Entscheidungsstichwort (Thema)

Lebensversicherung: Widerrufliches Bezugsrecht eines Dritten

 

Normenkette

VVG § 166; BGB § 328 Abs. 1, § 331 Abs. 1; ALB §§ 12, 14

 

Verfahrensgang

LG Berlin (Urteil vom 12.02.2008; Aktenzeichen 7 O 1/06)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 27.10.2010; Aktenzeichen IV ZR 22/09)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des LG Berlin vom 12.2.2008 - 7 O 1/06 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens und die Kosten der Streithelferin im Berufungsverfahren hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abzuwenden, sofern nicht die Beklagte oder die Streithelferin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Der Wert der Beschwer beträgt 383.468,91 EUR.

Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I. Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Auszahlung einer Lebensversicherungssumme.

Die Klägerin war die Lebensgefährtin des Herrn K.H. Dieser hat am 23.3.1998 mit der Beklagten einen Lebensversicherungsvertrag auf den Todesfall zur Vertragsnummer 200006126 über eine Versicherungssumme von 383.468,91 EUR (750.000 DM) abgeschlossen, in dem die Klägerin für den Todesfall als widerruflich Bezugsberechtigte benannt worden ist. Mit Erklärung vom 31.3.1998 trat der Versicherungsnehmer die Forderung aus der streitigen Lebensversicherung zur Sicherung von Forderungen aus einem Kontokorrentkredit Nr. 2... der K.H.C. & C. GmbH & Co. KG an die Streithelferin ab. In der Abtretungsvereinbarung heißt es u.a. zu Punkt 4.4: "Soweit ausschließlich Todesfallansprüche abgetreten sind, hat die Sparkasse das Recht, diese bei Fälligkeit der Versicherung durch Tod des Versicherten einzuziehen;...". In Nr. 5 heißt es: "Der Versicherungsnehmer widerruft für die Dauer der Abtretung ein etwaiges Bezugsrecht, insoweit es den Rechten der Sparkasse entgegensteht. Übersteigt der vom Versicherungsunternehmen nach dem Ableben des Versicherungsnehmers an die Sparkasse ausgezahlte Geldbetrag die gesicherten Ansprüche der Sparkasse, so wird die Sparkasse die Differenz an den/die von dem Versicherungsunternehmen mitgeteilten Bezugsberechtigten auszahlen.". Die Abtretung ist der Beklagten mit Erklärung vom

31.3.1998 angezeigt worden. In der Erklärung des Versicherungsnehmers heißt es: "Den Versicherungsschein habe ich der Sparkasse übergeben. Ich widerrufe hiermit für die Dauer der Abtretung das bisherige Bezugsrecht insoweit, als es dieser entgegensteht.".

Der Versicherungsnehmer ist am 15.10.1999 verstorben. Der Kontokorrentkredit wies an diesem Tag einen Sollstand von 3.422.431,37 DM aus. Mit Schreiben vom 5.1.2000 teilte die Streithelferin der Beklagten mit, dass ihrerseits Forderungen in voller Höhe bestehen und dass deshalb bezüglich der streitigen Lebensversicherung keine Freigabe erteilt wird. Die Streithelferin bat die Beklagte mit Schreiben vom 26.1.2000, die Versicherungssumme auf das Kontokorrentkonto Nr. 2... der K.H.C. & C. GmbH & Co. KG auszuzahlen. Die Beklagte überwies die Versicherungssumme am 23.6.2000 weisungsgemäß auf das angegebene Kontokorrentkonto, das auch zu diesem Zeitpunkt einen höheren Sollstand als 3 Mio. DM auswies.

Zur Absicherung eines der K.H.C. & C. GmbH & Co. KG gewährten Betriebsmittelkredits der Streithelferin i.H.v. 1,5 Mio. DM mit einer Laufzeit bis zum 31.12.2001 bestand eine Ausfallbürgschaft der Bürgschaftsbank Schleswig-Holstein vom 11.2.1998 i.H.v. 1,2 Mio. DM, die von der Streithelferin nach der Kündigung des Kontokorrentkredits in Anspruch genommen wurde. Darüber hinaus hatte sich der Versicherungsnehmer persönlich für Verbindlichkeiten der K.H.C. & C. GmbH & Co. KG ggü. der Streithelferin verbürgt. Über das Vermögen des verstorbenen Versicherungsnehmers wurde im Jahr 2002 das Insolvenzverfahren eröffnet. Die Streithelferin meldete den verbleibenden Saldo aus dem Kontokorrentkredit i.H.v. 993.771 EUR nach Verwertung der Sicherheiten im Insolvenzverfahren an, nachdem sie diesen Ende des Jahres 2001 gekündigt hatte.

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, dass die Beklagte aufgrund des angezeigten eingeschränkten Widerrufs des Bezugsrechts nicht berechtigt gewesen sei, die Versicherungssumme an die Streithelferin auszuzahlen. Der Sicherungsfall sei nicht eingetreten. Da eine Kündigung des Kontokorrentkredits weder zum Zeitpunkt des Todes des Versicherungsnehmers noch zum Zeitpunkt der Auszahlung der Versicherungssumme erfolgt sei, habe keine fällige Forderung der Streithelferin und demgemäß kein Verwertungsrecht bestanden. Jedenfalls sei nach Eintritt des Todesfalls eine Abwicklung des Kontokorrentkredits vorzunehmen gewesen, da es dem Bezugsberechtigten andernfalls nicht möglich sei, in absehbarer Zukunft über die Versicherungssumme zu verfügen. Der Streithelferin habe es freigestanden, durch eine fristlose Kündigung die Sicherheit nach dem Tod sofort fällig zu stellen. Die Beklagte sei darüber hinaus im Interesse der Klägerin verpflichtet ge...

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