Normenkette
AVBFernwärmeV § 1 Abs. 3, § 24 Abs. 4 Sätze 1-2; BGB § 134
Verfahrensgang
LG Berlin (Urteil vom 14.05.2020; Aktenzeichen 32 O 164/19) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 14.05.2020 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin - 32 O 164/19 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte nicht berechtigt ist, den Arbeitspreis in Anwendung der Preisänderungsklausel nach § 8 Abs. 4 des Wärmelieferungsvertrags der Parteien vom 28.11./06.12.2013 zu erhöhen.
2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte nicht berechtigt ist, die in ihrem Schreiben an die Kläger vom 24.04.2019 enthaltene Preisanpassungsformel des Arbeitspreises "APW = APW0 × (0,5*B/B0 + 0,5 × BI/BI0)" ab dem 01.05.2019 in den Wärmelieferungsvertrag der Parteien vom 28.11./06.12.2013 durch einseitige Erklärung einzuführen.
3. Im Übrigen wird die erstinstanzliche Klage abgewiesen.
Auf die zweitinstanzliche Klageerweiterung wird die Beklagte verurteilt, an die Kläger gemeinschaftlich 12,33 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.12.2020 zu zahlen. Im Übrigen wird die erweiterte Klage abgewiesen.
Die weitergehenden Berufungen der Beklagten und der Kläger werden zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Beklagte 1/5 und die Kläger jeweils 2/5.
Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Beklagte 1/6 und die Kläger jeweils 5/12.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Jede Partei darf die Vollstreckung der jeweils anderen Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn diese nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Denn das Landgericht hat (UA S. 12, letzter Absatz) ausgeführt, dass das Vorliegen eines Mangels i.S. von § 633 BGB dahinstehen könne, weil die Klage bereits an fehlender substantiierter Darlegung der Anspruchshöhe scheitere.
In der Berufungsbegründungsschrift vom 22.06.2020, S. 4 hat der Kläger irrtümlich gerügt, dass das LG sich mit dieser Mangelposition überhaupt nicht befasst habe. Damit fehlt es an einer Berufungsbegründung i.S. von § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 ZPO zu diesem abgrenzbaren Teil der Klageforderung. Der im Schriftsatz vom 25.08.2020, S. 4 nachgebrachte Vortrag erfolgte außerhalb der Berufungsbegründungsfrist, die am 13.07.2020 endete.
Im Übrigen ist die Behauptung, dass die "Angleichung der Torpfosten" Kosten von 3.158,40 EUR netto verursachen werde ≪I/115 mit K 18 = I/118≫ unschlüssig. Bei K 18 handelte es sich exakt um einen Auszug aus K 9, der jedoch nicht das Tor, sondern 30 aus- und einzubauende Zaunpfosten betrifft.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe
A. Zwischen den Parteien besteht seit Dezember 2013 ein Wärmelieferungsvertrag, der in § 8 Abs. 4 eine jährliche Preisanpassung nach Maßgabe jeweils einer Preisänderungsformel für den Bereitstellungs- und Messpreis einerseits und für den Arbeitspreis andererseits vorsieht. Die Kläger halten die Preisänderungsklausel - insgesamt - für unwirksam und fordern in den Jahren 2015 bis 2018 und nach zweitinstanzlicher Klageerweiterung auch in 2019 und 2020 für die Wärmelieferung gezahlte Beträge zurück, soweit sie auf eine Preiserhöhung über die in § 8 Abs. 1 des Vertrags genannten "auf das Jahr 2005 bezogenen" Beträge für Bereitstellungs-, Arbeits- und Messpreis hinaus entfallen. Ferner begehren sie die Feststellung der Unwirksamkeit der im Vertrag enthaltenen sowie einer von der Beklagten mit Schreiben vom 24.04.2019 ab 01.05.2019 für maßgeblich erklärten Preisänderungsklausel.
Das Landgericht hat mit Urteil vom 14.05.2020, auf das wegen der erstinstanzlichen Anträge und tatsächlichen Feststellungen Bezug genommen wird, den Feststellungsanträgen entsprochen. Es hat eine Intransparenz der Regelung zur Arbeitspreiserhöhung und eine daraus folgende Unwirksamkeit der Preiserhöhung für Arbeits-, Bereitstellungs- und Messpreis angenommen, der Klage auf Rückzahlung von 2.814,35 EUR für die Jahre 2015 bis 2018 jedoch nur in Bezug auf die in 2014 geltenden Preise und - wegen nach 2014 gesunkener Arbeitspreise - nur in Bezug auf eine Bereitstellungs- und Messpreisüberzahlung (in 2015 bis 2018 zusammen: 340,61 EUR) stattgegeben.
Hiergegen richten sich die Berufungen beider Parteien.
Die Kläger haben die Klage mit Schriftsatz vom 11.12.2020 um einen Rückforderungsbetrag von 740,06 EUR für 2019 und mit Schriftsatz vom 01.09.2021 um einen solchen von 884,35 EUR für 2020 erweitert. Unstreitig ist, dass die Kläger auf die Heizkostenabrechnungen in Anl. K 22 für 2020 von 188,11 EUR + 106,08 EUR = 294,19 EUR lediglich 226,00 EUR gezahlt haben (Schriftsatz vom 17.02.2022 und vom 21.02.2022).
Die Beklagte trägt zur Begründung ihrer Berufung vor:
a) Die Klausel in § 8 Abs. 4 des Vertrags genüge den Transparenzanforderungen des § 24 Abs. 2 S. 2 AVBFernwärmeV. Es erschließe sich aus dem Kontext des Vertrags, dass mit dem variablen Energiepreis "E" der der Beklagten selbst...