Verfahrensgang
LG Berlin (Urteil vom 24.04.2001; Aktenzeichen 7 O 390/99) |
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der Zivilkammer 7 des LG Berlin vom 24.4.2001 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in der Höhe jeweils zu vollstreckenden Betrages zzgl. 10 % hiervon abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger unterhält bei der Beklagten bzw. ihrer Rechtsvorgängerin seit 1971 eine Krankenhaustagegeld-Versicherung (Versicherungsschein Bd. I Bl. 5). Dem Vertrag liegen nunmehr die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung (MB/KK 94) zugrunde, in deren § 4 Abs.,4 und 5 es heißt:
„Bei medizinisch notwendiger stationärer Heilbehandlung hat die versicherte Person freie Wahl unter den öffentlichen und privaten Krankenhäusern, die unter ständiger ärztlicher Leitung stehen, über ausreichende diagnostische und therapeutische Möglichkeiten verfügen und Krankengeschichten führen.
…
Für medizinisch notwendige stationäre Heilbehandlung in Krankenanstalten, die auch Kuren bzw. Sanatoriumsbehandlung durchführen oder Rekonvaleszenten aufnehmen, i.Ü. aber die Voraussetzungen von Abs. 4 erfüllen, werden die tariflichen Leistungen nur dann gewährt, wenn der Versicherer dies vor Beginn der Behandlung schriftlich zugesagt hat …”
In § 5 Abs. 1d) MB/KK ist geregelt, dass für Kur- und Sanatoriumsbehandlungen keine Leistungspflicht besteht (Bd. I Bl. 22 R).
Das tarifliche Krankenhaustagegeld betrug seit 1995 zunächst täglich 90 DM, zuletzt waren es 110 DM täglich.
Der Kläger war im Kindesalter an Kinderlähmung erkrankt, deren Folgen fortbestehen. Seit 1988 bezieht er eine Erwerbsunfähigkeitsrente. In den Jahren 1990 und 1992 erlitt er jeweils einen Herzinfarkt (Myokardinfarkt), vgl. etwa Arztbericht vom 12.10.1996, Bd. I Bl. 68.
Seit 1972 hielt sich der Kläger mehrfach in der W. Klinik in H. auf, um dort Behandlungen wie Massagen, Dampfduschen, Krankengymnastik, Kurzwellen-, Ultraschall- oder Reizstromtherapie durchführen zu lassen. Für diese Aufenthalte zahlte die Beklagte zunächst den jeweiligen tariflichen Tagegeldsatz.
Der Verband der privaten Krankenversicherung e.V. sieht diese Klinik seit dem 1.7.1996 als sog. gemischte Krankenanstalt i.S.d. § 4 Abs. 5 MB/KK an (Mitteilung Bl. 170).
Nach einer Behandlung des Klägers im Jahre 1986 kam es erstmals zu einem Rechtsstreit betreffend die Verpflichtung zur Zahlung von Krankenhaustagegeld für den Aufenthalt in dieser Klinik. Nachdem das AG O. die auf Zahlung von Krankenhaustagegeld gerichtete Klage abgewiesen hatte, wurde die Beklagte auf die Berufung des Klägers durch Urteil des LG Berlin vom 1.3.1988 – 7 S 64/87 – zur Zahlung verurteilt, weil es sich nicht um eine bloße Rehabilitationsmaßnahme gehandelt habe.
Im Anschluss an einen Aufenthalt vom 14.9. bis zum 4.11.1993 teilte die Beklagte dem Kläger schriftlich mit, die medizinische Notwendigkeit der Behandlung sei nach wie vor umstritten, aus der diesmaligen Zahlung könne nichts für künftige Fälle abgeleitet werden. Bei weiteren Aufenthalten werde um rechtzeitige Mitteilung gebeten (Bd. I Bl. 24 f.). Eine ähnliche Aufforderung erging nach einem weiteren Aufenthalt im August/September 1995 (Bd. I Bl. 26 f.).
Der Kläger hielt sich nachfolgend weitere Male in der W.-Klinik auf. Im Einzelnen:
Bei einem Aufenthalt vom 4.9. bis 10.10.1996 wurden die aus dem Schriftsatz vom 17.12.1999 (Bd. I Bl. 164) ersichtlichen 125 Behandlungen (Behandlungen des Bewegungsapparats, Dampfduschen, Massagen, Krankengymnastik, Kurzwelle, Ultraschall, kombinierte Reizstromtherapie) durchgeführt. Den Aufenthalt teilte der Kläger nach Abschluss der Behandlungen am 15.10.1996 mit (Bd. I Bl. 28).
Vom 16.9.1997 bis 21.10.1997 wurde der Kläger erneut stationär aufgenommen, was er der Beklagten am 8.9.1997 mitteilte (Bd. I Bl. 84). Er erhielt insgesamt 129 Behandlungen, wobei ggü. dem Voraufenthalt eine Interferenztherapie, Elektrogymnastik und elektroisometrisches Training hinzukamen, vgl. Bd. I Bl. 164.
Den folgenden Aufenthalt vom 21.1.1999 bis zum 25.2.1999 teilte der Kläger am 18.1.1999 nach Bekanntgabe des Aufnahmetermins mit (Bd. I Bl. 130). Hierbei wurden 146 der Art nach den Voraufenthalten vergleichbare Behandlungen durchgeführt (Bd. I Bl. 164 f.).
Schließlich befand sich der Kläger vom 6.9.1999 bis zum 8.10.1999 in der W.-Klinik, was der Kläger am 30.8.1999 der Beklagten bekannt gab. Die Anzahl der Behandlungen belief sich auf insgesamt 161 (Aufstellung Bd. I Bl. 165).
Der Kläger hat vorgetragen, es handle sich bei der W.-Klinik nicht um eine gemischte Anstalt, sondern ausschließlich um ein Krankenhaus, was sich sowohl aus der Art der dort durchgeführten Behandlung als auch daraus ergebe, dass die Klinik (insoweit unstreitig) mit allen Betten in den Landeskrankenhausplan aufgenommen sei und die Kosten für derartig...