Verfahrensgang

LG Berlin (Urteil vom 16.12.2002; Aktenzeichen 24 O 510/03)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 16.12.2002 verkündete Urteil des LG Berlin – 24 O 510/02 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Der Kläger nimmt die Beklagte auf Zahlung eines Schmerzensgeldes für die Folgen eines Unfalles vom 21.11.2001 in Anspruch, den die frühere Klägerin, die am 27.12.2003 verstorbene und von ihm allein beerbte Frau I.W., seine Mutter, erlitt. Sie stürzte, als sie an der hinteren Automatiktür eines Busses der Beklagten einsteigen wollte und erlitt dabei eine Unterschenkel-Splitterfraktur.

Das LG Berlin – 24 O 510/02 – hat die Klage mit seinem am 16.12.2002 verkündeten Urteil abgewiesen. Der Kläger verfolgt mit der Berufung den geltend gemachten Anspruch weiter. Wegen des Parteienvortrages in erster Instanz und der Einzelheiten der Entscheidung wird auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Der Kläger trägt zur Begründung seiner Berufung vor: Das erstinstanzliche Gericht gehe kurzschlüssig und von der obergerichtlichen Rspr. der anderen Bundesländer abweichend – falsch – davon aus, dass ein Schmerzensgeldanspruch nicht bestünde, weil die frühere Klägerin ein schuldhaftes Verhalten nicht dargelegt habe. Das Gegenteil sei der Fall. Der Busfahrer hätte bei ihrem Einsteigen erkennen müssen, dass sich die Türe schließe, obgleich noch Passagiere am Ein- und/oder Aussteigen gewesen seien. Er hätte direkt das automatische Schließen der Türen verhindern müssen und auch können. Da er sich darauf eingelassen habe, Passagiere auch im hinteren Teil des Busses einsteigen zu lassen, habe er dafür Sorge tragen müssen, dass sich die Automatiktüren nur schlössen, wenn er, der Busfahrer, selbst sicher gewesen sei, dass sämtliche Passagiere den Bus bereits betreten bzw. verlassen hatten.

Es sei zu keiner Zeit unstreitig gewesen, dass die Tür, durch die die frühere Klägerin einsteigen wollte, nicht durch den Busfahrer geöffnet oder geschlossen werden könne. Das Gegenteil sei der Fall. Sollte die Tür nicht vom Fahrer zu öffnen bzw. zu schließen sein, so läge hierin schon das offensichtliche Verschulden der Beklagten.

Seine Mutter habe auch einen technischen Fehler dargelegt, nämlich dadurch, dass die Türen sich geschlossen haben, obgleich sich noch Passagiere beim Ein- und Aussteigen befanden. Die sog. Reversiereinrichtung sei damit fehlerhaft gewesen.

Möge die Tür auch technisch ordnungsgemäß gewartet worden sein, so sei jedenfalls die „Taktung” der Schließzeiten falsch gewesen. Der Sachverhalt sei auch bezüglich der Inspektion vom 1.10.2001 nicht unstreitig gewesen, da in der mündlichen Verhandlung dieses Datum gerade nicht dem in Rede stehenden Bus habe zugeordnet werden können.

In der Erörterung der Sach- und Rechtslage mit dem Gericht habe sich die Zielgerichtetheit des Urteils vor dem Hintergrund ergeben, dass ein Verkehrsbetrieb nicht mehr rentabel arbeiten könne, wenn bei jedem Unfall ein Rückgriffsanspruch gegeben sei. Insoweit sei das Gericht nicht objektiv gewesen.

Es frage sich schon, wie sich überhaupt eine Bustür schließen könne, wenn sich eine Person schon mit dem rechten Fuß im Bus befinde. Die dicken Gummiummantelungen der Bustürkanten schlügen dermaßen hart gegen den Körper des Unfallopfers, dass nicht nur eine 73-jährige ihren Halt verlieren müsse. Seine Mutter habe nie behauptet, dass die Bustür sie nicht besonders hart getroffen hätte. Aus der Klage selbst ergäbe sich, dass hier ein derart harter Aufprall stattgefunden habe, dass die frühere Klägerin zwangsläufig verunfallt sei. Diese habe nie behauptet, dass sie von einem normalen Anstoß ausgegangen sei und „aufgrund ihres Alters” das Gleichgewicht verloren habe. Insoweit könne von einem technisch einwandfreien Schließvorgang nicht ausgegangen werden.

Der Kläger beantragt, unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils die Beklagte zu verurteilen, an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld von jedenfalls 25.000 Euro zu zahlen, dessen abschließende Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil, nimmt Bezug auf ihren erstinstanzlichen Vortrag und trägt ergänzend vor: Der Busfahrer könne den automatischen Schließmechanismus der Tür lediglich dadurch beenden, dass er die Haltestellenbremse löse und den Bus anfahren lasse.

Es sei ein gewisser Andruck auf die Trittmatte erforderlich, um das Schließen der Türen zu verhindern. Bei einem langsamen Einsteigen könne es immer wieder vorkommen, dass sich ein Fuß bereits auf der Trittmatte befinde, ein entspr. Druck auf die Trittmatte noch nicht einwirke und die Türe sich schließe. Ein systembedingter Fehler sei darin ers...

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