Leitsatz (amtlich)
1. Die Grundsätze betreffend den Vorrang des Kreuzungsräumers sind auch anzuwenden, wenn es sich um eine weitläufige Kreuzung handelt.
2. Grundlagen der Bemessung von Schmerzensgeld.
Normenkette
StVG §§ 7, 17 Abs. 1 S. 2; BGB § 847
Verfahrensgang
LG Berlin (Aktenzeichen 17 O 152/00) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 9.1.2002 verkündete Urteil des LG Berlin – 17 O 152/00 geändert:
Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger 1. 1.903,79 Euro nebst 4 % Zinsen seit dem 17.11.1999, sowie 2. 2.908,66 Euro nebst 4 % Zinsen seit dem 29.11.2000 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Anschlussberufung des Klägers wird zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits im ersten und zweiten Rechtszug haben der Kläger 82 % und die Beklagten 18 % zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung i.H.d. beizutreibenden Betrages zzgl. 10 % abwenden, sofern nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Am 30.4.1999 befuhr der Kläger mit seinem Kraftfahrzeug die P.-Straße in B. in südlicher Richtung. Auf der Kreuzung der P.-Straße und der M.-Straße stieß er mit dem von dem Beklagten zu 1) gelenkten Kraftfahrzeug zusammen, mit dem der Beklagte zu 1) aus der M.-Straße kommend in die P.-Straße einbiegen wollte.
Mit den Behauptungen, der Beklagte zu 1) sei bei für ihn rotem Ampellicht in die Kreuzung eingefahren und habe ihn mit erheblicher Geschwindigkeit gerammt, hat der Kläger Schadensersatz und Schmerzensgeld von den Beklagten gefordert.
Er hat im ersten Rechtszug Ersatz von Sachschäden und Kosten der Heilbehandlung i.H. v. insgesamt. 15.687,38 DM abzgl. bereits geleisteter 1.056,15 DM (= 14.631,23 DM) sowie seines Verdienstausfallschadens, den er mit 12.420,21 DM berechnet hat, begehrt (wegen der Berechnung der erhobenen Forderungen im Einzelnen wird auf den Schriftsatz vom 28.11.2000, Blatt I/94 bis 99 Bezug genommen). Ferner hat er die Zahlung eines Schmerzensgeldes verlangt, dessen Höhe er in das Ermessen des Gerichts gestellt hat; zugleich hat er die Auffassung vertreten, ein Betrag i.H.v. 10.000 DM sei angemessen. Schließlich hat er die Feststellung beantragt, die Beklagten hätten ihm auch sämtliche Schäden zu ersetzen, die ihm aus dem Verkehrsunfall vom 30.4.1999 noch entstehen werden.
Nach Beweiserhebung hat das LG Berlin mit dem angefochtenen Urteil der Klage im Wesentlichen stattgegeben. Bei den geltend gemachten Sachschäden hat es lediglich die angesetzten Pauschalen für die Abmeldekosten sowie für allgemeine Kosten jeweils halbiert, den Verdienstausfall mit 9.686,19 DM errechnet und das Schmerzensgeld mit 12.000 DM bemessen. Die begehrte Feststellung dagegen hat es für unbegründet gehalten.
Die Beklagte beantragen, unter teilweiser Änderung des angefochtenen Urteils die Klage insgesamt abzuweisen.
Der Kläger beantragt, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen, ferner, das angefochtene Urteil abzuändern und die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen,
1. ihm 14.631,23 DM bzw. 7.480,94 Euro nebst 4 % Zinsen aus 15.068,51 DM bzw. 7.704,40 Euro für den Zeitraum vom 17.11.1999 bis 2.12.1999 und aus 13.911,31 DM bzw. 7.112,34 Euro seit dem 17.11.1999 und aus 719,92 DM bzw. 367,62 Euro seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
2. ihm ein angemessenes Schmerzensgeld von mindestens 15.000 DM bzw. 7.669,37 Euro nebst Zinsen i.H.v. 5 % über dem Basiszinssatz der EZB seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
3. ihm einen weiteren Betrag von 12.420,21 DM bzw. 6.350,35 Euro nebst Zinsen i.H. v. 5 % über dem Basiszinssatz der EZB seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
4. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihm sämtliche Schäden zu ersetzen, die ihm zukünftig aus dem Verkehrsunfall vom 30.4.1999 auf der Kreuzung P.-Straße/M.-Straße noch entstehen werden, seit diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen oder übergegangen sind.
Er trägt vor, … bei vergleichbaren schweren Verletzungen seien in der Vergangenheit mindestens 10.000 DM als Schmerzensgeld zuerkannt worden (Hacks/Ring/Böhm, 18. Aufl., Nrn. 1045, 1061, 1095). Wegen des Alters der Entscheidungen (1986, 1992 und 1995) sei ein Inflationsausgleich erforderlich, ferner sei wegen der weiteren psychischen Beeinträchtigungen ein Schmerzensgeld von 15.000 DM hier angemessen. Zu berücksichtigen sei auch, dass die Beklagten bisher die Schadensregulierung bewusst verzögert hätten.
Die Beklagten beantragen, die unselbständige Anschlussberufung des Klägers zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
… Auf die Berufung der Beklagten war das angefochtene Urteil insoweit zu ändern und die Klage abzuweisen, als dem Kläger mehr als insgesamt 4.812,45 Euro zugesprochen worden sind, denn nur in dieser Höhe ist seine Forderung unter Berücksichtigung der vorgerichtlich bereits geleisteten Zahlungen des Beklagten zu 2) noch begründet.
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