Entscheidungsstichwort (Thema)

Abwälzung von Schönheitsreparaturen in AGB eines Mietvertrages über Gewerberaum

 

Verfahrensgang

LG Berlin (Urteil vom 24.07.2002; Aktenzeichen 32 O 587/01)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 11.08.2006; Aktenzeichen 3 StR 284/05)

BGH (Beschluss vom 20.04.2006; Aktenzeichen 3 StR 284/05-1)

BGH (Beschluss vom 20.04.2006; Aktenzeichen 3 StR 284/05)

 

Tenor

Die Berufung der Kläger gegen das am 24.7.2002 verkündete Urteil der Zivilkammer 32 des LG Berlin (LG Berlin, Urt. v. 24.7.2002 - 32 O 587/01) wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Klägern wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages zzgl. 10 % abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 

Gründe

I. Die am 9.10.2002 eingelegte und nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist zum 11.12.2002 mit einem an diesem Tag bei Gericht eingegangenen Schriftsatz begründete Berufung der Kläger richtet sich gegen das am 9.9.2002 zugestellte Urteil der Zivilkammer 32 des LG Berlin vom 24.7.2002, auf dessen Tatbestand und Entscheidungsgründe Bezug genommen wird.

Die Kläger verfolgen ihr ursprüngliches Zahlungsbegehren weiter und machen geltend, entgegen der Auffassung des LG handele es sich bei der Regelung in § 14 des Mietvertrages vom 10.4.1995, wonach die Kläger als Mieter die Schönheitsreparaturen sowie Instandsetzungs- und Instandhaltungsarbeiten auf eigene Kosten durchzuführen haben, um Allgemeine Geschäftsbedingungen. Zum Beweis dafür, dass der Beklagte die Klausel in § 14 des Mietvertrages auch in seinen anderen Verträgen verwende, beziehen sich die Kläger auf eine eidliche Parteivernehmung des Beklagten. Weiterhin wiederholen und vertiefen die Kläger ihr Vorbringen erster Instanz, wonach sie durch die Regelung in § 14 des Mietvertrages in unangemessener Weise benachteiligt würden, so dass die Klausel gem. § 9 AGBG a.F. unwirksam sei. Hierzu behaupten sie, abweichend von der Regelung in § 3 des Vertrages, wonach die Mieträume renoviert und mit dem Nachweis fachgerecht durchgeführter Schädlingsbekämpfungsmaßnahmen übergeben worden seien, hätten sich die Räume bei Übergabe in unrenoviertem und nicht nutzbarem Zustand befunden (Zeugnis P., Parteivernehmung des Beklagten).

Die Kläger beantragen, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils den Beklagten zu verurteilen, an sie 23.775,07 Euro nebst Zinsen i.H.v. 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1.7.2001 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Der Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil und behauptet, er sei seinen Verpflichtungen aus § 3 des Mietvertrages nachgekommen. Die Beklagten hätten keinerlei Beanstandungen an dem Renovierungszustand des Hauses geäußert. Sie hätten jedoch bei Übergabe am 1.5.1995 verschiedene Mängel festgestellt, die nicht den Renovierungszustand betroffen hätten. In diesem Zusammenhang ist zwischen den Parteien unstreitig, dass die Kläger es aufgrund einer mit dem Beklagten getroffenen Vereinbarung unternehmen sollten, die von ihnen im Einzelnen aufgelisteten Mängel selbst zu beseitigen, wofür sie im Gegenzug von der Mietzahlungspflicht für den Monat Mai 1995 befreit worden sind.

Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II. Die zulässige Berufung der Kläger hat in der Sache keinen Erfolg. Jedenfalls im Ergebnis zu Recht hat das LG einen Rückforderungsanspruch der Kläger aus § 812 Abs. 1 S. 1 BGB i.V.m. § 398 BGB verneint.

1. Es kann dahin stehen, ob es sich bei der Regelung über die Tragung der Schönheitsreparaturen in § 14 des Vertrages um Allgemeine Geschäftsbedingungen i.S.d. § 1a AGBG a.F. handelt. Denn auch, wenn dies der Fall wäre, wäre die Vertragsklausel nicht unwirksam, so dass der Beklagte im Ergebnis zu Recht die Bürgschaft der Dresdner Bank AG in Anspruch genommen hat. Nach der Rechtsprechung des BGH, der auch das Berufungsgericht folgt, ist die Überwälzung von Schönheitsreparaturen bei Geschäftsraummiete grundsätzlich auch in Formularmietverträgen zulässig, also keine unangemessene Benachteiligung des Mieters i.S.v. § 9 AGBG a.F. (BGH v. 1.7.1987 - VIII ARZ 9/86, BGHZ 101, 253 = MDR 1987, 927; v. 6.7.1988 - VIII ARZ 1/88, BGHZ 105, 71 = MDR 1988, 1051; ebenso OLG Hamm v. 5.7.2002 - 7 U 94/01, MDR 2002, 1243; OLG München v. 23.6.1995 - 21 U 5965/94, OLGReport München 1996, 14 [16]; Bub-Treyer/Kraemer, Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete, 3. Aufl., III 1066 m.w.N.). Besondere Umstände, die im vorliegenden Fall eine andere rechtliche Beurteilung begründen würden, sind nicht feststellbar. Insbesondere passt die oben zitierte Entscheidung des OLG Hamm, auf die sich die Kläger beziehen, wonach eine formularmäßige Abwälzung der Schönheitsreparaturen auf den Mieter in bestimmten Fällen unzulässig ist, auf den vorliegenden Sachverhalt nicht. Zum einen enthielt die von dem OLG Hamm beanstandete Ve...

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