Verfahrensgang

LG Berlin (Entscheidung vom 23.07.2007; Aktenzeichen 8 O 90/07)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 28.04.2010; Aktenzeichen IV ZR 230/08)

 

Tenor

  • 1)

    Die Berufung der Kläger wird zurückgewiesen.

  • 2)

    Die Kosten der Berufung haben die Kläger zu tragen.

  • 3)

    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung gegen eine Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Kläger vor Beginn der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

  • 4)

    Die Revision wird in Bezug auf die Zurückweisung der Berufung hinsichtlich des Berufungsantrages zu 3) zugelassen.

 

Tatbestand

Wegen der tatsächlichen Feststellungen wird auf das angefochtene Urteil verwiesen, § 540 Abs.1 Satz 1 Nr. 1 ZPO.

Das Landgericht hat mit seinem am 27. Juli 2007 verkündeten Teilurteil die Beklagte zur Auskunft darüber verurteilt, welche ergänzungspflichtigen Zuwendungen zu Lebzeiten des Erblassers vom gemeinsamen Konto der Parteien bei der B... S... für die Beklagte getätigt worden sind. Zurückgewiesen hat es den weitergehenden Antrag zu 1) auf Vorlage eines Bestandsverzeichnisses über den Nachlass, da insoweit bereits Auskunft durch die Schreiben vom 30.11.04 (K 4) und 1.2.05 erteilt worden sei. Zurückgewiesen hat es ferner den Feststellungsantrag, dass der Klageantrag zu 2) erledigt sei. Mit diesem hatten die Kläger die Auskunft gefordert, ob die D...-Lebensversicherungen ein unwiderrufliches Bezugsrecht beinhalteten. Des Weiteren hat es den Klageantrag zu 3) zurückgewiesen, mit dem die Kläger für den Fall, dass die D...-Lebensversicherungen ein widerrufliches Bezugsrecht enthielten, Auskunft über die der Beklagten nach dem Tod des Erblassers zugeflossenen Lebensversicherungsleistungen durch Vorlage eines notariellen Bestandsverzeichnisses gefordert hatten. Zur Begründung der Abweisung der Anträge zu 2) und 3) führt es aus: Der Bezugsberechtigte, hier die Beklagte, habe in Bezug auf die Lebensversicherung ein unmittelbares Bezugsrecht, die Versicherungssumme gehöre daher nicht zum Nachlass, sondern zum Versicherungsvermögen. Unter die Schenkung fielen nur die gezahlten Prämien, nicht die Summe selbst. Deshalb stelle deren Auszahlung keine Bereicherung des Zuwendungsempfängers aus dem Vermögen des Erblassers dar. Die Entscheidung des BGH (NJW 04, 214) habe die Rechtslage insoweit nicht geändert. Sie beziehe sich auf das Anfechtungsrecht, in dessen Rahmen es nicht darauf ankomme, welche Mittel der Erblasser aufgebracht hat, sondern welche Leistungen die Versicherung (Versprechender) nach dem Inhalt des Vertrages mit dem Versicherten (Erblasser) bei Eintritt der Fälligkeit an den Dritten zu erbringen habe. Im Pflichtteilsrecht stehe das Vermögensopfer des Erblassers zu Lasten des Nachlasses im Vordergrund.

Gegen das ihnen am 15. August 2007 zugestellte Urteil wenden sich die Kläger nach der durch den Beschluss vom 10. Dezember 2007 erfolgten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungs- und Berufungsbegründungsfrist mit der am 3.Januar 2008 mit Begründung eingegangenen Berufung.

Sie verfolgen die erstinstanzlich abgewiesenen Anträge weiter. Sie behaupten, die Beklagte habe nur eine bruchstückhafte Auskunft erteilt, wie sich aus dem umfangreichen Schriftwechsel ergebe. Es sei nicht der Sinn des § 2314 BGB, dass sich die Kläger aus den einzelnen Auskünften selbst ein Verzeichnis zusammenstellen müßten. Der Klageantrag zu 2) sei in der Hauptsache erledigt, da die Klage anfangs begründet gewesen wäre, denn erst in der Klageerwiderung vom 20.4.07 habe die Beklagte die gewünschte Auskunft zur Widerruflichkeit erteilt. Unter Berufung auf die "Jahrhundertentscheidung" des Bundesgerichtshofs (NJW 04, 214), der sich einzelne Landgerichte angeschlossen hätten (Göttingen, ZErb 2007,307 ff.; Paderborn, Urt. v. 14.1.08, 4.O.595/06; K 4), meinen die Kläger hinsichtlich des zu 3) geltend gemachten Anspruchs, dass der Gegenstand der Schenkung des Erblassers an die Beklagte die gesamte Versicherungssumme sei, um die sich zur Berechnung des Pflichtteilergänzungsanspruchs der Nachlass erhöhe. Deshalb habe die Beklagte darüber Auskunft zu erteilen.

Die Kläger beantragen,

unter teilweiser Abänderung des Urteils des Landgerichts Berlin vom 27.7.2007 - 8 .O. 90/07 - die Beklagte zu verurteilen,

  • 1)

    Auskunft über den Bestand des Nachlasses des am 20.10.2004 in B... verstorbenen Herrn B... W... durch Vorlage eines Bestandsverzeichnisses zu erteilen, welches alle ergänzungspflichtigen Zuwendungen des Erblassers, die zu dessen Lebzeiten vom gemeinsamen Konto der Parteien bei der B... S... für die Beklagte getätigt wurden, enthält,

  • 2)

    festzustellen, dass der Klageantrag zu 2), der ursprünglich lautete: "Die Beklagte wird verurteilt, Auskunft zu erteilen, ob die Lebensversicherungen bei der D Lebensversicherungsverein AG zu den Versicherungsscheinnummern .... und .... zum Zeitpunkt des Todes des Herrn B... W... am 20.10.2004 ein unwiderrufliches oder widerrufliches Bezugsr...

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