Tenor
1. Der Beklagten wird es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, diese zu vollstrecken an den Mitgliedern der Geschäftsführung, untersagt, die folgende und dieser inhaltsgleiche Klauseln in Bezug auf Telekommunikationsverträge zu verwenden, sofern nicht der Vertrag mit einer Person abgeschlossen wird, die in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt (Unternehmer),
"Mit meiner Unterschrift beauftrage ich die CCCCCC, meinen Tarif im Anschluss an meine aktuelle Laufzeit um weitere 24 Monate zu den bisherigen Konditionen zu verlängern."
2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 260,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.02.2024 zu zahlen.
3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
4. Das Urteil ist wegen des Tenors zu 1) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 15.000,00 EUR, im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
5. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger ist ein Verein, der sich satzungsgemäß unter anderem der Durchsetzung von Verbraucherinteressen und -rechten widmet. Er ist in die Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes (UKlaG) eingetragen.
Die Beklagte erbringt Telekommunikationsdienstleistungen (u.a. DSL- und Mobilfunkverträge), dies auch gegenüber Verbrauchern.
Dem Kläger wurde von einem Verbraucher ein Anschreiben der Beklagten zugeleitet, in der die Beklagte gegenüber dem Verbraucher eine Erklärung zur Verlängerung des DSL-Anschlussvertrages bewirbt.
In dem Schreiben heißt es u.a.
"Sehr geehrter Herr ...
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Ja, ich möchte weiterhin von meinem günstigen Tarif profitieren und mir meine 20 EUR Gutschrift sichern.
Mit meiner Unterschrift beauftrage ich die CCCCC, meinen Tarif im Anschluss an meine aktuelle Laufzeit um weitere 24 Monate zu den bisherigen Konditionen zu verlängern.
[. . .]
Wegen des weiteren Inhaltes wird auf das Anschreiben, Anlage K1, Bezug genommen.
Der Kläger mahnte die Beklagte mit Schreiben vom 14.11.2023 unter Fristsetzung bis zum 22.11.2023 ab. Auf den Inhalt des Abmahnschreibens wird Bezug genommen, Anlage K2.1.
Der Kläger ist der Ansicht, der Unterlassungsanspruch ergebe sich aus § 1 UKlaG. Die streitgegenständliche Klausel verstoße gegen § 309 Nr. 9 lit. a) BGB. Die Regelung gelte nicht nur für den erstmaligen Abschluss eines Vertrages, sondern auch für den Abschluss von Verträgen, mit denen ein bestehender Vertrag modifiziert werde, so dass es - wie hier - zu einer Verlängerung komme. Denn Verbraucher, die das Angebot der Beklagten durch Unterschrift annehmen, stünden dem Markt über mehr als 24 Monate nicht zur Verfügung. Die Regelung diene einerseits dem Schutz von Verbrauchern, die nicht unnötig lange in möglicherweise für sie nachteiligen Verträgen gebunden sein sollen. Sie diene aber auch dem Wettbewerb, indem sie dafür sorge, dass Kunden spätestens nach 24 Monaten wieder den Angeboten des Wettbewerbs zur Verfügung stehen und einen Neuabschluss tätigen können.
Ferner verstoße die von der Beklagten verwendete Klausel gegen § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB iVm. § 56 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 S. 1 TKG.
Mit seiner der Beklagten am 20.02.2024 zugestellten Klage beantragt der Kläger,
1. der Beklagten es bei Meidung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, Ordnungshaft zu vollstrecken an den Mitgliedern der Geschäftsführung, zu untersagen, die folgende und dieser inhaltsgleichen Klauseln in Bezug auf Telekommunikationsverträge zu verwenden, sofern nicht der Vertrag mit einer Person abgeschlossen wird, die in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt (Unternehmer),
"Mit meiner Unterschrift beauftrage ich die CCCCCC, meinen Tarif im Anschluss an meine aktuelle Laufzeit um weitere 24 Monate zu den bisherigen Konditionen zu verlängern."
2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 260,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er vertritt unter Berufung auf eine Entscheidung des OLG Köln die Auffassung, ein Verstoß gegen § 309 Nr. 9 lit. a) BGB liege nicht vor, weil der Vertrag verlängert werde und § 309 Nr. 9 lit. a) BGB daher keine Anwendung finde. Die Vorschrift des § 30...