Entscheidungsstichwort (Thema)
Haftung des Arbeitgebers eines Lkw-Fahrers für Schmerzensgeld eines Unfallgeschädigten
Normenkette
BGB §§ 831, 847
Verfahrensgang
LG Berlin (Aktenzeichen 17 O 117/99) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten zu 2) und 3), die i.Ü. zurückgewiesen wird, wird das am 15.11.1999 verkündete Urteil der Zivilkammer 17 des LG Berlin – 17 O 117/99 – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagten zu 2) und 3) werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 13.000 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 25.2.1999 zu zahlen.
I.Ü. wird die Klage abgewiesen.
Die Anschlussberufung des Klägers wird zurückgewiesen.
Von den Kosten des ersten Rechtszuges tragen der Kläger 65 % der Gerichtskosten sowie seiner eigenen außergerichtlichen Kosten, die vollen außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1) sowie 48 % der außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) und 3).
Die Beklagten zu 2) und 3) tragen 35 % der Gerichtskosten sowie der außergerichtlichen Kosten des Klägers und 52 % ihrer eigenen außergerichtlichen Kosten.
Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger 56 % der Gerichtskosten und seiner eigenen außergerichtlichen Kosten, die vollen außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1) sowie 48 % der außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) und 3).
Die Beklagten zu 2) und 3) tragen 44 % der Gerichtskosten sowie der außergerichtlichen Kosten des Klägers und 52 % ihrer eigenen außergerichtlichen Kosten.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beschwer übersteigt für keine der Parteien 60.000 DM.
Gründe
I. Berufung der Beklagten
1. Entgegen der Ansicht des Klägers ist die Berufung der Beklagten zulässig. Insbesondere entspricht die Berufungsbegründung den Anforderungen des § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO.
Die Berufungsbegründung muss auf den zur Entscheidung stehenden Streitfall zugeschnitten sein und erkennen lassen, aus welchen tatsächlichen und rechtlichen Gründen das angefochtene Urteil unrichtig sei. Zielrichtung und Gründe des Angriffs müssen kenntlich gemacht werden. Wie weit dabei zu gehen ist, hängt vom Einzelfall ab (Zöller/Gummer, ZPO, 22. Aufl., § 519 Rz. 35 m.w.N.).
Hier haben die Beklagten, wenn auch in knapper Form, zum Ausdruck gebracht, dass und warum sie die Beweiswürdigung des LG für fehlerhaft halten. Allein der Umstand, dass die Beklagten bereits vor Durchführung der Beweisaufnahme Bedenken bezüglich der Glaubwürdigkeit des Zeugen K. angemeldet hatte, steht der Zulässigkeit der Berufung nicht entgegen.
Darüber hinaus haben die Beklagten d.H.d. ausgeurteilten Schmerzensgeldes gerügt und insoweit geltend gemacht, es müsse bei der Bemessung des Schmerzensgeldes berücksichtigt werden, dass ein Mitverschulden des Klägers zumindest nicht auszuschließen sei. Berücksichtigt man, dass das LG seine Ausführungen zum Schmerzensgeld in dem angefochtenen Urteil auf 2 – lediglich formelhafte – Sätze beschränkt hat, so können an die Berufungsbegründung keine strengeren Anforderungen gestellt werden.
2. In der Sache hat die Berufung der Beklagten nur teilweise Erfolg.
a) Ohne Erfolg wenden sich die Beklagten zu 2) und 3) insoweit gegen das angefochtene Urteil, als das LG darin ihre Haftung auf Zahlung eines Schmerzensgeldes gem. §§ 831, 847 BGB ausgesprochen hat.
aa) Der Senat folgt dem LG darin, dass die Beklagten den Entlastungsbeweis für ein verkehrsrichtiges Verhalten des Beklagten zu 1) als Verrichtungsgehilfen der Beklagten zu 2) nicht geführt haben (vgl. zum Entlastungsbeweis Palandt/Thomas, BGB, 60. Aufl., § 71 Rz. 20, 23). Hinsichtlich der Beweiswürdigung folgt der Senat den zutreffenden Gründen des angefochtenen Urteils (§ 543 Abs. 1 ZPO). Im Hinblick auf das Vorbringen der Beklagten in der Berufung weist er ergänzend auf Folgendes hin:
§ 286 ZPO fordert den Richter auf, nach seiner freien Überzeugung zu entscheiden. Dies bedeutet, dass er lediglich an Denk- und Naturgesetze, an Erfahrungssätze sowie ausnahmsweise gesetzliche Beweisregeln gebunden ist, ansonsten aber im Prozess gewonnene Erkenntnisse nach seiner individuellen Einschätzung bewerten darf; so dass er beispielsweise einer Partei mehr glauben als einem beeideten Zeugen oder trotz mehrerer bestätigender Zeugenaussagen das Gegenteil einer Beweisbehauptung feststellen (statt aller: Zöller/Greger, ZPO, 22. Aufl., § 286 Rz. 13 m.w.N.).
Das Gericht ist andererseits aber auch verpflichtet, den ihm gewährten Freiraum auszuschöpfen und alle Erkenntnisquellen der Beweiswürdigung (Parteivortrag, Prozessverhalten, Ergebnis der Beweisaufnahme, Erfahrungssätze sowie beigezogene Akten und Unterlagen) im Rahmen einer Gesamtschau zu würdigen; die unvollständige Beweiswürdigung verstößt gegen § 286 ZPO (BGH NJW RR 1992, 1392 f.). Die leitenden Gründe und wesentlichen Gesichtspunkte für die Überzeugungsbildung sind nachvollziehbar und widerspruchsfrei im Urteil darzustellen (BGH NJW 1991, 1894 sowie 3284).
Gegen diese Grundsätze hat das LG im Rahmen seiner Beweiswürdigung nicht verstoßen. Es hat auch die tragenden Gesichtspunkte für seine Einsc...