Verfahrensgang

LG Berlin (Urteil vom 02.03.2006; Aktenzeichen 8 O 708/04)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 06.03.2008; Aktenzeichen III ZR 206/07)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 2.3.2006 verkündete Urteil des LG Berlin - 8 O 708/04 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages zzgl. 10 % abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des beizutreibenden Betrages zzgl. 10 % leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I. Die Parteien streiten um die Zahlung der Verwaltervergütung der Klägerin für das Jahr 1999 aus einem Vertrag zwischen der Klägerin und der Rechtsvorgängerin der Beklagten vom 1.3.1999. Das nach dem Vertrag zu verwaltende Objekt stand in der Zeit von Mai 1996 bis September 1999 unter Zwangsverwaltung. Die Beklagte beruft sich auf Verjährung.

Die Klägerin hat mit Eingang bei Gericht am 27.12.2001 einen Mahnbescheid beantragt, der am 10.1.2002 erlassen und der Beklagten am 15.1.2002 zugestellt worden ist. Am 16.1.2002 ist der Widerspruch der Beklagten eingegangen, hiervon wurde die Klägerin durch Verfügung des Gerichts vom 29.1.2002 in Kenntnis gesetzt. Am 22.12.2004 hat die Klägerin den Kostenvorschuss entrichtet und die Sache wurde vom Mahngericht an das LG Berlin abgegeben. Die am 1.7.2005 eingegangene Anspruchsbegründung ist der Beklagten am 11.7.2005 zugestellt worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien in der ersten Instanz und ihrer dort gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des Urteils des LG verwiesen.

Das LG hat der Klage mit dem am 2.3.2006 verkündeten Urteil stattgegeben und ausgeführt, der Anspruch der Klägerin bestehe trotz der angeordneten Zwangsverwaltung unter Abzug ersparter Aufwendungen. Der Anspruch sei nicht verjährt.

Die Beklagte hat gegen das ihr am 8.3.2006 zugestellte Urteil am 5.4.2006 Berufung eingelegt und diese mit einem am 5.5.2006 eingegangenen Schriftsatz begründet.

Sie erstrebt die Abweisung der Klage und meint, ein Anspruch bestehe schon wegen der angeordneten Zwangsverwaltung nicht mehr. Außerdem sei der Anspruch verjährt.

Die Beklagte beantragt, das Urteil des LG Berlin vom 2.3.2006 - 8 O 708/04, abzuändern und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Die Klägerin hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend.

II. Die Berufung ist nicht begründet.

Das angefochtene Urteil des LG beruht weder auf einer Rechtsverletzung gem. § 546 ZPO, noch rechtfertigen die gem. § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung, § 513 ZPO.

Die Klägerin hat einen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von ... gem. § 324 Abs. 1 BGB a.F. i.V.m. §§ 675, 611 BGB. Die Klägerin hat weiterhin Anspruch auf die vereinbarte Vergütung, nachdem die der Klägerin obliegende Verwalterleistung durch die Anordnung der Zwangsverwaltung, die die Beklagte zu vertreten hatte, unmöglich geworden ist. Weder aus den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage noch aus einer analogen Anwendung des § 645 BGB a.F. lässt sich eine andere Rechtsfolge für den Vergütungsanspruch der Klägerin herleiten. Auf die überzeugende Begründung in dem angefochtenen Urteil wird im Übrigen Bezug genommen.

Die Klägerin muss sich auch keine höheren ersparten Aufwendungen anrechnen lassen, sondern hat den Vergütungsanspruch angemessen bereits gem. § 324 Abs. 1 Satz 2 BGB a.F. um 20 % gekürzt. Es hätte der Beklagten oblegen, höhere ersparte Aufwendungen vorzutragen, die dann gegebenenfalls die Klägerin zu weiteren Darlegungen im Rahmen der sekundären Darlegungslast hätten veranlassen können. Die Beklagte hat sich jedoch nur darauf berufen, dass die Klägerin zu einem Personalabbau verpflichtet gewesen sei, was indessen von der Klägerin nicht verlangt werden kann, wie das LG schon zutreffend ausgeführt hat.

Der Anspruch der Klägerin ist nicht verjährt. Der Anspruch der Klägerin verjährte nach der seinerzeit geltenden Regelung gem. §§ 196 Abs. 2, § 196 Abs. 1 Nr. 1 BGB a.F. in vier Jahren, das heißt die Frist begann am 31.12.1999 und endete grundsätzlich am 31.12.2003. Denn die Tätigkeit der Beklagten ging über die bloße Vermögensanlagetätigkeit hinaus und erforderte eine dauerhafte umfangreiche berufsmäßige Betätigung, so dass die Leistungen der Klägerin für den Gewerbebetrieb der Beklagten erbracht wurden und nicht der zweijährigen Verjährungsfrist unterliegen. Dies hat der Senat bereits in dem vorausgegangenen Rechtsstreit zwischen den Parteien wegen der Verwaltervergütung aus demselben Vertragsverhältnis für einen anderen Zeitraum ausgeführt (Beschl. v. 20.8.2004 - 14 U 322/02). Hiervon abzuweichen besteht kein Anlass.

Die Verjährungsfrist wurde gem. Art. 229 § 6 Abs. 2 EGBGB i.V.m. § 209 BGB a.F. und § 204 BGB n.F. sowie § 693 Abs. 2 ZPO a.F. und § 167 ZPO n.F. zunächst am 27.12.2001 bei Eingang des Mahnbescheidsantrages unterbrochen und ...

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