Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger ist Mieter der im Hause 1000 Berlin 65, Steegerstraße 20, einem im Jahre 1931 errichteten Altbau, 4. Obergeschoß rechts, gelegenen Zweizimmerwohnung. Die Beigeladene ist Vermieterin und Eigentümerin des Hauses, das Teil einer 375 Wohneinheiten umfassenden Wohnanlage, Steegerstraße 12–42, ist. Der Kläger wendet sich gegen die Festsetzung eines Wertverbesserungszuschlages zu seiner Miete.
Der Kläger ließ bis 1971 in seiner Wohnung mit Zustimmung der Beigeladenen folgende Bauarbeiten vornehmen:
Doppelfenster im Bad, Verfliesung des Bades,
Ersetzen des Kohlebadeofens durch einen Gasdurchlauferhitzer,
Einbau einer Gasetagenheizung.
Eine zwischen Kläger und Beigeladener abgeschlossene Vereinbarung vom 19./29. November 1971 verpflichtete den Mieter zur Entfernung der Gasetagenheizung bei Einbau einer Zentralheizung für die gesamte Siedlung. Die Beigeladene ließ in den Jahren 1978/1979 in ihrer Wohnanlage folgende Arbeiten vornehmen:
Einbau einer Ölzentralheizung,
Verstärkung der elektrischen Steigeleitung,
Wärmedämmung auf dem Dachboden.
Die Mietereinbauten im Bad übernahm sie für 1.580,– DM vom Kläger. Der von der Beigeladenen errechnete und geforderte Wertverbesserungszuschlag erschien dem Kläger ungerechtfertigt und er beantragte beim Bezirksamt Wedding von Berlin, den Wertverbesserungszuschlag festzusetzen.
Das Bezirksamt nahm eine Ortsbesichtigung vor, überprüfte die von der Beigeladenen vorgelegten Rechnungen und setzte nach Mitteilung seines Ermittlungsergebnisses den Wertverbesserungszuschlag mit am 31. Januar 1985 geänderten Bescheid vom 13. April 1983 auf
53,60 |
DM/monatlich |
für das |
1. |
bis 3. Jahr, |
69,47 |
DM/monatlich |
für das |
4. |
bis 6. Jahr, |
85,34 |
DM/monatlich |
für das |
7. |
bis 9. Jahr und |
101,21 |
DM/monatlich |
ab dem |
10. |
Jahr der Förderung fest. |
Der Senator für Bau- und Wohnungswesen wies den Widerspruchsbescheid beider Mietvertragsparteien mit Widerspruchsbescheid vom 25. August 1983 zurück.
Der Kläger trägt mit seiner am 8. September 1983 eingegangenen Klage vor, die Ölzentralheizung sei gegenüber der Gasetagenheizung seiner Wohnung keine Wertverbesserung. Für sinnlose Neuinstallationen dürfe kein Wertverbesserungszuschlag festgesetzt werden. Eine Wärmedämmung des Dachbodens sei nicht vorgenommen worden. Vielmehr sei der anläßlich eines Schornsteineinsturzes beschädigte Boden des Dachbodens über seiner Wohnung provisorisch, d.h. ohne die Dielen zu erneuern, instand gesetzt worden. Bad und Küche seien bereits 1965 modernisiert worden. Kosten für einen Unterschrank in der Küche seien nicht als Wertverbesserungsaufwendungen anzuerkennen.
Der Kläger beantragt,
den Beklagten unter Änderung des Bescheides des Bezirksamts Wedding von Berlin vom 13. April 1983 und des Widerspruchsbescheides vom 25. August 1983 in der Fassung der Erklärung vom heutigen Tage zu verpflichten, den Wertverbesserungszuschlag für die streitige Wohnung auf 0,00 DM monatlich neu festzusetzen.
Der Beklagte und die Beigeladene beantragen,
die Klage abzuweisen.
Sie beziehen sich zur Begründung ihrer Anträge auf die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden.
Wegen der Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Streitakte und die vom Bezirksamt Wedding von Berlin vorgelegten Verwaltungsvorgänge (2 Hefter) Bezug genommen, die Gegenstand der mundlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, daß der Beklagte den Wertverbesserungszuschlag zur Miete seiner Wohnung auf 0,00 DM/monatlich festsetzt (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1 VwGO).
Die Kammer folgt den zutreffenden Gründen der angefochtenen Bescheide (vgl. Art. 2 § 2 des Entlastungsgesetzes). Zu den im Vordergrund der Überlegungen des Klägers stehenden Punkten ergänzt sie folgendes:
1. Die Verstärkung elektrischer Steigeleitungen, d.h. die Vergrößerung des Leitungsquerschnittes und die entsprechende Auslegung der Sicherungseinrichtungen wird vom Kläger nicht bestritten. Der Argumentation des Klägers, die Verstärkung der Steigeleitung bringe ihm keinen Vorteil, da ihm das bisherige Leistungsangebot mangels Verbrauchsintensiver elektrischer Geräte ausreiche, ist der Beklagte zu Recht nicht gefolgt. Eine Wohnwertverbesserung wird durch ein verbessertes Leistungsangebot, durch die Möglichkeit, eine verbesserte Leistung in Anspruch nehmen zu können, bestimmt. Wenn der Mieter von dem verbesserten Angebot keinen Gebrauch macht, ist dies sein Recht, ändert Jedoch an der Feststellung einer Wertverbesserung nichts, hebt sie nicht etwa auf. Die Anerkennung einer baulichen Maßnahme als Wertverbesserung ist nicht von der tatsächlichen Nutzung durch den Mieter, sondern von der Nutzungsmögli...