Verfahrensgang

LG Berlin (Urteil vom 21.10.2002; Aktenzeichen 12 O 458/02)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 21.10.2002 verkündete Urteil der Zivilkammer 12 des LG Berlin wird zurückgewiesen.

Die Beklagten haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagten dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages zzgl. 10 % abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Berufung der Beklagten richtet sich gegen das am 21.10.2002 erlassene Urteil der Zivilkammer 12 des LG Berlin, auf dessen Tatbestand und Entscheidungsgründe Bezug genommen wird.

Die Beklagten tragen zur Begründung der Berufung vor:

Das Urteil des LG lege zu strenge Maßstäbe an die Beurteilung des Verschuldens. Es sei nicht ersichtlich, warum sich die Beklagten ein Weiterleitungsverschulden der Eheleute … zurechnen lassen müssten. Die Beklagten hätten die Eheleute … allein im Rahmen einer privaten Gefälligkeit gebeten, etwaige Post für sie in Empfang zu nehmen und sie, die Beklagten, hierüber zu informieren. Die Empfangsboten hätten sich vom 17.5. bis 8.6.2002 im Urlaub befunden. Nach Rückkehr hätten sie die Niederlegungsbenachrichtigungen übersehen. Die Beklagten hätten erst durch das Schreiben des Bundesvermögensamtes vom 13.6.2002 Kenntnis von der Existenz der Vollstreckungsbescheide erhalten. Entgegen der Auffassung des LG hätten sie nicht für das Verschulden solcher Personen einzustehen, die weder ihr Vertreter noch ihr Angestellter sei. Die Eheleute … seien auch nicht verpflichtet gewesen, während des Urlaubs Vorkehrungen für den Eingang etwaiger Postsendungen zu treffen.

Grundsätzlich müsse selbst die Partei vor einem Urlaub keine Vorkehrungen wegen einer möglichen Zustellung gleich welcher Art treffen. Weder sie, die Beklagten, noch die Eheleute … hätten Kenntnis von den Mahnbescheiden gehabt. Die Mahnbescheide hätten sie auch nicht erreicht. Die Wohnung unter der Anschrift Platz der Nationen in Berlin sei Anfang 2002 aufgegeben worden. In der Zeit zwischen dem 28.12.2000 und Ende Dezember 2001 sei die Postkontrolle durch einen Bekannten ausgeübt worden. Post des Bundesvermögensamtes sei unter dieser Anschrift für sie nicht eingegangen. Die Wohnung sei Anfang 2002 an den Vermieter durch Einwurf der Schlüssel in das Büro des Hauswarts zurückgegeben worden. Eine Abmeldung dieser Adresse sei am 29.1.2002 an die Adresse der Eheleute … erfolgt. Zu dieser Zeit hätten sie keine Kenntnis von der Zustellung der Mahnbescheide gehabt.

Die Beklagten beantragen, unter Aufhebung des Urteils des LG Berlin vom 21.10.2002 (LG Berlin, Urt. v. 21.10.2002 – 12 O 458/02) und der Sache, das Verfahren an das LG Berlin zurück zu verweisen.

Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Die Klägerin erwidert:

Zutreffend sei das LG davon ausgegangen, dass die Zustellung durch Niederlegung an der neuen Anschrift … in Zeuthen ordnungsgemäß sei. Denn die Beklagten hätten diese Anschrift selbst als Melde- und Zustellungsadresse eingerichtet und sich dort polizeilich angemeldet. Die Zustellung sei daher gem. § 182 ZPO wirksam erfolgt.

Wiedereinsetzung habe das LG zu Recht nicht gewährt, weil die Beklagten die Einspruchsfrist schuldhaft versäumt hätten. Die Beklagten müssten sich das Verschulden der von ihnen eigens als Empfangsboten bzw. Empfangsbevollmächtigten eingesetzten Eheleute … zurechnen lassen. Es werde bestritten, dass die Eheleute … in der Zeit vom 17.5. bis 8.6.2002 in Urlaub gewesen seien und, dass diese die Niederlegungszettel bei Durchsicht der Post übersehen hätten.

Letztlich komme es darauf auch nicht an. Denn die Beklagten halten sich nicht nur vorübergehend, sondern dauerhaft im Ausland auf. Wenn die Beklagten dennoch zur Abwicklung von Korrespondenz eine Adresse in Deutschland unterhalten, müssten die Beklagten dafür Sorge tragen, dass eingehende Schriftstücke an sie unverzüglich weitergeleitet werden. Hierfür hätten die Beklagten jedoch keine ausreichenden Vorkehrungen getroffen. Dies ergebe sich aus dem eigenen Vortrag der Beklagten, wonach die Eheleute … lediglich aus Gefälligkeit ohne Übernahme einer Verpflichtung hätten tätig werden sollen. Wegen der Zustellung des Mahnbescheides an die frühere Adresse Platz der Nationen in Berlin hätten die Beklagten auch mit weiteren wichtigen Zustellungen rechnen müssen. Es werde bestritten, dass die Beklagten auch den Mahnbescheid nicht erhalten hätten. So tragen die Beklagten selbst vor, dass eine Abmeldung erst ab dem 29.1.2002 erfolgt sei, die Zustellung des Mahnbescheids sei indes bereits am 17.1.2002 erfolgt.

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung ist unbegründet.

Das LG hat die Einsprüche gegen die Vollstreckungsbescheide vom 18.3.2002 zu Recht wegen Versäumung der Einspruchsfrist als unzulässig verworfen.

1. Das LG ist zutreffend davon ausgegangen, was die Beklagten im Übrigen mit der Berufung ...

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