen,
im geschäftlichen Verkehr unter Abbildung einer Person und deren Bezeichnung "vrenifrost" kommerzielle Inhalte vorzustellen, ohne den kommerziellen Zweck der Veröffentlichung zu verdeutlichen,
sofern er sich nicht unmittelbar aus den Umständen ergibt,
indem dies geschieht wie durch Veröffentlichung von Beiträgen
- mit der Abbildung einer Person ("vrenifrost") - 1. Ansicht
- nach Aufruf der ersten Ansicht durch einen Klick des Anzeigens des Namens von einem oder mehreren Unternehmen auf der gleichen Seite = 2. Ansicht
und
- durch einen weiteren Klick des Accounts des Unternehmens, dessen Name bei der zweiten Ansicht ins Bild gekommen ist = dritte Ansicht,
ohne die erste oder zweite Ansicht als kommerzielle Veröffentlichung zu kennzeichnen, jeweils wenn dies geschieht, wie aus den Anlagenkonvolut A 3 bis A wiedergegeben.
Im Schriftsatz vom 24. April 2018 hat der Antragsteller klargestellt, dass es am Ende des Antrages heißen solle: "jeweils wenn dies geschieht, wie in den Anlagen A 3 bis A 6 c wiedergegeben".
Diesen Antrag hat der Antragsteller in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht mit den Maßgaben gestellt, dass es um die Veröffentlichung von Beiträgen mit der Abbildung einer Person oder einem Bezug zu einer Person geht und dass es am Ende des Antrags heißen soll, "jeweils wenn dies geschieht, wie aus den Anlagenkonvoluten A 4 a bis c, A 5 a bis c, A 6 a bis c ersichtlich, die jeweils den Instagram-Blog 'vrenifrost' der Antragsgegnerin zeigen".
Der modifizierte Antrag lautete danach:
der Antragsgegnerin zu untersagen,
im geschäftlichen Verkehr unter Abbildung einer Person oder einem Bezug zu einer Person und deren Bezeichnung "vrenifrost" kommerzielle Inhalte vorzustellen, ohne den kommerziellen Zweck der Veröffentlichung zu verdeutlichen,
sofern er sich nicht unmittelbar aus den Umständen ergibt,
indem dies geschieht wie durch Veröffentlichung von Beiträgen
- mit der Abbildung einer Person oder einem Bezug zu einer Person ("vrenifrost") = 1. Ansicht
- nach Aufruf der ersten Ansicht durch einen Klick des Anzeigens des Namens von einem oder mehreren Unternehmen auf der gleichen Seite = 2. Ansicht
und
- durch einen weiteren Klick des Accounts des Unternehmens, dessen Name bei der zweiten Ansicht ins Bild gekommen ist - dritte Ansicht,
ohne die erste oder zweite Ansicht als kommerzielle Veröffentlichung zu kennzeichnen,
jeweils wenn dies geschieht, wie aus den Anlagenkonvoluten A 4 a bis c, A 5 a bis c, A 6 a bis c ersichtlich, die jeweils den Instagram-Blog "vrenifrost" der Antragsgegnerin zeigen.
Das Landgericht hat der Antragsgegnerin daraufhin untersagt,
im geschäftlichen Verkehr unter Abbildung einer Person oder einem Bezug zu einer Person und der Bezeichnung "vrenifrost" kommerzielle Inhalte vorzustellen, ohne den kommerziellen Zweck der Veröffentlichung zu verdeutlichen,
sofern er sich nicht unmittelbar aus d...