Entscheidungsstichwort (Thema)

Musterbedingungen des GdV

 

Leitsatz (amtlich)

Der wegen eines Kfz-Diebstahls auf Entschädigungsleistung in Anspruch genommene Kaskoversicherer kann sich mit Erfolg auf Leistungsfreiheit wegen einer arglistigen Verletzung der Aufklärungsobliegenheit berufen, wenn der Versicherungsnehmer in dem Fragebogen des Versicherers nach der Laufleistung eine Kilometerleistung angibt, die er bereits ein Jahr zuvor erreicht hatte, wenn er seitdem das Fahrzeug ständig für die Fahrt zu seiner Arbeitsstelle benutzt hat und wenn in den von ihm vorgelegten Reparaturrechnungen die Kilometerleistung "geweißt" ist.

 

Normenkette

VVG n.F. § 28 Abs. 3 S. 2; AKB 2008 E. 1.3; AKB 2008 E. 6

 

Verfahrensgang

LG Berlin (Urteil vom 18.09.2012; Aktenzeichen 42 O 208/11)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des LG Berlin vom 18.9.2012 - 42 O 208/11 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Der Kläger begehrt von der Beklagten eine Entschädigung aus dem zwischen den Parteien für das Fahrzeug Mazda GG1 abgeschlossenen Kraftfahrzeugversicherungsvertrag.

Mit seinem Hauptantrag zu 1) begehrt er die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten, ihm Versicherungsschutz für den Versicherungsfall vom 15./16.7.2010 zu gewähren, außerdem die Verurteilung der Beklagten zur Erstattung außergerichtlicher Kosten.

Wegen der Einzelheiten wird auf das vom Kläger mit seiner Berufung angefochtene Urteil verwiesen, durch das die Klage abgewiesen worden ist. Mit der Berufung verfolgt er sein erstinstanzliches Begehren weiter.

Der Kläger beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils nach den in erster Instanz gestellten, im Tatbestand des angefochtenen Urteils aufgeführten Anträgen zu erkennen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Von der weiteren Darstellung des Tatbestandes wird gem. §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 S. 1 ZPO abgesehen.

II. Die zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet.

Zwar liegen die Voraussetzungen der Eintrittspflicht der Beklagten aus dem zwischen den Parteien abgeschlossenen Kraftfahrzeugversicherungsvertrag für das Fahrzeug Mazda GG1 gemäß dem zu den Akten gereichten Versicherungsschein vom 20.12.2008 nebst Nachtrag vom 15.2.2010 grundsätzlich vor; denn der vom Kläger vorgetragene, durch die Teilkaskoversicherung gedeckte Diebstahl seines Fahrzeugs in der Nacht vom 15. auf den 16.7.2010 in der S...in Berlin-F...ist unstreitig. Die Beklagte kann sich jedoch mit Erfolg auf ihre Leistungsfreiheit wegen arglistig gemachter Falschangaben des Klägers im Fragebogen der Beklagten zur Gesamtkilometerleistung des Fahrzeugs in dem von ihm am 21.7.2010 unterzeichneten Fragebogen (Anlage B 2 der Klagerwiderung) berufen.

Die Leistungsfreiheit der Beklagten wegen der Verletzung der Aufklärungsobliegenheit des Klägers richtet sich nach den Voraussetzungen des § 28 Versicherungsvertragsgesetz - VVG n.F. - i.V.m.E. 1.3, E. 7 der Allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung - AKB - aus dem Jahre 2008, die beide Parteien eingereicht haben und die übereinstimmen. Nach den vorgenannten Bedingungen ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, alles zu tun, was der Aufklärung des Schadensfalles dienen kann, insbesondere hat er die Fragen des Versicherers zu den Umständen des Schadenereignisses wahrheitsgemäß und vollständig zu beantworten. Dazu gehören auch die Fragen, die die Höhe der Entschädigung beeinflussen. Verletzt er diese Pflicht, so führt dies unter den in E. 7 sowie § 28 VVG im Einzelnen aufgeführten weiteren Voraussetzungen zur teilweisen oder völligen Leistungsfreiheit des Versicherers.

Der Kläger wurde durch das Schreiben des Gerichts im Einzelnen darauf hingewiesen, aus welchen rechtlichen und tatsächlichen Gründen vorliegend eine Leistungsfreiheit der Beklagten aufgrund arglistig falscher Angaben zur Laufleistung in Betracht kommt. Diese werden nachfolgend nochmals wie folgt wiedergegeben:

"Aufgrund unstreitiger Umstände und des eigenen Vorbringens des Klägers steht fest, dass die Angabe des Klägers in dem von ihm ausgefüllten und unterzeichneten Fragebogen der Beklagten Anlage B 1, die Gesamtkilometerlaufleistung des Fahrzeugs habe bei dem Versicherungsfall ca. 33.500 km betragen, objektiv falsch war. Denn der Kläger hatte im Juli 2009 gegenüber der Beklagten einen Kaskofall abgerechnet und ihr hierfür die Reparaturrechnung des Autohauses K.vom 7.7.2009 (Anlage B 5, Bl. 89 f. d.A.) vorgelegt, in der ein km-Stand von 33.491 angegeben worden war. Da der Kläger nach seinem eigenen Vorbringen mit dem Fahrzeug monatlich 1.000 bis maximal 1.500 km fuhr, muss die Laufleistung bei Zugrundelegung dieses Vorbringens im Juli 2010 mindestens 12.000 km höher gewesen sein, also zumindest 45.491 km betragen haben. Außerdem hat die Beklagte vorgetragen, sie habe durch telephonische Auskunft der Fa. M-C...erfahren, dass die Laufleistung nach Übergabe de...

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