Verfahrensgang
LG Berlin (Urteil vom 02.09.2005; Aktenzeichen 22 O 48/05) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das am 2.9.2005 verkündete Grundurteil des LG Berlin - 22 O 48/05 - geändert:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen haben die Kläger zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Klägern wird gestattet, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, sofern nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Tatsächliche Feststellungen
Die Kläger verlangen Rückzahlung des Kaufpreises für eine von ihnen im Jahre 1992 vom Beklagten erworbene Eigentumswohnung. Der Kaufpreis war zum Teil als Einmalbetrag, überwiegend aber durch eine in dem Kaufvertrag als "Leibrente" bezeichnete monatliche Zahlung auf Lebenszeit des Beklagten zu leisten. Die Kläger haben im Jahre 2004 die Anfechtung des Kaufvertrages wegen arglistiger Täuschung erklärt, nachdem der Beklagte angekündigt hatte, er werde wegen nicht rechtzeitiger Zahlung der monatlichen Rentenbeträge die Zwangsvollstreckung aus dem notariellen Kaufvertrag gegen die Kläger betreiben.
Die verkaufte Wohnung ist eine von zwei in einem Zweifamilienhaus gelegenen Eigentumswohnungen. Nach der Teilungserklärung ist ihrem jeweiligen Eigentümer ein Sondernutzungsrecht an dem Dachboden des Hauses zugeordnet. Diesen Dachboden hat der Beklagte im Jahre 1984 zu Wohnzwecken ausgebaut, ohne damals eine hierfür erforderliche Baugenehmigung eingeholt zu haben. Die Kläger machen geltend, der Beklagte habe ihnen das Fehlen der Baugenehmigung beim Erwerb der Wohnung arglistig verschwiegen, worauf allerdings ihre Anfechtungserklärung vom 7.7.2004 keinen Hinweis enthält. Außerdem machen die Kläger geltend, der Beklagte habe sie arglistig über die Größe der Wohnfläche getäuscht.
Mittlerweile haben die Parteien wegen der Nichtzahlung der monatlichen Rentenbeträge die Rückauflassung der Wohnung an den Beklagten erklärt. Eine zwischenzeitlich erhobene Vollstreckungsabwehrklage der Kläger, mit der sie sich gegen die Vollstreckbarkeit aus der in dem notariellen Kaufvertrag enthaltenen Unterwerfungserklärung gewandt haben, ist durch rechtskräftiges Urteil des AG Hamburg-St. Georg vom 16.12.2004 - 918 C 380/04 - (Anl. B 11 Anlagenband) abgewiesen worden, weil die Anfechtung mangels Bestehens eines Anfechtungsgrundes nicht wirksam sei. Ferner hat bereits im Jahre 1992/1993 der Rechtsstreit 3 C 842/92 vor dem AG Buxtehude zwischen den Parteien geschwebt, in dem die hiesigen Kläger den Beklagten u.a. auf Herausgabe von sämtlichen Unterlagen über die verkaufte Eigentumswohnung in Anspruch genommen haben, und der durch einen Vergleich geendet hat.
Auf Antrag des Beklagten hat inzwischen unstreitig das zuständige Bauordnungsamt mit Bescheid vom 20.5.2005 den Ausbau des vorhandenen "Spitzbodens zu Wohnzwecken" ohne jede Auflage oder Bedingung genehmigt.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes, der Anträge und der Begründung der Entscheidung erster Instanz wird auf das angefochtene Grundurteil Bezug genommen, mit dem das LG die Klage als dem Grunde nach berechtigt erachtet hat.
Mit seiner form- und fristgerecht eingelegten Berufung macht der Beklagte unter Bezugnahme auf sein gesamtes erstinstanzliches Vorbringen vor allem geltend, der Erlass eines Grundurteils über das Bestehen des Klageanspruchs aus c.i.c. sei hier unzulässig, weil es an einer schlüssigen Darlegung der Kläger zur Schadenshöhe fehle, der Rechtsstreits seitens der Kläger offensichtlich "ausgeschrieben" sei und daher die Klage insgesamt abweisungsreif, jedenfalls aber entscheidungsreif sei.
Auch fehle es an einem arglistigen Verschweigen durch den Beklagten und an einem entsprechenden Vortrag der insoweit darlegungs- und beweispflichtigen Kläger. Der Beklagte habe keine Kenntnis davon gehabt und auch nicht damit gerechnet, dass der weitere Ausbau des vorhandenen und von Anfang an mit einer Baugenehmigung errichteten Dachraumes zu Wohnzwecken genehmigungsbedürftig gewesen sei, und dies als juristischer Laie auch nicht wissen müssen. Er habe, weil er mit einer Genehmigungsbedürftigkeit nicht gerechnet habe, auch keine Veranlassung gehabt, bei der zuständigen Baubehörde nachzufragen. Anderenfalls hätte er selbst bereits während der Zeit seiner eigenen Nutzung eine Baugenehmigung beantragt, die ohne weiteres erteilt worden wäre. Aus seinem Beruf als Ingenieur folge entgegen der von den Klägern vertretenen Ansicht keine Kenntnis von der Genehmigungsbedürftigkeit, da der Beklagte beruflich nicht mit Bauleistungen befasst gewesen sei. Soweit er das Dachgeschoss selbst ausgebaut habe, habe er sich nicht anders verhalten als andere Eigenheimbesitzer, die bauliche Veränderungen vornehmen.
An einer arglistigen Täuschung über die Größe der verkauften Wohnung fehle es auch im H...