Leitsatz (amtlich)
1. Dass für die Zulässigkeit einer auf die Feststellung der Verpflichtung zum Schadensersatz wegen einer Verletzung des Körpers gerichtete Klage notwendige Feststellungsinteresse ist auch gegeben, wenn der Schadensersatzpflichtige geltend macht, er habe den Anspruch durch die bisherigen Leistungen erfüllt.
2. Die für die Begründetheit eines solchen Antrags notwendige Wahrscheinlichkeit eines (weiteren) Schadenseintritts ist bei Knochenbrüchen jedenfalls im Gelenkbereich regelmäßig gegeben.
Normenkette
BGB § 249; ZPO § 256 Abs. 1
Verfahrensgang
LG Berlin (Urteil vom 04.08.2016; Aktenzeichen 41 O 210/15) |
Tenor
für Recht erkannt:
Auf die Berufung des Klägers wird das am 4. August 2016 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin, Az.: 41 O 210/15, teilweise abgeändert:
Es wird festgestellt, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch für sämtliche materiellen sowie zukünftigen immateriellen Schäden, die durch das Unfallereignis vom 10. Juli 2014 auf der Johannistaler Chaussee in Berlin verursachten wurden oder künftig entstehen, einstandspflichtig sind.
Die Beklagten haben die Kosten der Berufung zu tragen. Von den Kosten erster Instanz hat der Kläger 9% und haben die Beklagten 91% zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
(abgekürzt nach §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO)
I .Die Berufung des Klägers, die nur noch auf die Feststellung gerichtet ist, dass die Beklagten für sämtliche weiteren materiellen und zukünftigen immateriellen Schäden einzustehen haben, die durch das Unfallereignis vom 10. Juli 2014 verursacht wurden, ist nach § 511 Abs. 1 ZPO statthaft. Der Wert des Feststellungsantrags ist insoweit bereits in erster Instanz nachvollziehbar und von den Parteien nicht angegriffen mit 700 EUR angenommen worden, wobei dieser Wert auch für die Höhe der Rechstmittelbeschwer nach § 2 ZPO anzunehmen ist (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 12. Juli 2012 - VII ZR 134/11 -, juris Rdn. 5). Sie ist auch im Übrigen zulässig. Mit der am 8. September 2016 eingegangenen Berufungsschrift ist nach § 517 ZPO am 8. September 2016 endende Berufungsfrist gewahrt. Die Berufung ist auch mit dem nach einer Verlängerung der Begründungsfrist bis zum 7. November 2016 am 4. November 2016 eingegangenen Schriftsatz vom gleichen Tag fristgerecht begründet worden. Der Schriftsatz erfüllt auch die Anforderungen nach § 520 Abs. 3 Satz 2 ZPO.
II. Die Berufung ist auch erfolgreich. Dabei war der gestellte Antrag - wie im Tenor geschehen - entsprechend den Erörterungen in der mündlichen Verhandlung vom 16. April 2018 klarzustellen. Die Verpflichtung zur Zahlung weiteren Schmerzensgeldes kann sich nur auf zukünftige Beeinträchtigungen beziehen kann. Denn mit der Abweisung des Antrags auf Zahlung eines Schmerzensgeldbetrages, der über den vorprozessual gezahlten Betrag von 8.000 EUR hinausgeht, durch das Landgericht sind alle derzeitigen und voraussehbaren Beeinträchtigung mit Rechtskraft berücksichtigt (vgl. dazu BGH, Urteil vom 20. Januar 2015 - VI ZR 27/14 -, juris Rdn. 7;Urteil vom 07. Februar 1995 - VI ZR 201/94 -, juris Rdn. 13). In dieser Klarstellung liegt auch weder eine Klageänderung oder ein Verstoß gegen § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO, weil sie sich bereits durch Auslegung aus dem Vorbringen des Klägers ergibt.
1. Das Landgericht hat die auf Zahlung eines weiteren Schmerzensgeldes von mindestens 7.000 EUR und Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten gerichtete Klage als unbegründet abgewiesen und den weiter gestellten Feststellungsantrag wegen Fehlens des notwendigen Feststellungsinteresses als unzulässig angesehen. Denn zwischen den Parteien sei unstreitig, dass die Beklagte zu 2) als die Haftpflichtversicherung des von dem Beklagten zu 1) geführten KfZ für den Unfall vom 10. Juli 2014, bei dem der Beklagte zu 1) den auf einem Moped fahrenden Kläger touchiert hat und dieser bei dem Sturz gegen einen geparkten Lkw gerutscht ist, alleine einzustehen habe. Dann aber sei für die begehrte Feststellung kein Raum. Die Beklagte zu 2) habe auch - was unstreitig ist - vorgerichtlich bereits 8.000 EUR als Schmerzensgeld, 500 EUR wegen der Beschädigung von Kleidung und 880,72 EUR an vorgerichtlichen Anwaltskosten gezahlt und damit umfassend und abschließend entschädigt.
2. Entgegen der Auffassung des Landgerichts geht der Senat davon aus, dass die Voraussetzungen für die begehrte Feststellung nach § 256 Abs. 1 ZPO vorliegen, so dass der Klage insoweit stattzugeben und die Entscheidung des Landgerichts auf die Berufung entsprechend abzuändern ist.
a) Die auf die Feststellung der Schadensersatzpflicht gerichtete Klage ist zulässig.
Wie das Landgericht zu Recht annimmt, besteht zwischen den Parteien ein Rechtsverhältnis im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO. Denn hierzu reicht ein Schuldverhältnis aus, nach dem die eine Partei der anderen zum Schadensersatz verpflichtet ist (vgl. BGH, Urteil vom 26. September 1991 - VII ZR 245/90 -, juris Rdn. 8). Diese Voraussetzungen sind hier gegeben, weil der Beklagte zu 1) nach § 18 Abs. 1 Satz 1 StVG in...