Entscheidungsstichwort (Thema)
Klausel "Die Schönheitsreparaturen trägt der Mieter"
Verfahrensgang
AG Berlin-Schöneberg (Urteil vom 19.09.2003; Aktenzeichen 17 C 512/02 B) |
Tenor
1. Die Berufung der Kläger gegen das am 19.9.2003 verkündete Urteil der Abteilung 17 des AG Schöneberg - 17 C 512/02 B - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
2. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
Die zulässige Berufung ist unbegründet, da das AG die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen hat. Die Kläger können von der Beklagten keinen anteiligen Ersatz für die von ihnen aufgewendeten Kosten wegen der unterlassenen Anstricharbeiten an den Innenfenstern in den hinteren Zimmern der von der Beklagten gemieteten Wohnung entsprechend der Rechnung des Malermeisters H. vom 1.10.2002 verlangen. Auszugehen ist von Folgendem:
Auf Grund der im Mietvertrag enthaltenen Regelung unter § 3 Ziff. 6
"Die Schönheitsreparaturen trägt der Mieter.
Der Verpflichtete hat die Schönheitsreparaturen innerhalb der Wohnung regelmäßig und fachgerecht vornehmen zu lassen. Hat der Mieter die Schönheitsreparaturen übernommen, so hat er spätestens bei Ende des Mietverhältnisses alle bis dahin - je nach dem Grad der Abnutzung oder Beschädigung - erforderlichen Arbeiten auszuführen."
war die Beklagte zur Durchführung der Schönheitsreparaturen verpflichtet. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist diese Regelung nicht deshalb unwirksam, weil sie ihr ohne Rücksicht auf die Durchführung laufender Schönheitsreparaturen während der Mietzeit eine Schlussrenovierung auferlegt. Die Klausel enthält gerade nicht die Regelung, dass die Mieträume bei Beendigung der Mietzeit unbedingt renoviert zurückzugeben sind. Die Verpflichtung zur Ausführung von Schönheitsreparaturen wird vielmehr ausdrücklich daran geknüpft, dass nach dem Grad der Abnutzung oder Beschädigung überhaupt entsprechende Arbeiten erforderlich geworden sind. Deshalb verstößt die Klausel nicht gegen § 9 AGBG a.F. (BGH v. 3.6.1998 - VIII ZR 317/97, MDR 1998, 1155 = NJW 1998, 3114 [3115]; OLG Bremen v. 30.8.1982 - 1 UH 1/82 (a); Bub/Treier/Scheuer, Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete, 3. Aufl., V. A, Rz. 208). Jedoch war die Beklagte hier deshalb nicht zur Übernahme der von den Klägern verlangten Arbeiten verpflichtet, weil das Mietverhältnis erst am 1.7.1998 begonnen hatte. Da der Mietvertrag keine Renovierungsfristen auswies, waren die im vom Bundesministerium der Justiz herausgegebenen Mustermietvertrag 1976 Fassung I (Beilage zum Bundesanzeiger 1976, Nr. 22) enthaltenen Fristen (3, 5 oder 7 Jahre) zur Durchführung einzelner Schönheitsreparaturen entsprechend heranzuziehen (BGH v. 30.10.1984 - VIII ARZ 1/84, BGHZ 92, 363 [368] = MDR 1985, 400), wobei der dort genannte Fristenplan auch dann gilt, wenn - wie hier - eine unrenovierte Wohnung übergeben worden ist (Bub/Treier/Kraemer, Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete, 3. Aufl., III. A, Rz. 1070; Kinne/Schach, Miet- und Mietprozessrecht, 3. Aufl., § 535 Rz. 90). Bei Ende des Mietverhältnisses im Herbst 2002 waren noch keine 5 Jahre vergangen, so dass eine Verpflichtung der Beklagten zur malermäßigen Behandlung der Innenfenster noch nicht bestand (Bub/Treier/Kraemer, Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete, 3. Aufl., III. A, Rz. 1075). Diese bestand entgegen der Auffassung der Kläger auch nicht etwa anteilig. Zwar kann der Mieter auch vor Ablauf der Renovierungsfristen zu einer anteiligen Abgeltung (für deren Durchsetzung die Voraussetzungen des § 326 BGB a.F. bzw. §§ 281, 280 BGB n.F. nicht erforderlich sind) verpflichtet sein. Diese setzt jedoch die ausdrückliche Vereinbarung einer bestimmten Quote für einen bestimmten Zeitraum der Nutzung voraus (BGH v. 6.7.1988 - VIII ARZ 1/88, MDR 1988, 1051 = NJW 1988, 2790 ff.; Bub/Treier/Scheuer, Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete, 3. Aufl., V. A, Rz. 213; Kinne/Schach, Miet- und Mietrechtsprozess, 3. Aufl., § 535 Rz. 101; Schmid, Miete und Mietprozess, 3. Aufl., Rz. 174-176). So liegt der Fall hier gerade nicht:
Der Mietvertrag enthält keine Regelung über die Höhe bzw. den Prozentsatz eines nach Ablauf einer bestimmten Frist etwa vom Mieter zu zahlenden anteiligen Abgeltungsbetrages. Daher ist die Beklagte auch nicht zum Ersatz der von den Klägern beanspruchten Kosten als Abgeltungsbetrag verpflichtet.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, die über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Ziff. 10, 713 ZPO.
Revisionszulassungsgründe sind nicht ersichtlich. Die Regelung in dem der Entscheidung zu Grunde liegenden Mietvertrag ist bereits Gegenstand höchstrichterlicher Entscheidungen gewesen und der Senat weicht mit seiner Entscheidung hiervon auch nicht ab.
Fundstellen
Haufe-Index 1163446 |
IWR 2004, 66 |
KG-Report 2004, 348 |