Normenkette
BGB § 125 S. 1, §§ 2074, 2084, 2108 Abs. 2 Sätze 1-2, § 2109 Abs. 2 S. 2 Nr. 1, §§ 2247, 2365; ZPO § 256 Abs. 1
Verfahrensgang
LG Berlin (Urteil vom 27.08.2021; Aktenzeichen 20 O 459/15) |
Nachgehend
Tenor
1. Auf die Berufung des Beklagten zu 2. wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 27.8.2021, Az.: 20 U 459/15, unter Zurückweisung der Berufungen der Kläger zu 1. bis 4. und der weitergehenden Berufung des Beklagten zu 2. teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Es wird auf die Widerklage festgestellt, dass die vier Abkömmlinge von M... R..., somit V... M... P... C..., T... A... S... C..., N... J... R... und N... J... J... R..., nicht Nacherben in der Nachlasssache des am xx.xx...x verstorbenen A... H... P... R... geworden sind.
Im Übrigen werden die Klage und die Widerklage abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits der I. und der II. Instanz haben die Kläger zu 1. bis 4. zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Klägern zu 1. bis 4. bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten zu 1. und 2. zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
4. Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I. Mit der Klage begehren die Kläger unter Berufung auf eine Nacherbenstellung nach dem am xx.xx...x verstorbenen A... R... sen. die Feststellung der Unwirksamkeit von zwei notariellen Verträgen aus den Jahren 2005 und 2009, mit denen E... R...-M... einen von ihr vermeintlich als Vorerbin gehaltenen Gesellschaftsanteil an der R... GmbH & Co. E... KG auf den Beklagten zu 2. übertragen hat.
Der Beklagte zu 2. begehrt widerklagend die Feststellung, dass die Kläger nicht Erben nach A... R... sen. geworden sind und hilfsweise die Feststellung der Unwirksamkeit der Gesellschaftsanteilsübertragung sowie die Mitwirkung der Kläger an der Erbauseinandersetzung.
Wegen des Sachverhalts wird auf das Urteil vom 27.8.2021 verwiesen.
Mit diesem Urteil vom 27.8.2021 hat das Landgericht die Klage sowie die Widerklage der Beklagten zu 2. abgewiesen.
Zur Begründung der Klageabweisung hat es ausgeführt, den Klägern stehe ein Anspruch auf Feststellung, dass die Verträge vom 27.11.2009 (UR -Nr. B 377/2009) und vom 26.8.2005 (UR-Nr. B 1261/2005) jeweils des Notars C... B..., Berlin, unwirksam seien, soweit diese die Übertragung von Geschäftsanteilen in Höhe von 75.000,00 DM an der R... GmbH & Co. E... KG betreffen, die Frau E... R...-M... als Vorerbin zugestanden haben, nicht zu.
Die Kläger seien zwar wie im Erbschein des Amtsgerichts Charlottenburg (Nachlassgericht) vom 5.5.2014 - 61 VI 33/73 - (Anlage K 6) aufgeführt Erben zu jeweils 1/16 nach dem Erblasser A... R... sen. (nachfolgend: Erblasser). Ihre Erbenstellung folge insoweit den §§ 1937,1922 BGB und ergebe sich aus der letztwilligen Verfügung des Erblassers vom 28.3.1972.
Das Testament sei unter Hinzuziehung der weiteren Umstände, insbesondere der Angaben der Erben und sonstigen Beteiligten in den Verfahren vor dem Amtsgericht Charlottenburg (Nachlassgericht) - 61 VI 33/73 - entsprechend dem Inhalt des am 27.1.1973 erteilten Erbscheins dahingehend auszulegen, dass die Söhne bis zum Erlernen eines ordentlichen abgeschlossenen Berufs Nacherben seien und deren Mutter E... R...-M... Vorerbin, die bis zu diesem Zeitpunkt das Vermögen der Kinder verwalten solle. Im Übrigen gelte die gesetzliche Erbfolge. Der Nacherbfall solle danach jeweils mit dem Abschluss einer Berufsausbildung oder mit dem Tod der Vorerbin eintreten. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass nach dem Willen des Erblassers der Eintritt des Nacherbfalls ausschließlich davon abhängen sollte, ob der jeweilige Sohn einen ordentlichen abgeschlossenen Beruf erlernt habe.
Nach alledem habe der Vater der Kläger (M... R...) infolge des Erlebens des Erbfalls gemäß § 2108 Abs. 2 Satz 1 BGB ein unentziehbares Anwartschaftsrecht erworben, so dass § 2108 Abs. 2 S.2 BGB nicht zum Tragen komme. Dieses Anwartschaftsrecht sei mit dessen Tod im Jahr 2003 auf die hiesigen Kläger als Abkömmlinge von M... R... übergegangen (§ 2069 BGB). § 2109 BGB finde durch den zwischenzeitlichen Tod der Vorerbin keine Anwendung.
Das Landgericht hat weiter ausgeführt, es könne indes nicht festgestellt werden, dass die notariellen Verträge vom 27.11.2009 (Anlage K 5) und vom 26.8.2005 (Anlage K 4) unwirksam seien.
Die zulässige Widerklage des Beklagten zu 2. sei gleichfalls unbegründet.
Der Hauptantrag auf Feststellung, dass die vier Abkömmlinge von Herrn M... R... nicht Nacherben in der Nachlasssache des am xx.xx....x verstorbenen A... R... sen. geworden seien, sondern vielmehr der von Frau E... R...-M... als Vorerbin gehaltene Anteil in Höhe von ¼ betreffend den Nachlass des A... R... sen. mit dem Tod des Vaters der Kläger auf Frau E... R...-M... übergegangen sei, sei entsprechend den vorherigen Ausführunge...