Verfahrensgang

LG Berlin (Urteil vom 28.10.1999; Aktenzeichen 14 O 492/98)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 28. Oktober 1999 verkündete Urteil der Zivilkammer 14 des Landgerichts Berlin wird zurückgewiesen.

Die Beklagten haben die Kosten der Berufung zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Den Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Der Wert der Beschwer der Beklagten beträgt 300.000,00 DM.

 

Tatbestand

Mit der vorliegenden Zwangsvollstreckungsgegenklage wendet sich die Klägerin gegen die Zwangsvollstreckung aus den Urkunden … und … des Notars … O. in B. durch die Beklagten.

Die 1890 geborene F. S. war als (befreite) Vorerbin nach … S. (nicht eingetragene) Eigentümerin des Grundstücks A. d. … R. in B. W. Nacherbfall war der Tod der Vorerbin. Durch Vertrag vom 30. Mai (Verkaufsangebot – UR.-Nr. … des Notars v. O.-B.)/5. Juli 1991 kaufte die Klägerin das Grundstück zum Preis von 2.012.433,28 DM mit Vollstreckungsunterwerfung. Aus dem Angebot im Zusammenhang mit einem diesem beigefügten Erbschein ergab sich, daß das Grundstück der Eigentümerin als Vorerbin gehörte und der Nacherbfall mit ihrem Tode eintreten sollte. Nachdem hinsichtlich des Grundstücks Rückübertragungsansprüche geltend gemacht worden waren, trafen die Parteien am 6. Dezember 1991 zur UR-Nr. … des Notars v. O.-B. eine Vereinbarung, wonach der Kaufpreis „im Hinblick auf die von der Käuferin an die Rückerstattungsberechtigten zu leistende Zahlung” auf 400.000,00 DM ermäßigt wurde, worauf geleistete Anzahlungen von insgesamt 100.000,00 DM angerechnet wurden. F. S. wurde bei diesen Geschäften durch W. K. vertreten, dem sie „für mich und meine Erben” General- und Grundstücksverfügungsvollmacht erteilt hatte.

Die Vorerbin starb am 27. Mai 1992 und wurde von W. K. testamentarisch beerbt.

Die Klägerin erwarb von den Rechtsnachfolgern, der Voreigentümer deren Restitutionsansprüche und wurde aufgrund Restitutionsbescheids vom 4. Dezember 1992 Grundstückseigentümerin. Die Klägerin zahlte in der Zeit von September 1992 bis Januar 1995 an K., der 1996 verstarb, in vier Teilbeträgen (Bl. 119 d.A.) 300.000,00 DM.

Die Beklagten nahmen die Erbin K. ohne Beitreibungserfolg auf Ausfolgung der an diesen gezahlten 300.000,00 DM gerichtlich in Anspruch (14 O 225/97 Landgericht Berlin).

Der Klägerin hat zur Begründung ihrer Klage unter anderem vorgetragen, daß sie die an K. geleisteten 300.000,00 DM mit befreiender Wirkung gezahlt habe.

Sie hat beantragt,

die Zwangsvollstreckung aus den vollstreckbaren Urkunden … und … des Notars H.-B. v. O.-B. für unzulässig zu erklären.

Die Beklagten haben beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie haben die Ansicht vertreten, die Zahlungen hätten keine befreiende Wirkung gehabt.

Das Landgericht hat durch sein am 28. Oktober 1999 verkündetes Urteil der Klage stattgegeben. Auf die Entscheidungsgründe des Urteils wird verwiesen.

Gegen das ihnen am 3. November 1999 zugestellte Urteil haben die Beklagten am 17. November 1999 Berufung eingelegt, die sie zugleich auch begründet haben.

Sie verfolgen unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens ihr Klageabweisungsbegehren weiter.

Die Beklagten beantragen,

die angefochtene Entscheidung dahin zu ändern, daß die Klage abgewiesen wird.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das landgerichtliche Urteil.

Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Die Akten des Verfahrens 14 O 225/97 Landgericht Berlin haben dem Senat vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

 

Entscheidungsgründe

Die statthafte Berufung wahrt die gesetzlichen Formen und Fristen und ist somit zulässig. In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg. Das Landgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben.

1.

Die Klage ist zulässig. Daß die Beklagten zur Zeit nicht über eine sie zur Vollstreckung berechtigende Vollstreckungsklausel verfügen, steht dem nicht entgegen (Zöller/Herget, 22. Aufl., § 767 ZPO Rn. 8 m.w.N.). Anders wäre es nur, wenn feststünde, daß es zur Klauselerteilung nicht kommt; weil bei richtiger Auslegung des Testaments von B. S. nicht unbekannte Erben nach B. S., sondern die Erben nach F. S. Inhaber des titulierten Anspruchs geworden sind (vgl. den von der Klägerin eingereichten Beschluß des Landgerichts Berlin vom 5. September 2000 – 84 T 183 und 184/00; Bl. 168 bis 173 d.A.). Das ist jedoch derzeit nicht der Fall.

2.

Die Klage ist auch begründet. Die titulierte Forderung ist durch die in Frage stehenden Zahlungen erloschen.

Hierbei ist davon auszugehen, daß die Klägerin die Zahlungen an W. K. als Generalbevollmächtigten der vermeintlich noch lebenden Verkäuferin geleistet hat. Soweit die Beklagten erstinstanzlich vorgetragen haben, der Klägerin sei bei Vornahme der Zahlungen das Able...

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