Leitsatz (amtlich)
1. Eine vertragliche Bindungsfrist an ein Angebot zum Abschluss eines Wohnungseigentumsvertrages von sieben Wochen kann im Einzelfall einer Inhaltskontrolle nach § 308 Nr. 1 BGB standhalten. Zu den regelmäßigen Umständen im Sinne des § 147 Abs. 2 BGB einschließlich der verzögernden Umstände, die der Antragende kannte oder kennen musste, zählt auch der Zeitraum der Weihnachtsfeiertage bis zum Jahreswechsel.
2. Die notarielle Pflicht zur Belehrung über zu lange Annahmefristen schützt das Interesse der Vertragsparteien an dem wirksamen Zustandekommen eines Vertrages, welches nicht daran scheitern soll, dass die Annahmefrist bereits abgelaufen ist, nicht dagegen das Interesse, sich von einem nachträglich als von Anfang an unwirtschaftlich erkannten Vertrag zu lösen. Daher wären vom Schutzzweck der Belehrungspflichten des Notars allenfalls Aufwendungen auf einen vermeintlich wirksamen, tatsächlich aber unwirksamen Vertrag erfasst, nicht dagegen Aufwendungen auf einen tatsächlich wirksamen, jedoch unwirtschaftlichen Vertrag.
Verfahrensgang
LG Berlin (Urteil vom 10.11.2014; Aktenzeichen 84 O 91/13) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des LG Berlin vom 10.11.2014 - 84. O. 91/13 - wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil des Senats sowie das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
I. Der Kläger begehrt von dem Beklagten Schadensersatz wegen der Verletzung notarieller Amtspflichten. Für den Sachverhalt wird auf die tatsächlichen Feststellungen des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen. Das LG Berlin hat die Klage abgewiesen. Mit der Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.
Er beantragt sinngemäß, das Urteil des LG Berlin vom 10.11.2014 - 84. O. 91/13 - abzuändern und
1. den Beklagten zu verurteilen, an ihn zu Händen eines von ihm zu beauftragenden Notars 61.780,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, Zug um Zug gegen Abgabe seiner folgenden notariellen Erklärung vor dem beauftragten Notar:
"Ich bin eingetragener Eigentümer des im Objekt A.-B.in B.gelegenen und im Grundbuch von P...des AG M., Grundbuchblattnummer ...eingetragenen Wohnungseigentums, bestehend aus 158,02/10.000stel Miteigentumsanteil nach WEG an dem Grundstück, verbunden mit dem Sondereigentum an der im Aufteilungsplan mit Nr. ...bezeichneten Wohnung.
Ich verpflichte mich hiermit, das vorgezeichnete Wohnungseigentum auf den Notar M.C. B.zu übertragen, frei von der in Abteilung III des Wohnungseigentumsgrundbuchs eingetragenen Grundschuld der D.D.K.AG in Höhe von 61.780 EUR.
Ich erteile hiermit dem Notar M.C. B.die unwiderrufliche Vollmacht, in meinem Namen und unter Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB die Auflassung zu erklären.
Ich erkläre mein widerrufliches Einverständnis mit einer Weisung des Notars M.C. B.an den beauftragten Notar, den eingehenden Zahlungsbetrag zur Ablösung der in Abteilung III des Grundbuches eingetragenen Grundschuld der D.K.AG in Höhe von 61.780 EUR zu verwenden.
Ich bewillige die Eintragung von Notar M.C. B.als Eigentümer.
Ich verpflichte mich, sämtliche und jegliche weitere Willenserklärungen abzugeben, die notwendig sind, um Herrn Notar M.C. B.das Eigentum an der vorbezeichneten Eigentumswohnung zu verschaffen.
Der beauftragte Notar darf von dieser Erklärung nur Gebrauch machen, wenn die Verurteilungssumme auf seinem Notaranderkonto eingegangen ist.
Ein etwaiger überschießender Betrag ist an mich auszukehren."
2. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihn von der Entrichtung einer Vorfälligkeitsentschädigung an die D.K.AG für die vorzeitige Ablösung der zur Finanzierung des unter dem Antrag zu 1. genannten Wohnungseigentums aufgenommenen Darlehens mit der Darlehensnummer ...freizustellen,
3. festzustellen, dass der Beklagte ihm auch zum Ausgleich des weiteren Vermögensschadens verpflichtet ist, soweit er im Zusammenhang mit dem Erwerb der im Antrag zu 1. bezeichneten Eigentumswohnung steht,
4. festzustellen, dass sich der Beklagte mit der Rückübertragung der unter Ziffer 1. genannten Eigentumswohnung im Annahmeverzug befindet.
5. den Beklagten zu verurteilen, an ihn weitere 2.161,99 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
II. Die Berufung des Klägers ist nicht begründet, weil die Klage nicht begründet ist. Der Kläger hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Leistung des geltend gemachten Schadensersatzes. Ein solcher Anspruch ergibt sich insbesondere nicht aus § 19 Abs. 1 Satz 1 BNotO als der allein in Betracht kommenden Anspruchsgru...