Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerinnen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerinnen sind Eigentümerinnen eines vor 1914 erbauten Mehrfamilienhauses in Berlin … Die Beigeladenen bewohnen die im … gelegene 4-Zimmerwohnung. Im Jahre 1967 ließen die Klägerinnen in der Streitwohung eine verstärkte Steigeleitung installieren und führten im Jahre 1971 diverse Modernisierungsmaßnahmen durch. So wurden die vorher mit Kachelöfen versehenen vier Zimmer mit Elektronachtspeicherheizgeräten ausgestattet; Küche, Bad und Hobbyraum erhielten ebenfalls Heizgeräte. In der Küche, in der Warmwasseranschluß verlegt wurde, ließen die Klägerinnen eine „Einbauküche” aufstellen; die Wände wurden gefliest, der Fußboden mit Pegulan ausgelegt. Das Bad erhielt einen Durchlauferhitzer, wurde ebenfalls gefliest und mit einem Spezialfußbodenbelag versehen. Die Diele und der Hobbyraum wurden mit geeigneter Ware ausgelegt. Die Elektroinstallation wurde unter Putz gelegt, ferner wurde die Streitwohnung an eine Gemeinschaftsantennenanlage angeschlossen.
Auf den Antrag der Beigeladenen setzte die Preisstelle für Mieten bei dem Bezirksamt Wilmersdorf von Berlin nach Einholung eines Gutachtens des Technischen Außendienstes, das den Beteiligten bekanntgegeben wurde, mit Bescheid vom 2. Januar 1975 den zulässigen Mieterhöhungsbetrag für die durchgeführten Wertverbesserungen für die Wohnung der Beigeladenen auf monatlich 192,16 DM fest.
Mit ihrem hiergegen erhobenen Widerspruch begehrten die Klägerinnen die Anrechnung der vollen Kosten für die wertverbessernden Maßnahmen gemäß der von ihnen eingereichten Rechnungen. Nach Einholung einer erneuten gutachtlichen technischen Stellungnahme, deren Ergebnis den Beteiligten im Vorbescheid vom 22. September 1975 übermittelt wurde, stellte der Senator für Bau- und Wohnungswesen, Hauptpreisstelle für Mieten, mit Widerspruchsbescheid vom 22. April 1976, zur Post per Einschreiben aufgegeben am 4. Mai 1976, unter Änderung des Bescheides des Bezirksamtes den preisrechtlich zulässigen Mieterhöhungsbetrag auf monatlich 189,73 DM fest.
Mit ihrer am 3. Juni 1976 bei dem Verwaltungsgericht Berlin eingegangenen Klage begehren die Klägerinnen die Feststellung eines höheren Wertverbesserungszuschlags, den der Beklagte mit Zweitem Widerspruchsbescheid vom 8. Juni 1977 auf 206,70 DM festgesetzt hat, indem er im wesentlichen die bisher von ihm vorgenommenen Abzüge für sogenannte „vorweggenommene Instandsetzungen” rückgängig gemacht hat. Nachdem die Klägerinnen auch gegen diesen Bescheid Klage erhoben haben (VG X A 915.77), da er ihres Erachtens die wertverbessernden Maßnahmen nicht in vollem Umfang berücksichtige, hat die erkennende Kammer die beiden Verfahren durch Beschluß vom 2. September 1977 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden. In der mündlichen Verhandlung hat der Beklagte in entsprechender Abänderung seiner Bescheide einen Mieterhöhungsbetrag von monatlich 219,78 DM festgestellt, da er die Rechnungen der Firma M. vom 11. Februar 1976 über 878,01 DM sowie vom 23. März 1977 über 243,56 DM für die Streitwohnung betreffende, nachträglich vorgenommene wärmedämmende Maßnahmen berücksichtigt hat. Die Klägerinnen wenden sich gegen die von dem Beklagten erfolgten Abzüge für „vorherige Leistungsdarbietung” und die Nichtberücksichtigung der Reparaturwerte. Sie sind weiterhin der Ansicht, die unter Rechnungavorlage geltend gemachten Modernisierungsmaßnahmen mit Kosten in Höhe von 28.133,88 DM seien sämtlich als wertverbessernde Maßnahmen anzuerkennen. Zusätzlich seien 672,79 DM für anteilige Kosten der Steigeleitungsverstärkung zu berücksichtigen und ferner ein Gemeinschaftsantennenanschluß in Ansatz zu bringen. Sie meinen ferner, mit Schreiben vom 17. Juli 1975 an die Hauptpreisstelle für Mieten einen weiteren Betrag von 97,15 DM gemäß Rechnung der Firma We. vom 4. Mai 1971 geltend gemacht zu haben.
Im übrigen sind sie der Ansicht, eine Mietfestsetzung nach § 11 AMVOB sei überhaupt nicht zulässig, weil die Streitwohnung unter wesentlichem Bauaufwand umgebaut worden sei, so daß § 17 Abs. 1 des II. WoBauG anzuwenden sei, mithin die Wohnung dem Altbaubestand nicht mehr unterfalle.
Die Klägerinnen beantragen,
den Bescheid des Bezirksamtes Wilmersdorf von Berlin – Preisstelle für Mieten – vom 2. Januar 1975 in den Fassungen der Widerspruchsbescheide des Senators für Bau- und Wohnungswesen – Hauptpreisstelle für Mieten – vom 22. April 1976 und vom 8. Juni 1977 und unter Berücksichtigung der Erklärung des Beklagten vom 2. September 1977 insoweit aufzuheben, als in ihm die Feststellung eines 219,78 DM monatlich übersteigenden Mieterhöhungsbetrages abgelehnt wird, und den Beklagten zu verpflichten, den preisrechtlich zulässigen Mieterhöhungsbetrag auf 351,84 DM monatlich festzustellen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er meint, daß die frühere Leistungsdarbietung nach wie vor Berücksichtigung zu finden habe und bezieht sich, soweit er s...