Normenkette
StVO § 7; StVO § Abs. 5; StVG § 17
Verfahrensgang
LG Berlin (Aktenzeichen 17 O 579/00) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 30.10.2001 verkündete Urteil des LG Berlin – 17 O 579/00 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Senat sieht von der Darstellung des Tatbestandes gem. § 543 ZPO a.F.; § 26 Nr. 5 EGZPO ab.
Gründe
Die zulässige, insb. form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.
Das LG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Schadensersatz aus dem Verkehrsunfall vom 25.8.2000, da nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme von einem unzulässigen Fahrstreifenwechsel des Klägers auszugehen ist und der Anschein einer – alleinigen – schuldhaften Unfallverursachung gegen ihn spricht.
Im Einzelnen gilt Folgendes. Die Beklagten haben den gegen den Beklagten zu 1) als Auffahrenden sprechenden Anscheinsbeweis der – alleinigen – schuldhaften Unfallverursachung durch den Nachweis widerlegt, dass der Unfall im Zusammenhang mit einem unmittelbar vorher durchgeführten Fahrstreifenwechsel des Klägers steht. Dies steht zur sicheren Überzeugung des Senates fest aufgrund der Angaben des vor dem LG vernommenen Zeugen M. und des vor dem Senat eingeholten Gutachtens des Sachverständigen Dipl.-Ing. W. vom 4.3.2003 und dessen ergänzender Stellungnahme vom 27.5.2003.
Rechtsfolge dieses unzulässigen Fahrstreifenwechsels durch den Kläger ist, dass der Beweis des ersten Anscheins für eine schuldhafte Unfallverursachung gegen ihn und nicht mehr gegen die Beklagten spricht, da kein herkömmlicher Auffahrunfall vorliegt. Dies entspricht der Rspr. der für Verkehrsunfallsachen zuständigen beiden Senate des Kammergerichts (vgl. KG, Urt. v. 11.10.2001 – 22 U 4787/00; Urt. v. 12.12.2002 – 12 U 162/01) und der herrschenden Auffassung in der Rspr. der OLG (vgl. Übersicht in Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 37. Aufl., § 7 StVO Rz. 17). Es entspricht ferner der langjährigen Rspr. beider Senate des KG (KG, Urt. v. 12.12.2002 – 12 U 162/01, vgl. ferner: Urt. v. 26.10.1992 – 22 U 2110/89; Urt. v. 14.1.1991 – 12 U 7816/89, VM 1992, 28), dass im Falle eines unzulässigen Fahrstreifenwechsels der Fahrstreifenwechsler grundsätzlich für die Folgen des Verkehrsunfalles allein haftet. Eine Mithaftung kommt erst dann in Betracht, wenn der Fahrstreifenwechsler Umstände nachweist, die ein Mitverschulden des Auffahrenden belegen (z.B. Unachtsamkeit). Der Umstand alleine, dass der Unfall für den Auffahrenden nicht unabwendbar i.S.v. § 7 Abs. 2 StVG a.F. war, begründet zu dessen Lasten keine Mithaftung. Ein Verkehrsteilnehmer hat gem. § 7 Abs. 5 StVO die höchstmögliche Sorgfalt zu beachten. Danach ist ein Fahrstreifenwechsel nur zulässig, wenn nicht einmal eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer zu befürchten ist. Dieser hohe Sorgfaltsmaßstab gebietet es, die Betriebsgefahr des Fahrzeuges des Auffahrenden bei einem auf einen unzulässigen Fahrstreifenwechsel zurückzuführenden Verkehrsunfall nicht zu berücksichtigen (so KG, Urt. v. 12.12.2002 – 12 U 162/01; Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 37. Aufl., § 17 StVG Rz. 16 m. Verw.; entgegen OLG Naumburg v. 7.3.2000 – 9 U 86/99, OLGReport Naumburg 2000, 462, m.w.N. auf OLG Karlsruhe, Urt. v. 17.11.1997 – 10 U 128/97).
Da der Kläger keine Umstände nachgewiesen hat, die ein Mitverschulden des Beklagten zu 1) rechtfertigen, verbleibt es dabei, dass er den gesamten Schaden des Unfalles alleine zu tragen hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch aus anderen Gründen eine Entscheidung des BGH erfordert, § 543 Abs. 2 ZPO.
Ubaczek Schulz Schneider
Fundstellen
Haufe-Index 1102998 |
MDR 2003, 1228 |
NJ 2004, 34 |
SVR 2004, 229 |
KG-Report 2003, 272 |