Verfahrensgang

LG Berlin (Urteil vom 06.02.2003; Aktenzeichen 12 O 90/02)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 6.2.2003 verkündete Urteil der Zivilkammer 12 des Landgerichts Berlin wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages zuzüglich 10 % abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages zuzüglich 10 % leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Die Klägerin verlangt als Verpächterin von dem Beklagten als Zwischenpächter Räumung und Herausgabe von Grundstücksflächen sowie Auskunft über die jeweiligen unmittelbaren Pächter/Nutzer, der Beklagte begehrt im Wege der Widerklage von der Klägerin Unterlassung der Anbahnung von Kaufverträgen mit Dritten.

Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird Bezug genommen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und die Klägerin auf die Widerklage antragsgemäß verurteilt. Wegen der Begründung wird auf den Inhalt der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen.

Die Klägerin wendet sich mit ihrer Berufung gegen die Klageabweisung und ihre Verurteilung. Sie trägt weiter vor:

Der Beklagte sei zu DDR-Zeiten nie als Zwischenpächter aufgetreten, wie das Landgericht angenommen habe, und es hätten damals auch keine vertraglichen Beziehungen zu der Reichsbahn über Kleingartenflächen bestanden. Der Zwischenpachtvertrag sei nichtig, weil der Beklagte kein gemeinnütziger Verein sei. Das Landgericht habe den Vertrag vom 28.5.93 unrichtig ausgelegt. Die Parteien hätten keine Legaldefinition vereinbart. Die Parteien seien nämlich keine Fachleute. Der Hinweis auf die Kündigungsfristen lasse nicht auf die Vereinbarung der übrigen Bestimmungen des Bundeskleingartengesetzes (BKG) schließen. Dies gelte auch für den Hinweis auf den Eintritt in die Eisenbahnlandwirtschaft (ELW). Der Gesprächsniederschrift vom 19.8.93 komme keine indizielle Bedeutung zu. Daraus ergebe sich keine Erklärung ihrer Mitarbeiter oder von Mitarbeitern der Reichsbahn. Ihre Aufforderungsangebote begründeten noch keine Begehungsgefahr einer Veräußerung; deshalb bestünde auch kein Unterlassungsanspruch.

Die Klägerin verfolgt ihre erstinstanzlichen Anträge unverändert weiter.

Der Beklagte hat seine Widerklage in der Berufungsinstanz erweitert und Unterlassung entsprechend dem Tenor zu Nr. 2 des angefochtenen Urteils auch hinsichtlich einzelner Parzellen der Kleingartenanlage „N.” verlangt. Er hat diese Erweiterung sodann zurückgenommen und begehrt noch lediglich die Zurückweisung der Berufung.

Der Beklagte hält das angefochtene Urteil für zutreffend und trägt weiter vor.

Wegen der übrigen Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie auf den Inhalt der von ihnen im Original oder in Kopie eingereichten Urkunden Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die Berufung der Klägerin musste zurückgewiesen werden. Sie konnte keinen Erfolg haben, weil das Landgericht die Klage zu Recht abgewiesen hat. Die Klägerin kann von dem Beklagten weder Räumung noch Auskunft über die unmittelbaren Nutzer verlangen. Der zwischen den Parteien geschlossene Zwischenpachtvertrag vom 28.5.93 ist nicht beendet. Die Kündigungserklärung der Klägerin ist unwirksam, weil es an einem Kündigungsgrund fehlt. Das Berufungsvorbringen ändert hieran nichts. Im Einzelnen gilt Folgendes:

Die Voraussetzungen der Kündigung des Zwischenpachtvertrages sind in §§ 7–10 BKG geregelt. Es handelt sich auch im vorliegenden Fall um abschließende Regelungen, so dass die Klägerin sich nicht auf die Kündigungsregelungen nach dem Pachtrecht des Bürgerlichen Gesetzbuches stützen kann.

Entgegen der Ansicht der Klägerin ist der Zwischenpachtvertrag nicht gemäß § 4 II 2 BKG unwirksam. Zweifelhaft ist bereits, ob diese Bestimmung nicht deshalb unanwendbar ist, weil die Parteien die Geltung des Kleingartenrechts vereinbart haben, denn § 4 setzt dem Wortlaut nach einen Kleingartenpachtvertrag voraus, und um einen solchen handelt es sich nicht, wenn die Merkmale einer Kleingartenanlage oder der kleingärtnerischen Nutzung nicht vorliegen (vgl. § 2 BKG). Diese Frage braucht aber nicht entschieden zu werden, denn der Beklagte hat einen Anerkennungsbescheid des Bezirksamts W. vom 15.1.93 eingereicht, in dem der Beklagte als gemeinnützige Kleingärtnerorganisation zur Förderung des Kleingartenwesens gemäß § 2 BKG anerkannt wird. Damit ist bescheinigt, dass der Beklagte die Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit im Sinne von § 2 BKG und damit gleichzeitig nach § 4 II 2 BKG erfüllt und bereits erfüllt hatte, als die Parteien den Zwischenpachtvertrag vom 28.5.93 schlossen. Ob darüber hinaus die Voraussetzungen gemäß § 44 c I EstG erfüllt sind, was der Beklagte durch Bescheinigung des Finanzamtes für K. jedenfalls für die Zeit vom 1.1.02 bis 31.12.04 nachgewies...

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