Verfahrensgang
LG Berlin (Urteil vom 14.01.1997; Aktenzeichen 21 O 508/96) |
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das am 14.1.1997 verkündete Urteil der Zivilkammer 21 des Landgerichts Berlin wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Der Beklagte hat auch die Kosten der Revisionsinstanz zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweiligen Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leisten.
Der Wert der Beschwer übersteigt 60.000,– DM.
Tatbestand
Die Kläger begehren u.a. Feststellung der Anwendbarkeit des Bundeskleingartengesetzes (BKG) auf den zwischen ihnen und dem Beklagten als Nachfolger des Kreisverbandes der Kleingärtner, Siedler und Kleintierzüchter (VKSK) bestehenden Hauptnutzungsvertrag über ein Grundstück, das die Kläger dem VKSK zur Nutzung und Weiterverpachtung an dessen Mitglieder überlassen hatten. Die Parteien streiten allein darum, ob das BKG auf den Hauptnutzungsvertrag Anwendung findet. Wegen des Sach- und Streitstandes erster Instanz wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Ergänzend wird ausgeführt: Die Parteien haben drei Vorprozesse geführt, die rechtskräftig entschieden wurden.
Durch Urteil vom 31.10.1994 (12. O. 300/93) hatte das Landgericht Berlin die Klage der Kläger gegen den Beklagten auf Herausgabe des mittelbaren Besitzes an sie mit der Begründung abgewiesen, der Beklagte sei sich nicht in ausreichendem Maße der Rechtswidrigkeit der dem BKG widersprechenden Nutzung des Grundstücks bewußt gewesen.
Mit Urteil vom 6.1.1995 (9 C 285/94), das der Beklagte erstmals nach der mündlichen Verhandlung vom 14.1.1999 in Kopie eingereicht hat, hat das Amtsgericht Köpenick den Beklagten zur Erstattung der von den Klägern für das Grundstück gezahlten Grundsteuer verurteilt, und hat seine Entscheidung auf § 5 IV BKG i.V.m. § 5 V Bundeskleingartenänderungsgesetz vom 8.4.1994 gestützt.
Schließlich hatte das Landgericht die Klage der Kläger gegen den Beklagten in einem weiteren Rechtsstreit (32. O. 537/95) auf Unterlassung der regelmäßigen Übernachtung in den Bungalows und Gartenlauben, auf Verschließen der Einfahrten, Schaffung von Parkmöglichkeiten, Vorhaltung von einem Drittel der Fläche durch Anbau von Obst und Gemüse, Zurückschneiden von Hecken und Entfernung von Sickergruben und deren Ersatz durch Sammelgruben durch Urteil vom 23.2.1995 zurückgewiesen, weil das BKG zwischen den Parteien nicht anwendbar sei.
Das Landgericht hat nunmehr durch das angefochtene Urteil festgestellt, daß es sich bei dem Hauptnutzungsvertrag nicht um ein Kleingartennutzungsverhältnis im Sinne des BKG handele, und hat die Klage im übrigen abgewiesen.
Der Beklagte wendet sich gegen die Ansicht des Landgerichts, Kleingartenrecht sei nicht anwendbar und trägt weiter vor: Dieses Recht sei nach den Bestimmungen des Kleingartenpachtvertrages dessen Bestandteil, ebenso wie die Kleingartenordnung des VKSK. Der Hauptnutzungsvertrag nehme auf die Kleingartenordnung ausdrücklich Bezug. Es sei eine Besonderheit gewesen, daß der Nutzungsberechtigte bei der Nutzung von Flächen in einer Kleingartenanlage sein Nutzungsrecht nur auf der Grundlage einer Mitgliedschaft im VKSK habe verwirklichen können. Kleingartenpachtverträge hätten ihren Schwerpunkt in der Einbindung in eine gemeinschaftliche Organisation und seien maßgeblich von dieser bestimmt worden. Dem Hauptnutzungsvertrag fehle der individuelle Charakter einer Grundstücksnutzung außerhalb einer Kleingartenanlage. Die Einzelgärten hätten sehr wohl gemeinschaftliche Einrichtungen, wie Wege- und Freiflächen. Die Anlage beinhalte auch Gärten anderer Eigentümer. Auch in den alten Bundesländern hätten nicht alle Kleingartenanlagen Gemeinschaftstoiletten und Vereinshäuser. Selbst die Kläger seien davon ausgegangen, daß das BKG gelte. Die ursprüngliche Bodenfläche sei Sumpfland und nicht zugänglich gewesen. Alle Erschließungsmaßnahmen, wie gemeinschaftliche Wege, seien durch ihn im Zusammenwirken mit den Nutzern selbst durchgeführt worden. In der DDR hätten auch der Erholungsaspekt und die Freizeitgestaltung stärker im Vordergrund gestanden. Auch die Bebauung widerspreche nicht einer Kleingartenanlage, wie sich aus dem Bestandsschutz für früher errichtete Lauben ergebe. Bereits die Zivilkammer 12 habe festgestellt, daß die Ausstattung der Lauben im wesentlichen den Vorgaben des BKG entspreche. Die Lauben seien von einfacher Ausstattung.
Der Beklagte hat beantragt,
das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Kläger haben beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Kläger tragen weiter vor: Nicht immer dann, wenn der Nutzer Mitglied des VKSK gewesen sei, habe es sich auch um eine Kleingartennutzung gehandelt. Der VKSK habe, um die Datschennutzer einzubeziehen, 1982 eine Fachsparte für Wochenendsiedler, die nicht Obst- und Gemüsegärtner gewesen seien, gegründet. Für diese Nutzer sei allein der Erholu...