Leitsatz (amtlich)
Erklärt der Beklagte im Prozess hilfsweise die Aufrechnung, ist die danach vom Kläger erklärte Gegenaufrechnung unbeachtlich.
Verfahrensgang
LG Berlin (Urteil vom 13.06.2005; Aktenzeichen 25 O 184/04) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 13.6.2005 verkündete Urteil der Zivilkammer 25 des LG Berlin abgeändert:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten der ersten und zweiten Instanz hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages zzgl. 10 % abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Gründe
I. Die Berufung der Beklagten richtet sich gegen das am 13.6.2005 verkündete Urteil der Zivilkammer 25 des LG Berlin, auf dessen Tatbestand und Entscheidungsgründe Bezug genommen wird.
Die Beklagte trägt zur Begründung der Berufung vor:
1. Die Klägerin habe die Höhe des geschuldeten Mietzinses nicht schlüssig darlegen können. Aus der Tatsache dass die Beklagte lediglich eine Gesamtsumme für beide Läden schulde, ergebe sich, dass die Klägerin weder eine Garantiezahlung noch eine Mietzinszahlung für nur eine Mietfläche gesondert geltend machen könne. Die Parteien hätten keine isoliert auf das streitgegenständliche Ladenlokal bezogene Quadratmetermiete vereinbart. Im Übrigen sei eine Überleitung vom Mietgarantieverhältnis zum Generalmietverhältnis hinsichtlich der Ladenflächen II noch nicht erfolgt.
2. Das LG habe rechtsfehlerhaft angenommen, dass die Hilfsaufrechnung der Beklagten durch eine zeitlich nachfolgende Gegenaufrechnung der Klägerin wirkungslos geworden sei.
Die Gegenaufrechnung durch die Klägerin sei unzulässig, da durch sie die Voraussetzungen der Klageänderung nach § 263 ZPO umgangen und der prozessuale Grundsatz der Waffengleichheit verletzt würde. Daneben verstoße die Auffassung des LG gegen den sachenrechtlichen Prioritätsgrundsatz, wonach eine frühere Aufrechnung der späteren (Gegen-)Aufrechnung in jedem Fall vorgehe.
3. Die von der Klägerin vorgetragene und zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung sei nicht schlüssig dargelegt.
Die Beklagte beantragt, die Klage unter Abänderung des am 13.6.2005 verkündeten Urteils der Zivilkammer 25 des LG Berlin abzuweisen.
Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Die Klägerin hält das angefochtene Urteil für zutreffend und trägt ergänzend vor:
1. Sie, die Klägerin, habe die Höhe des geschuldeten Mietzinses schlüssig dargelegt. Entgegen der Ansicht der Beklagten sei die Höhe des von der Beklagten geschuldeten Mietzinses anhand der tatsächlichen Flächengröße von 150,02 qm zu berechnen und könne der Mietzinsanspruch der Klägerin ohne weiteres isoliert für einzelne Mietflächen geltend gemacht werden. Die Höhe des geschuldeten Mietzinses ergebe sich aus Teil A § 3 Ziff. 1 des Generalmietvertrages i.V.m. den Anlagen 2 und 3.
2. Entgegen der Auffassung der Beklagten habe das LG zutreffend festgestellt und begründet, dass die von den Beklagten in ihrer Klageerwiderung vom 1.7.2004 zur Hilfsaufrechnung gestellte Gegenforderung aus Rückzahlungsansprüchen aus dem Jahr 2001 i.H.v. 814.545,89 EUR aufgrund der unbedingten außerprozessualen Gegenaufrechnung der Klägerin vom 29.10.2004 mit Ansprüchen aus der Mietgarantieabrechnung 2002 i.H.v. 1.954.689,07 EUR erloschen ist. Die zeitlich später erklärte aber unbedingte außerprozessuale Gegenaufrechnung der Klägerin gehe der zeitlich früher erklärten Hilfsaufrechnung der Beklagten vor.
3. Sie, die Klägerin, habe die zur Gegenaufrechnung gestellt Forderung schlüssig dargelegt.
II. Die Berufung der Beklagten ist begründet.
Der geltend gemachte Mietzinsanspruch i.H.v. 24.601,44 EUR für die streitgegenständliche Kleinladenfläche in der ... betreffend den Zeitraum Januar 2003 bis März 2004 ist zwar gem. § 535 Abs. 2 BGB begründet, aber gem. § 389 BGB durch die hilfsweise erklärte Aufrechnung der Beklagten mit einem Zahlungsanspruch i.H.v. 814.545,89 EUR aus der Abrechnung der Mietgarantie für das Jahr 2001 erloschen.
Das LG hat in der angefochtenen Entscheidung zutreffend ausgeführt, dass die Klägerin die genaue Höhe des geschuldeten Mietzinses schlüssig dargelegt hat.
Die streitgegenständliche Kleinladenfläche hat eine Größe von 150,02 qm. Dies hat die Klägerin schlüssig unter Vorlage des Aufteilungsplanes nebst Flächenaufmaß zur Abgeschlossenheitsbescheinigung des Bezirksamtes H. vom 30.3.1998 dargelegt. Diese Flächengröße ist gem. Teil A § 3 Ziff. 1 des Generalmietvertrages Berechnungsgrundlage für den von der Beklagten zu zahlenden Mietzins.
Auf die streitgegenständliche Ladenfläche findet Teil A und nicht Teil B des Vertrages Anwendung, da das im Eigentum der Klägerin stehende streitgegenständliche Ladenlokal nicht nach dem Wohnungsbauförderungsgesetz errichtet wurde und zum Zeitpunkt des Abschlusses des Generalmietvertrages mit der Beklagten auch noch kein Mietvertrag mit einem Dritten bestand. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus...