Verfahrensgang
LG Berlin (Urteil vom 21.02.2002; Aktenzeichen 12 O 656/01) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 21.2.2002 verkündete Urteil der Zivilkammer 12 des LG Berlin teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagten werden verurteilt, wie Gesamtschuldner an den Kläger 11.848,56 Euro (= 23. 173,76 DM) nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz aus 10.059,03 Euro (= 19.673,76 DM) seit dem 22.3.2001 und aus je 894,76 Euro (= 1.750 DM) seit dem 6.12.2000 und dem 5.1.2000 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weiter gehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits im ersten Rechtszug haben der Kläger 25 % und die Beklagten 75 % zu tragen.
Von den Kosten des Rechtsstreits im zweiten Rechtszug haben der Kläger 19 % und die Beklagten 81 % zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
Die zulässige Berufung der Beklagten ist in der Sache überwiegend unbegründet, sie hat nur in geringem Umfang Erfolg.
I. Auch die Berufung der Beklagten zu 1) ist – entgegen der Ansicht des Klägers – zulässig. Die Beklagte zu 1) hat gegen das ihr am 7.3.2002 zugestellte Urteil der Zivilkammer 12 des LG Berlin am 8.4.2002, einem Montag, Berufung eingelegt. Die Löschung der Beklagten zu 1) im Handelsregister erfolgte nach dem Aktenauszug aus dem Handelsregister HR B 59895 des AG Charlottenburg am 30.4.2002. Die vor der Löschung der Beklagten zu 1) eingelegte Berufung ist damit zulässig, weil jedenfalls die Beklagte zu 1) zu dieser Zeit parteifähig war.
II.1. Die Klage ist nicht infolge der Löschung der Beklagten zu 1) im Handelsregister durch Verlust der Parteifähigkeit unzulässig geworden. Die Löschung der Beklagten zu 1) im Handelsregister hat nur deklaratorische Bedeutung und keine rechtsgestaltende Wirkung. Sie führt nicht automatisch zum Verlust der Parteifähigkeit, der nur in Fällen der Vollbeendigung der Gesellschaft (Vermögenslosigkeit und kein sonstiger Abwicklungsbedarf) eingetreten wäre (BGH v. 7.10.1994 – V ZR 58/93, GmbHR 1995, 234 = MDR 1995, 163 = NJW 1995,196; NJW-RR 1994,542; Zöller/Vollkommer, ZPO, 23. Aufl., § 50 ZPO Rz. 4, 4b; Stein/Jonas/Bork, ZPO, 21. Aufl., § 50 ZPO Rz. 34b, 34c). Solange die Vermögenslosigkeit nicht feststeht, ist eine juristische Person auch noch nach ihrer Auflösung parteifähig (BGH v. 28.6.1982 – II ZR 69/81, BGHZ 84,303 = AG 1983, 188 = MDR 1982, 992; v. 21.10.1985 – II ZR 82/85, WM 1986,145). Zwar haben die Parteien nichts dazu vorgetragen, dass die Beklagte zu 1) noch über Vermögen verfügt. Vielmehr hat der Kläger unbestritten vorgetragen, dass er aufgrund anderer Vollstreckungstitel erfolglose Vollstreckungsversuche unternommen hat. Jedoch ist der der Beklagten zu 1) möglicherweise zustehende, durch das Obsiegen bedingte Kostenerstattungsanspruch gegen den Kläger im vorliegenden Prozess zu berücksichtigen. Wenn die Beklagte zu 1) mit ihrer Berufung durchdringt, würde sie einen Kostentitel gegen den Kläger erlangen und mit dem (bedingten) Kostenerstattungsanspruch Vermögen besitzen (BGH v. 21.10.1985 – II ZR 82/85, WM 1986,145 = NJW-RR 1986, 394; OLG Koblenz v. 1.4.1998 – 1 U 463/97, OLGReport Koblenz 1998, 312 = GmbHR 1998, 746 = NJW-RR 1999, 39 = ZIP 1998,967; Stein/Jonas/Bork, ZPO, 21. Aufl., § 50 ZPO Rz. 34c m.w.N; a.A. BGH v. 29.9.1981 – VI ZR 21/80, GmbHR 1983, 20 = MDR 1982, 220 = ZIP 1981,1268 = NJW 1982, 238). Solange ein Passivprozess schwebt fehlt es daher an der Vollbeendigung der Abwicklung (Zöller/Vollkommer, ZPO, 23. Aufl., § 50 ZPO Rz. 50; BAG NJW 1982, 1831; Aufsatz von Bork, JZ 1991, 848). Bis zur rechtskräftigen Entscheidung kann deshalb nicht von der völligen Vermögenslosigkeit, dem Fehlen von jeglichem Abwicklungsbedarf ausgegangen werden, so dass die Beklagte zu 1) weiterhin parteifähig i.S.v. § 50 ZPO bleibt.
2. Die Berufung der Beklagten ist überwiegend unbegründet.
a) Unbegründet ist die Berufung soweit sie sich gegen die Verurteilung zur Zahlung von Schadensersatz wegen unterlassener Schönheitsreparaturen i.H.v. 19.631,26 DM wendet. Der Anspruch des Klägers ist insoweit gem. § 326 BGB begründet.
Das LG ist in der angefochtenen Entscheidung zutreffend davon ausgegangen, dass die Beklagte zu 1) es nach dem Mietvertrag übernommen hat, die Mietsache nach Beendigung des Mietverhältnisses zurückzugeben und, dass die Parteien damit eine Endrenovierungspflicht vereinbart haben. Bedenken gegen die Wirksamkeit der Regelungen in § 3 Nr. 5 und § 20 Nr. 5 des Mietvertrages bestehen nicht. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen des LG verwiesen, die die Beklagten mit der Berufung auch nicht angegriffen haben. Nach dem Rückgabeprotokoll vom 31.1.2001 erfolgte die Rückgabe der Räume in unrenoviertem Zustand, so dass von der Fälligkeit der Schönheitsreparaturen bei Beendigung des Mietverhältnisses auszugehen ist. Hat der Mieter die Verpflichtung übernommen Schönheitsreparaturen bei Beendigung des Mietverhältnisses vorzunehmen, so gerät er bei Nichtvornahme mit ...