Verfahrensgang
LG Berlin (Urteil vom 21.01.1983; Aktenzeichen 25 O 348/82) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 21. Januar 1983 verkündete Urteil der Zivilkammer 25 des Landgerichts Berlin – unter Zurückweisung der Berufung im übrigen – geändert:
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Kläger 6.650,– DM nebst 4 % Zinsen seit dem 21. April 1982 zu zahlen.
Von den Kosten des ersten Rechtszuges haben die Kläger ein Drittel und die Beklagten als Gesamtschuldner zwei Drittel und von den Kosten des Berufungsrechtszuges die Kläger zwei Siebentel und die Beklagten als Gesamtschuldner fünf Siebentel zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird bei einem Wert der Beschwer von 2.400,– DM für die Kläger und von 6.650,– DM für die Beklagten nicht zugelassen.
Tatbestand
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung ist frist- und formgerecht eingelegt und begründet worden. Das Rechtsmittel ist somit zulässig, jedoch nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfange begründet.
Die Ausführungen des Landgerichtes zur gesetzlichen Grundlage des geltend gemachten Rückzahlungsanspruches sind zutreffend. Sie entsprechen der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (vgl. die im landgerichtlichen Urteil zitierten Entscheidungen) und der mit Mietsachen befaßten Senate des Kammergerichtes (vgl. u.a. Urteil des Senates vom 18. Oktober 1979 – 20 U 1692/79 – und Urteile des 8. Zivilsenates vom 31. Januar 1980 – 8 U 3449/79 – und vom 14. Dezember 1981 – 8 U 2756/81 –) Auf die zutreffenden Ausführungen im landgerichtlichen Urteil wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO verwiesen.
Die von den Beklagten erstellte neue Elektroinstallation in der Wohnung stellt sowohl eine objektive Wohnwertverbesserung als auch eine Ausstattung der Wohnung gemäß den Ansprüchen an einen zeitgemäßen Wohnkomfort dar. Durch die neue Elektroanlage ist eine größere Anschlußkapazität und darüber hinaus wegen des Einbaues dreiphasiger gleich geerdeter Leitungen eine größere Sicherheit erreicht worden. Es entspricht derzeit modernen Wohnansprüchen, daß die Elektroinstallation derart ausgelegt ist, daß – namentlich im Küchenbereich – elektrische Geräte in erheblichem Umfange angeschlossen und gleichzeitig genutzt werden können. Dafür reichen die vor Jahrzehnten eingebauten Leitungssysteme erfahrungsgemäß nicht aus. Den heutigen Wohnansprüchen kann nur durch eine Kapazitätsausweitung genügt werden.
Das stellen auch die Kläger nicht in Abrede. Sie tragen lediglich vor, an die alten Leitungen hätten auch moderne Geräte angeschlossen werden können. Das mag zutreffen, ändert aber nichts an der Tatsache, daß die Kapazitätsausweitung erforderlich war, um all die elektrischen Geräte nebeneinander betreiben zu können, die üblicherweise in mordernen Haushalten verwendet zu werden pflegen. Dem können die Kläger auch nicht entgegenhalten, für ihre Ansprüche wären die alten Leitungen ausreichend gewesen. Die Wohnwertverbesserung ist stets objektiv zu bestimmen, hängt also davon ab, welche Ansprüche an die Wohnqualität üblicherweise gestellt werden. Eine vom üblichen abweichende Genügsamkeit der Kläger ist daher unbeachtlich. Neben der Kapazitätsausweitung ist bei der Frage nach der Verbesserung der Wohnqualität ferner die größere Sicherheit der Elektroinstallation durch den Einbau dreiphasiger und geerdeter Leitungen zu berücksichtigen. Es ist nicht zu bezweifeln, daß heutige Ansprüche an Wohnqualität eine Elektroinstallation verlangen, die eine möglichst große Sicherheit bietet. Stellt die neue Elektroinstallation somit eine objektive Wohnwertverbesserung dar, so ist es gemäß § 29 Abs. 2 Ziff. 1 I. BMG preisrechtlich zulässig, wenn die Beklagte ihre Aufwendungen in einem noch zu erörternden Umfange von den Klägern erstattet verlangen.
Die Weitergabe der sonstigen von den Beklagten als ausgleichsfähig erachteten Aufwendungen ist dagegen preisrechtlich unzulässig, weil insoweit eine objektive Wohnwertverbesserung nicht festzutellen ist. Für die Vergrößerung des Kinderzimmers mußte das Entfernen der Abstellkammer in Kauf genommen werden. An dieser Umgestaltung mögen die Beklagten ein persönliches Interesse gehabt haben. Nicht dieses persönliche Interesse, das nur Ausdruck subjektiver Ansprüche an Wohnqualität ist, ist jedoch entscheidend, maßgeblich abzustellen ist vielmehr auf einen üblicherweise bei Mietinteressenten zu erwartenden Anspruch an Wohnqualität, also auf eine objektiv zu bestimmende Wohnwertverbesserung. Bei dieser Betrachtungsweise erweist sich der Umbau des Kinderzimmers als zumindest wertneutral. Da eine Abstellkammer von erheblicher Bedeutung für die Wohnnutzung ist, wird eine Vielzahl, wenn nicht eine Mehrzahl von Mietinteressenten einen grösseren Wohnwert darin erblicken, daß neben dem Kinderzimmer noch eine Abstellkammer vorhanden ist. Die Aufwendungen der Beklagten für den Umbau des Kinderzimmers sind auch nicht deswegen erstattungsfähig, weil die Trennwand ...