Leitsatz (amtlich)
Zum Begriff des Präsentationsarzneimittels (kraftvollste Antioxidantie).
Normenkette
AMG §§ 2, 21; HWG § 3a
Verfahrensgang
LG Berlin (Urteil vom 06.11.2001; Aktenzeichen 102 O 110/01) |
Tenor
Auf die Berufung und die Teilrücknahme des Klägers wird das am 6.11.2001 verkündete Schlussurteil der KfH 102 des LG Berlin teilweise geändert und insgesamt wie folgt gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, diese zu vollziehen an ihren Geschäftsführern, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr das Mittel „Prof. Masquelier's Original-OPC-Kapseln” und/oder „-Tropfen” sowie das Mittel „Prof. Masquelier's Original-OPC Topical Creme” ohne Zulassung als Arzneimittel (gem. § 21 AMG) zu bewerben und/oder zu vertreiben, soweit
a) die Kapseln gemäß nachstehender Wiedergabe der Aufmachung (Umverpackung samt Beipackzettel
und/oder
soweit
b) die Tropfen gemäß nachstehend wiedergegebener Aufmachung (Umverpackung nebst Packungsbeilage).
und/oder
c) die Topical Creme mit den Angaben
aa) „antioxydativen Effekt zur Neutralisierung von freien Radikalen”,
und/oder
bb) „Antioxydant”
beworben oder vertrieben werden.
Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben der Kläger 1/3 und die Beklagte 2/3 zu tragen, jedoch mit Ausnahme der Kosten der Beweisaufnahme, die die Beklagte allein zu tragen hat.
Von den Kosten des Rechtsstreits zweiter Instanz haben der Kläger 1/3 und die Beklagte 2/3 zu tragen, jedoch mit Ausnahme der Urteilsgebühr, die die Beklagte allein zu tragen hat.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils festzusetzenden Betrages zzgl. 10 % abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung des Klägers wegen der Unterlassungsansprüche gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 30.677,51 Euro und wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des festzusetzenden Betrages zzgl. 10 % abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger ist ein eingetragener Verein, zu dessen Mitgliedern eine Vielzahl von Gewerbetreibenden gehört, die pharmazeutische Produkte und Lebensmittel in Deutschland vertreiben. Er ist ein in § 1 Unterlassungsklageverordnung aufgeführter Wettbewerbsverband.
Die Beklagte, die ihren Sitz in Österreich hat, vertreibt unter der Bezeichnung „Prof. Masquelier's. Original OPC” Mittel, die der Bekämpfung sog. „Freier Radikaler” dienen sollen, in der Darreichungsform von Kapseln, Tropfen und einer Creme. Die Parteien streiten um die Arzneimitteleigenschaft dieser drei Produkte, die nicht als Arzneimittel zugelassen sind. Wegen der äußeren Aufmachungen und den jeweiligen Angaben auf den Umverpackungen sowie auf den Beipackzetteln wird auf die Ablichtungen Anlagen K 4 bis K 6 der Klageschrift (Bd. I Bl. 52–60 d.A.) verwiesen.
Die Beklagte hat den Vertrieb dieser Mittel in der Bundesrepublik Deutschland über Apotheken unter drei Pharmazentralnummern im Oktober 1999 aufgenommen. Ob und wann sie den Vertrieb in Deutschland wieder eingestellt hat, ist zwischen den Parteien streitig.
Die Beklagte betreibt unter der Domain „inc-opc.com” eine Homepage, auf der sie jedenfalls im November 2000 die streitgegenständlichen Mittel wie aus der Anlage K 20 (Bd. I Bl. 130–134 d.A.) ersichtlich bewarb. Auf diese Anlage wird wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen. Der Zeuge St.S. des Klägers erhielt anlässlich eines Telefonats bei der Beklagten unter der auf den Internet-Seiten angegebenen „Info-Hotline” am 20.11.1999 die Auskunft, er könne keine Direktbestellung aufgeben. Die Produkte seien ausschließlich bei Apotheken, und zwar ggf. unter Angabe der ihm genannten Pharmazentralnummern, zu beziehen.
In der Zeitschrift „Apothekenspiegel” Nr. 9/1999 (September 1999) sowie in der Zeitschrift „Echo der Frau” vom 10.5.2000 erschienen jeweils Werbeanzeigen für die streitgegenständlichen Produkte. Wegen der Gestaltung dieser Anzeigen wird auf die zu den Akten gereichten Fotokopien Bezug genommen (Bd. I Bl. 61, 63 d.A.).
Der Kläger hat behauptet, die Beklagte habe die streitgegenständlichen Produkte auch nach dem 31.12.1999 in der Bundesrepublik Deutschland vertrieben. Sie habe die oben erwähnten Anzeigen in den Zeitschriften veranlasst. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, bei den beworbenen Mitteln handele es sich um Arzneimittel, und hat gemeint, deren Vertrieb und ihre Bewerbung sei aufgrund arznei- und heilmittelrechtlicher Vorschriften verboten.
Der Kläger hat beantragt, der Beklagten unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu untersagen, im geschäftlichen Verkehr
a) das Mittel „Pro...