Leitsatz (amtlich)
1. Bei Inanspruchnahme des Treuhandgesellschafters einer Fondsgesellschaft wegen fehlerhafter Beratung des Anlegers durch einen Anlageberater auf Grundlage des mängelbehafteten Fondsprospekts findet § 32b Abs. 1 Nr. 1 ZPO Anwendung.
2. Maßgeblich für die örtliche Zuständigkeit ist in diesem Fall der Sitz des Prospekt-Emittenten.
Verfahrensgang
LG Berlin (Urteil vom 16.12.2014; Aktenzeichen 2 O 378/14) |
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen das am 16.12.2014 verkündete Urteil des LG Berlin - 2 O 378/14 - aufgehoben und der Rechtsstreit an das örtlich zuständige LG München I verwiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I. Der Kläger macht gegen die Beklagte als Gründungsgesellschafterin und Treuhandkommanditistin Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit seiner Beteiligung an einem Medienfonds geltend. Er wendet sich gegen die Abweisung seiner Klage durch das LG Berlin als unzulässig wegen fehlender örtlicher Zuständigkeit.
Auf Vermittlung des Anlageberaters P. beteiligte sich der Kläger mit Beitrittserklärung vom 16.11.2004 als Direktkommanditist mit einer Einlage i.H.v. 100.000 EUR, die zur Hälfte fremdfinanziert wurde, an der E.P.M.GmbH & Co. KG III (nachfolgend "Fondsgesellschaft"), die ihren Verwaltungssitz in G.im Bezirk des LG München I hat. Für die Vermarktung der Fondsbeteiligungen war von der - mittlerweile aus dem Handelsregister gelöschten - E.P.AG, die ihren Sitz ebenfalls in G.hatte, ein Fondsprospekt erstellt worden. Laut diesem Prospekt übernahm die Beklagte - mit Sitz in Berlin - die Funktion einer Treuhandkommanditistin und eines Mittelverwendungskontrolleurs. In dieser Rolle sollte sie auch die Gesellschaftsanteile der als Direktkommanditisten an der Fondsgesellschaft zu beteiligenden Anleger zunächst in eigener Person begründen und sodann auf diese übertragen und treuhänderisch verwalten. Im Zeitpunkt des Fondsbeitritts des Klägers war die Beklagte als Kommanditistin mit einer Einlage von 1.000 EUR im Handelsregister eingetragen.
Der Kläger hat vorgetragen, der Anlageberater P. habe ihm im Rahmen des Beratungsgesprächs am 16.11.2004 die Beteiligung an der Fondsgesellschaft besonders empfohlen. Er habe- unter Hinweis auf die Darstellung auf Seiten ...des Prospekts - insbesondere die beim Fonds in Form des Treuhand- und Mittelverwendungskontrollvertrags vorhandenen speziellen Sicherungsmechanismen betont. Über die sonstigen Einzelheiten des Prospekts, der ihm bei dem Beratungsgespräch mit P. erstmals vorgelegt worden sei, habe dieser ihn nicht aufgeklärt und auch die anfallenden Vertriebskosten i.H.v. über 15 % der Zeichnungssumme nicht erwähnt. Unter Bezugnahme auf die Planrechnung und die Angaben auf Seite 48 ff. des Prospekts sei im Beratungsgespräch explizit mit einer Mindestverzinsung i.H.v. 18,81 % nach Steuern geworben worden.
Den mit der Klage geltend gemachten Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte hat der Kläger ausdrücklich u.a. auf die von vornherein fehlerhafte Kalkulation der Erlöszahlungen und der daraus errechneten Rendite auf Seiten ...und ...des Fondsprospekts gestützt. Ferner hat er der Beklagten vorgeworfen, auf Seite ...des Fondsprospekts sei in verharmlosender und damit irreführender Weise auf das Risiko eines Totalverlustes des investierten Kapitals hingewiesen worden. Eine weitere Pflichtverletzung der Beklagten sei darin zu sehen, dass die Hinweise zur Möglichkeit eines Wiederauflebens der Einlageverpflichtung auf Seite ...des Prospekts keine hinreichende Aufklärung darstellten, da sie keinen Hinweis darauf enthielten, dass auch die Tilgung der von den Anlegern zur Finanzierung der Hälfte ihrer Beteiligung aufgenommenen Darlehen eine verdeckte Einlagenrückgewähr darstellen könnten. Darüber hinaus hat der Kläger seinen Anspruch damit begründet, dass ihn der Anlageberater P. auf diverse weitere Risiken, die teilweise im Prospekt erwähnt seien, nicht aufmerksam gemacht habe.
Das LG hat die auf Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von Schadensersatz und Feststellung gerichtete Klage als unzulässig abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, es sei örtlich unzuständig, da für die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche gem. § 32b ZPO die ausschließliche örtliche Zuständigkeit des LG München I begründet sei. Die Beklagte gehöre als zum Zeitpunkt des Beitritts des Klägers zur Fondsgesellschaft bereits beteiligte Mittelverwendungskontrolleurin zu den "sonstigen" Prospektverantwortlichen. Der Kläger mache auch ausdrücklich geltend, dass ihm die Beklagte als solche dafür hafte, dass der Prospekt zum Zeitpunkt seiner Beteiligung Fehler enthalten habe. Für die Haftung der Beklagten sei dabei allei...