Leitsatz (amtlich)
Der Sperrvermerk gem. § 1809 BGB bewirkt, dass Auszahlungen, Abhebungen oder Überweisungen des Geldes nach § 1812 BGB genehmigungsbedürftig sind. § 1809 BGB gilt nicht nur für Verfügungen des Betreuers. Auch das Geschäft des vom Betreuer Bevollmächtigten ist genehmigungsbedürftig.
Verfahrensgang
LG Berlin (Urteil vom 20.12.2013; Aktenzeichen 4 O 420/12) |
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 20.12.2013 verkündete Urteil der Zivilkammer 4 des LG Berlin abgeändert:
1. Die Beklagte wird verurteilt, dem Flexgeldkonto des Klägers bei der ...Bank ...den Verfügungsbetrag von 50.000 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 6.12.2012 zurück zu erstatten,
2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 957,36 EUR nebst Verzugszinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28.1.2012 zu zahlen.
Die Kosten der ersten Instanz und des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages zzgl. 10 % abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Gründe
I. Die Berufung des Klägers richtet sich gegen das am 20.12.2013 verkündete Urteil der Zivilkammer 4 des LG Berlin, auf dessen Tatbestand und Entscheidungsgründe Bezug genommen wird.
Der Kläger trägt zur Begründung der Berufung vor:
1. Die von dem Kläger erteilte Außenvollmacht vom 18.10.2010 sei keineswegs schwebend unwirksam gewesen, sondern wegen der - praktisch schon seit der Geburt an - bestehenden Geschäftsunfähigkeit des Klägers nichtig. Die Vollmacht habe daher auch nicht durch die Betreuerin genehmigt werden können, zumal diese von der Beklagten nicht über den Bestand der Vollmacht in Kenntnis gesetzt worden sei.
Durch die Schreiben der Betreuerin vom 14. und 28.7.2011 habe lediglich klar gestellt werden sollen, dass durch die Betreuung die bei der Beklagten geführten Nachlasskonten von der Vermögenssorge der Betreuerin nicht erfasst seien.
Spätestens im Zusammenhang mit den mit der Sachbearbeiterin mehrfach geführten ausführlichen Telefonaten wäre es gerade unter Berücksichtigung der zu erwartenden Sachkenntnis der Beklagten und ihrer Erfüllungsgehilfen ohne weiteres ersichtlich und möglich gewesen, gegenüber der Betreuerin klarzustellen, dass es sich bei den zu Stamm-Nr. ...geführten Konten um Eigenkonten des Betreuten und damit nicht um Nachlasskonten der verstorbenen Mutter des Klägers handelte.
Dies könne aber dahin gestellt bleiben, weil der Überweisungsauftrag nicht kraft erteilter Innenvollmacht, sondern ausdrücklich mit der Bezeichnung "...(als Testamentsvollstreckerin)" erteilt worden sei.
Als Testamentsvollstreckerin für den Nachlass der Mutter des Klägers habe der Streithelferin kein originäres Verfügungsrecht für das Konto des Klägers zugestanden. Die Erteilung einer Untervollmacht für das streitbefangene Konto werde vorsorglich bestritten.
Im Übrigen sei die Überweisung auch nicht durch die getroffenen vertraglichen Vereinbarungen gedeckt gewesen.
2. Die Streithelferin sei auch nicht von den gesetzlichen Vorschriften für Verfügungsgeschäfte über Betreuungskonten befreit gewesen.
Die Beklagte habe mit Schreiben vom 28.7.2011 die Erforderlichkeit der Genehmigung von Verfügungen durch das Vormundschaftsgericht und nicht nur die Einrichtung der Kontensperre gem. § 1809 BGB bestätigt. Diese Beschränkung müsse auch für die Beklagte Wirksamkeit entfalten.
Es handele sich nicht um ein genehmigungsfreies Geschäft i.S.d. § 1813 Abs. 1 Nr. 3 BGB. Bei dem streitbefangenen Konto handele es sich nicht um ein Tagesgeldkonto. Aus dem Sparvertrag (Anlage B4) ergebe sich, dass das Konto der Geldanlage diente und damit gerade nicht dem laufenden Zahlungsverkehr.
Ein Referenzkonto sei offensichtlich nicht eingerichtet worden, da Verfügungen von diesem Konto nicht geplant gewesen seien. Der Gesetzesbegründung sei zu entnehmen, dass das auf einem Termingeldkonto angelegte Geld "nicht der freien Verfügbarkeit des Giro- und Kontokorrentkonten unterliegt".
Es mache auch einen Unterschied, ob Gelder nur kurzfristig oder von vornherein für eine längere Dauer auf Tagesgeldkonten eingestellt seien. Tagesgeldkonten, die zur Bestreitung alltäglicher Ausgaben genutzt werden, seien gegenüber Konten, die als reine Sparanlage geführt werden, abzugrenzen.
Hinzu komme, dass es sich bei der Überweisung von 50.000 EUR auch für die Beklagte erkennbar nicht um eine Ausgabe des alltäglichen Bedarfs gehandelt habe. Sie hätte daher vor Ausführung der Überweisung bei der Betreuerin nachfragen müssen. Dies habe sie schuldhaft versäumt.
Der Kläger meint, der Beklagten stünde ein Zurückbehaltungsrecht nicht zu.
Das geltend gemachte Zurückbehaltungsrecht werde dem Grunde und der Höhe nach bestritten.
Der Kläger beantragt, das am 20.12.2013 verkündete Urteil der Zivilkammer 4 des LG Berlin abzuändern und die Beklagte zu verurteilen
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