Leitsatz (amtlich)
Beruft sich der auf Zahlung von Miete in Anspruch genommene Mieter ggü. dem Vermieter darauf, dass sein (des Mieters) Untermieter die Miete wegen Mängeln gemindert habe, kann eine Streitverkündung des Mieters an den Untermieter nicht zur Hemmung der Verjährung der Mietansprüche des Mieters gegen den Untermieter führen.
Verfahrensgang
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Kläger gegen das am 14.7.2005 verkündete Urteil der Zivilkammer 32 des LG Berlin - 32 O 318/03 - wird zurückgewiesen.
Die Kläger haben die Kosten des Berufungsverfahrens je zur Hälfte zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I. Die Berufung der Kläger richtet sich gegen das am 14.7.2005 verkündete Urteil der Zivilkammer 32 des LG Berlin, soweit darin Ansprüche auf Mietzins bzw. Nutzungsentschädigung betreffend die untervermieteten Dachetagen der Objekte ... für das Jahr 1999 (über zusammen 66.268,03 EUR) abgewiesen worden sind. Mit Schreiben vom 3.2.1999 sprachen die Kläger die fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzugs aus. Eine Rückgabe der Räume durch die Beklagten an die Kläger erfolgte bis zum 31.12.1999 nicht. Im Übrigen wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Die Kläger tragen zur Begründung ihrer Berufung vor:
Entgegen der Ansicht des LG seien die Forderungen nicht verjährt, da die Verjährungsfrist rechtzeitig gehemmt worden sei. Die im Vorprozess LG Berlin 25 O 3/02 (betreffend die Mietzinsklage der Hauptvermieterin ... GmbH & Co KG gegen die hiesigen Kläger u.a. für 1999) ggü. den Beklagten erfolgte Streitverkündung sei zur Sicherung von Ansprüchen der Kläger gegen die Beklagten erfolgt und damit gem. § 72 ZPO zulässig gewesen. Für die Zulässigkeit sei ausreichend, dass aus Sicht der Kläger im Zeitpunkt der Streitverkündung zu erwarten gewesen sei, dass im Vorprozess auch für den Folgeprozess verwertbare Feststellungen getroffen würden; dies sei der Fall gewesen, weil sie, die Kläger, davon ausgegangen seien, dass das Mietverhältnis mit der ... KG stillschweigend von einem solchen über Lagerraum zu einem Mietverhältnis über Büroraum umgewandelt worden sei, so dass die Frage der Mangelhaftigkeit in beiden Mietverhältnissen einer gleichen Beurteilung unterlegen habe. Jedenfalls in Bezug auf den Beklagten zu 1), der im Vorprozess beigetreten ist, sei die Frage der Zulässigkeit der Streitverkündung im vorliegenden Prozess nicht mehr zu prüfen. Anderenfalls werde von der Entscheidung des OLG Hamm (OLG Hamm v. 10.6.1987 - 20 U 367/86, NJW-RR 1988, 155) abgewichen.
Die Zustellung des Anspruchsbegründungs- und Klageerweiterungsschriftsatzes vom 24.12.2003 im April 2005 sei "demnächst" i.S.v. § 167 ZPO erfolgt, da die Verzögerung den Klägern nicht zuzurechnen sei. Bei ordnungsgemäßer Sachbehandlung durch das LG habe der Schriftsatz in Bezug auf die mit Mahnbescheid rechtshängig gemachten Forderungen "zugestellt" und in Bezug auf die Klageerweiterung, für die der Kostenvorschuss noch nicht eingezahlt war, bloß "übersandt" werden können. Darüber hinaus habe das LG verkannt, dass auch der nach Kostenanforderung wegen der Klageerweiterung gestellte Prozesskostenhilfeantrag vom 14.1.2004 zu einer Hemmung geführt habe. Jedenfalls nach Ablehnung der Prozesskostenhilfe habe der Schriftsatz vom 24.12.2003 wegen der darin enthaltenen Anspruchsbegründung umgehend zugestellt werden müssen. Eine Rückbeziehung nach § 167 ZPO sei umso mehr geboten, als den Klägern Prozesskostenhilfe für 1999 zugestanden hätte, und sie wegen ihrer fehlenden wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit nicht in der Lage gewesen seien, die Gerichtskosten für die Klageerweiterung umgehend einzuzahlen.
Die vom LG vermisste nachträgliche Aufgliederung der Teilforderung gem. Mahnbescheid sei rechtlich nicht geboten. Im Übrigen sei der Betrag von 34.743,42 EUR für 1999 zeitanteilig sowie im Verhältnis der für beide Mietverhältnisse geschuldeten Miete aufzuteilen, so dass sich für die ... eine monatliche Miete von 1.547,12 EUR und für die ... eine solche von 1.348,17 EUR ergebe.
Die Kläger beantragen, die Beklagten unter Abänderung des Urteils des LG Berlin vom 14.7.2005 - 32 O 318/03 - zu verurteilen, als Gesamtschuldner an die ... GmbH & Co. KG, ..., einen erstrangigen Teilbetrag der Klageforderung i.H.v. 33.000 EUR sowie an die Kläger weitere 33.268,03 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 % über dem Basiszinssatz auf 34.743,42 EUR seit Zustellung des Mahnbescheides und auf 31.524,61 EUR seit Zustellung des Schriftsatzes vom 24.12.2003 zu zahlen.
Die Beklagten beantragen jeweils, die Berufung der Kläger zurückzuweisen.
Die Beklagten verteidigen die angefochten...