Nachgehend

BGH (Beschluss vom 11.07.2022; Aktenzeichen NotZ (Brfg) 3/22)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 vom Hundert des jeweils vollstreckbaren Betrags leistet.

Der Verfahrenswert beträgt 25.000,00 EUR.

 

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die erneute Neubewertung einer von ihr im Rahmen der notariellen Fachprüfung erbrachten Leistung.

Sie nahm an der Prüfungskampagne 2018/I der von dem Beklagten durchgeführten notariellen Fachprüfung teil. Mit Bescheid vom 12. September 2018 stellte der Beklagte fest, die Klägerin habe die notarielle Fachprüfung mit der Note "ausreichend (6,05 Punkte)" bestanden. Die Bewertung der Aufsichtsarbeiten teilte der Beklagte wie folgt mit:

Klausur F 20-94: 9,00 Punkte,

Klausur F 20-88: 5,50 Punkte,

Klausur F 20-87: 3,00 Punkte,

Klausur F 20-95: 6,00 Punkte.

Der Prüfungsausschuss habe für die mündliche Prüfung am 31. August 2018 die Note "befriedigend (6,60 Punkte)" vergeben; der Vortrag zu einer notariellen Aufgabenstellung sei mit 5,00 Punkten, die Leistungen im Gruppenprüfungsgespräch mit 7,00 Punkten von den Prüfern bewertet worden.

Ihren gegen diesen Bescheid erhobenen Widerspruch, in dem sie die (End-)Bewertungen sämtlicher Aufsichtsarbeiten sowie des Vortrags in der mündlichen Prüfung rügte, wies der Beklagte mit Bescheid vom 25. März 2019 zurück. Auf die dagegen gerichtete Klage hob der Senat mit Urteil vom 22. Juni 2020 - Not 6/19 - (im Folgenden: Senatsurteil) den Bescheid vom 12. September 2018 und den Widerspruchsbescheid vom 25. März 2019 auf und verurteilte den Beklagten unter Abweisung der Klage im Übrigen, die Klägerin nach Neubewertung der Klausur F 20-95 neu zu bescheiden.

Der Beklagte bat die Korrektoren darauf um Neubewertung der Klausur F 20-95. Dem kamen sie nach, wobei der Erstkorrektor bei der Bewertung mit sieben Punkten blieb und der Zweitkorrektor seine Bewertung auf diese Punktezahl anhob. Wegen der Einzelheiten wird auf die Voten des Erstkorrektors (Bl. II 101 R bis II 104 der Verwaltungsakte) und des Zweitkorrektors (Bl. II 107R bis II 109 der Verwaltungsakte) verwiesen.

Mit der Klägerin am 22. September 2020 zugestelltem Bescheid vom 17. September 2020 stellte der Beklagte fest, die Klägerin habe die notarielle Fachprüfung mit "ausreichend (6,24 Punkte)" bestanden. Auf den hiergegen von der Klägerin erhobenen Widerspruch vom 21. Oktober 2021, wegen dessen Einzelheiten auf Bl. II 199 bis II 121 der Verwaltungsakte verwiesen wird, bat der Beklagte beide Korrektoren um Überdenkung ihrer Bewertung. Diese nahmen hierzu am 9. November 2020 (Bl. 123R bis 123 der Verwaltungsakte) und am 27. November 2020 (Bl. II 126 bis II 127 der Verwaltungsakte) Stellung, wobei sie bei ihren Bewertungen blieben.

Der Beklagte hat den Widerspruch mit der Klägerin am 7. Januar 2021 zugestelltem Bescheid vom 5. Januar 2021, wegen dessen Einzelheiten auf die Anlage K12 verwiesen wird, zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die am 6. Februar 2021 eingegangene Klage vom selben Tag.

Die Klägerin trägt vor, in dem Senatsurteil sei eine falsche Bewertung der Klausur F 20-95 festgestellt worden. Dies müsse denklogisch zu einer Verbesserung der Note führen, deren Bestimmung letztlich dem Beurteilungsspielraum der Prüfer unterfalle.

Bei Aufgabe 2 habe sie, um eine umfassende Antwort geben zu können, die Wirksamkeit der Verzichte unterstellen müssen. Es habe sich nicht um die Beantwortung einer hypothetischen Frage gehandelt.

Eine Erhöhung des Erbteils über den Pflichtteil hinaus habe bei Aufgabe 3 nicht mehr vorgeschlagen werden müssen. Auch die Vermächtnislösung sei nicht als falsch zu beurteilen. Soweit sie weiterhin von den Prüfern bemängelt worden sei, versuchten sie, die Vorgaben des Senatsurteils zu umgehen.

Bei Aufgabe 5 hätten die Prüfer weiterhin Ausführungen zu einem Ehevertrag vermisst, die nach den Vorgaben in dem Senatsurteil aber nicht gefordert seien. Es sei nicht glaubhaft, wenn der Erstprüfer nun angibt, das Fehlen solcher Ausführungen habe zu keinem Punktabzug geführt.

Die Klägerin beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, unter Aufhebung seines Bescheides vom 17. September 2020 und des Widerspruchsbescheides vom 5. Januar 2021 die Klägerin nach Neubewertung der Klausur F 20-95 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Dem Senat liegen der die Klägerin betreffende Verwaltungsvorgang des Beklagten ... sowie die Akten des Verfahrens AR 6/19 Not vor.

 

Entscheidungsgründe

I. Die als Verpflichtungsklage statthafte, § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO, Klage ist zulässig, insbesondere ist sie form- und fristgerecht nach Zustellung des Widerspruchbescheids des Beklagten gegen diesen erhoben worden, §§ 74 Abs. 2, 57 Abs. 2, 68 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 VwGO, 2...

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