Entscheidungsstichwort (Thema)

Zusammenstoß auf einer ampelgeregelten und mit einem grünen Linksabbiegerpfeil versehenen Kreuzung

 

Normenkette

StVO § 9; StVO § Abs. 1; StVO § 3; ZPO § 286; StVG § 17 Abs. 1

 

Verfahrensgang

LG Berlin (Aktenzeichen 24 O 283/94)

 

Tenor

Die Berufung der Widerbeklagten gegen das am 21.11.1997 verkündete Urteil der Zivilkammer 24 des LG Berlin wird zurückgewiesen.

Auf die Berufung der Beklagten wird das vorbezeichnete Urteil abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Widerbeklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Widerkläger 525 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 15.9.1994 zu zahlen.

Der Widerbeklagte zu 2) wird ferner verurteilt, an den Widerkläger 3.000 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 15.9.1994 zu zahlen.

Die weitergehende Widerklage wird abgewiesen.

Die Kosten des ersten Rechtszuges werden wie folgt verteilt:

Von den Gerichtskosten hat die Klägerin 85 %, die Widerbeklagten als Gesamtschuldner 1 %, der Widerbeklagte zu 2) 10 % und der Kläger 4 % zu tragen.

Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin hat diese selbst zu 93 % und der Widerkläger zu 7 % zu tragen.

Die außergerichtlichen Kosten des Widerbeklagten zu 2) hat dieser selbst zu 75 % und der Widerkläger zu 5 % zu tragen.

Von den außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1) hat die Klägerin 95 %, die Widerbeklagte als Gesamtschuldner 1 % und der Beklagte zu 1) selbst 4 % zu tragen.

Die Klägerin hat die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) zu tragen.

Die Klägerin und Widerbeklagte zu 1) hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen, der Widerbeklagte zu 2) hat als Gesamtschuldner mit der Klägerin diese Kosten zu 1/2 zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Wert der Beschwer übersteigt 60.000 DM nicht.

 

Tatbestand

Mit der vorliegenden Klage begehrt die Klägerin, ebenso der Beklagte zu 1) und der Widerkläger, dem Grunde nach in vollem Umfang Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall vom 28.12.1993 gegen 19.45 Uhr in 10713 B., D.Straße/B.straße.

Die Klägerin war damals Eigentümerin und Halterin des Taxi Daimler Benz, polizeiliches Kennzeichen B., geführt vom Widerbeklagten zu 2).

Der Beklagte zu 1) und Widerkläger war seinerseits Eigentümer, Halter und Fahrzeugführer des PKW Ford Cabrio, polizeiliches Kennzeichen M., pflichtversichert bei der Beklagten zu 2).

Während das klägerische Fahrzeug auf der D.Straße in Richtung Westen geführt wurde, befuhr der Beklagte zu 1) die D.Straße zunächst in der entgegengesetzten Richtung und wollte sodann nach links in die B.straße einbiegen. Dabei kollidierten beide Fahrzeuge.

Der Kreuzungsbereich ist ampelgeregelt, Einzelheiten zum Unfallhergang sind zwischen den Parteien streitig.

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung der Widerbeklagten gegen den Widerkläger, mit welcher die Abweisung der Widerklage begehrt wird, ist in der Sache unbegründet (I.).

Die zulässige Berufung der Beklagten, mit welcher die vollständige Abweisung der Klage der Klägerin begehrt wird, hat dagegen Erfolg (II.)

I. Die Berufungen der Klägerin und Widerbeklagten zu 1) sowie die des Widerbeklagten zu 2), die sich ausschließlich gegen ihre Verurteilung auf die Widerklage wenden, haben insgesamt keinen Erfolg.

II. Die Berufung der Beklagten hat in der Sache Erfolg.

Denn die Begründung des LG (Urteil S. 14), die Beklagten müssten sich zu 1/4 die Betriebsgefahr des Fahrzeuges des Beklagten zu 1) mithaftend anrechnen lassen, da dieser nicht den Beweis habe führen können, dass er erst nach Aufleuchten des grünen Abbiegepfeils in Richtung B.straße weitergefahren sei, trägt diese Mithaftung nicht.

Denn sie bürdet den Beklagten die Beweislast dafür auf, dass sich der Beklagte zu 1) nicht sorgfaltswidrig verhalten habe, dass er sich also entlasten müsse.

Dies ist vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des BGH (grundlegend Urt. v. 13.2.1996 – VI ZR 126/95, MDR 1996, 907 = DAR 1996, 240 = VersR 1996, 513 = NJW 1996, 1405 = NZV 1996, 231 = ZfS 1996, 206 = RuS 1996, 174 = VRS 1991, 271 = VerkMitt 1996, 90; ebenso Urt. v. 6. 5.1997 – VI ZR 150/96, DAR 1997, 308 = VerkMitt 1997 Nr. 11 = MDR 1997, 732) nicht gerechtfertigt, da gegen den Linksabbieger nicht der Anscheinsbeweis dahin spricht, er sei vor Aufleuchten des Grünpfeils abgebogen.

1. Da sich der Unfall für keine der Parteien als unabwendbares Ereignis i.S.d. § 7 Abs. 2 S. 1 StVG darstellt, kommt es nach § 17 Abs. 1 StVG auf eine Abwägung der Verursachungs- und Verschuldensanteile des Beklagten zu 1) und des Klägers unter Berücksichtigung der von beiden Fahrzeugen ausgehenden Betriebsgefahr an. Hierbei sind nach der ständigen Rechtsprechung des BGH und des Senats neben unstreitigen nur bewiesene Umstände zu berücksichtigen (BGH v. 13.2.1996 – VI ZR 126/95, MDR 1996, 907 = NJW 1996, 1405 = VersR 1996, 513; KG DAR 1973, 270; VersR 1973, 1049).

2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats haftet der Linksabbieger wegen der besonderen Sorgfaltspflichten nach § 9 Abs. 1 und Abs. 3 StVO grundsätzlich in vollem Umfang, wenn er mit einem Teilnehmer des geradeausfahrenden Gegenverkehrs...

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