Leitsatz (amtlich)
1. Weicht die erworbene Eigentumswohnung in ihrem tatsächlichen Flächenbestand von dem eingetragenen Sondereigentum zuungunsten des Erwerbers ab (hier: etwa 27 qm), so kann ihm selbst dann gegen seinen hierdurch begünstigten benachbarten Eigentümer kein Herausgabeanspruch aus § 985 BGB zustehen, wenn er an der Teilfläche Eigentum erworben haben sollte. Im Einzelfall kann der Geltendmachung des Herausgabeanspruches der aus dem Gemeinschaftsverhältnis folgende Einwand der unzulässigen Rechtsausübung (§ 242 BGB) entgegenstehen.
2. In diesem Fall kann der Erwerber von dem Nachbarn weder ein Nutzungsentgelt noch einen "Ausgleichsbetrag" verlangen.
3. Der Erwerber kann von dem Nachbarn aber verlangen hinsichtlich der Lasten und Kosten der Eigentumswohnung so gestellt zu werden, als wenn die tatsächliche der grundbuchrechtlichen Situation entspräche.
Verfahrensgang
LG Berlin (Urteil vom 18.12.2001; Aktenzeichen 14 O 316/01) |
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 18.12.2001 verkündete Urteil der Zivilkammer 14 des LG Berlin - 14 O 316/01 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 820 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 27.2.2003 zu zahlen;
2. es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger für die Zeit ihrer Stellung als Eigentümerin der im Grundbuch von ... des AG ... (ETW 14) verzeichneten Eigentumswohnung die Nachteile zu ersetzen, die dem Kläger dadurch entstanden sind und noch entstehen, dass er als Eigentümer der im Grundbuch von ... des AG ... verzeichneten Eigentumswohnung im Rahmen der Abrechnung der Lasten und Kosten gem. § 16 Abs. 2 WEG sowie der Belastung mit Grundsteuer nach einem Miteigentumsanteil von 371,59/10.000-stel und nicht nach einem solchen von 291,17/10.000-stel belastet oder so behandelt wird, als habe die im Grundbuch von ... verzeichnete Wohnung eine Wohnfläche von 124,74 qm statt 97,74 qm.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Das weiter gehende Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
Von den Kosten der ersten Instanz haben der Kläger 95 % und die Beklage 5 % zu tragen. Die Kosten der Berufungsinstanz hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Tatbestand
Wegen der Einzelheiten des Vortrags der Parteien in der ersten Instanz, der dort gestellten Anträge, des Urteilstenors und der Entscheidungsgründe wird auf das angefochtene Urteil der Zivilkammer 14 des LG Berlin Bezug genommen, das dem Kläger am 15.1.2002 zugestellt worden ist. Der Kläger hat dagegen am 13.2.2002 Berufung eingelegt und diese am 12.3.2002 begründet.
Der Kläger, der zunächst seine erstinstanzlichen Anträge weiterverfolgt, hat mit der Berufungsbegründung einen neuen Hilfsantrag zu dem Klageantrag zu 1. in den Rechtsstreit eingeführt und hat sodann mit Schriftsatz vom 20.2.2003 zwei weitere Hilfsanträge geltend gemacht, die sich auf die Erstattung der auf die streitige Teilfläche entfallenden Kosten durch die Beklagte beziehen. Ansonsten vertieft er seinen erstinstanzlichen Vortrag.
Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Abänderung des angefochtenen Urteils zu verurteilen,
1.a) an den Kläger die im Hause ... in ... Berlin belegene Fläche, die im Aufteilungsplan (Bestandteil der Teilungserklärung vom 30.1.1993 - UR.-Nr. 29/1993 des Notars ... in Berlin) als Wohnung mit der Nr. 13 versehen, zu der im Aufteilungsplan mit der Nr. 14 bezeichneten Wohnung hin gelegen und von der restlichen mit der Nr. 13 im vorbezeichneten Aufteilungsplan bezeichneten Fläche durch eine Wand abgetrennt ist, die das gem. Aufteilungsplan neben dem Bad/WC (nunmehr: Küche) links gelegene Zimmer von diesem (Bad/WC, nunmehr: Küche) trennt und die sich auf einer Geraden bis zur straßenseitigen Außenwand der Wohnung Nr. 13 (Kreuzung ...) fortsetzt, geräumt herauszugeben;
b) die im Antrag zu Ziff. 1.a. bezeichnete Trennwand sach- und fachgerecht abzureißen und zu entfernen, und zwar in dem Bereich zwischen der zum Flur hin gelegenen Wand des Bades/WC (nunmehr: Küche) bis zur straßenseitigen Außenwand (ohne Einbeziehung der Trennwand zwischen dem zur Straße hin gelegenem Zimmer sowie dem Flur), und den Flur der Wohnung Nr. 14 vom Flur der Wohnung Nr. 13 (einschl. Abstellraum) durch eine Wand sach- und fachgerecht abzutrennen; hilfsweise zu dulden, dass der Kläger die vorbezeichneten Arbeiten (Antrag Ziff. 1.b.) ausführen lässt und ihm zu diesem Zwecke den Zutritt zur Wohnung Nr. 14 zu ermöglichen;
2. an den Kläger (6.210 DM =) 3175, 12 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
3. hilfsweise, nämlich für den Fall der Abweisung der Klageanträge zu Ziff. 1. an den Kläger (37.800 DM =) 19.326,83 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, und zwar Zug-um-Zug gegen lastenfreie Aufl...