Leitsatz (amtlich)
1. Im Falle der Doppelvermietung und Überlassung der Mietsache an den einen Mieter kann der andere Mieter Schadensersatz verlangen, wenn feststeht, dass der Vermieter die Mietsache nicht mehr vom besitzenden Mieter zurückerlangen kann (im Anschluss an BGH, Urt. v. 12.3.2003 - XII ZR 18/00, BGHZ 154,171; vgl. Beschluss des KG vom 25.9.2008 - 8 U 44/08, NZM 2008,889).
2. Der Schadensersatzanspruch wegen Rechtsmangels verjährt in der dreijährigen regelmäßigen Verjährungsfrist. Der für den Beginn der Verjährungsfrist maßgebliche Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs i.S.v. § 199 Abs. 1 BGB ist mit Eintritt der Unmöglichkeit und eines ersten (Teil-) Schadens anzunehmen. Die Unmöglichkeit tritt nicht erst nach einzelnen Zeitabschnitten ein.
Verfahrensgang
LG Berlin (Urteil vom 05.03.2014; Aktenzeichen 29 O 535/08) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 5.3.2014 verkündete Teilurteil des LG Berlin - 29 O 535/08 - abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Auf die Widerklage wird festgestellt, dass Schadensersatzansprüche der Klägerin gegen die Beklagte aus dem Mietvertrag zwischen den Parteien vom 2.11.2006 über die Gewerberäumlichkeiten im Vorderhaus Erdgeschoss rechts, ...Damm ..., ..., bestehend aus Verkaufsraum, Lager, WC, Abstellraum (mit einer Fläche von ca. 81 m2) auf entgangenen Gewinn/Verdienstausfall aus/wegen der Nichtüberlassung des Mietobjekts verjährt sind, soweit es Verdienstausfall/entgangenen Gewinn aus/wegen der Nichtüberlassung des Mietobjekts für die Jahre 2010 und später betrifft.
Die Berufung der Klägerin gegen das am 5.3.2014 verkündete Teilurteil des LG Berlin- 29 O 535/08 - wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages zzgl. 10 % abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Berufungen beider Parteien richten sich gegen das am 5.3.2014 verkündete Teilurteil der Zivilkammer 29 des LG Berlin, auf dessen Tatbestand und Entscheidungsgründe Bezug genommen wird.
Die Beklagte trägt zur Begründung ihrer Berufung vor:
1. Zutreffend sei das LG davon ausgegangen, dass Schadensersatzansprüche für den Zeitraum ab Februar 2010 schon deswegen nicht bestünden, weil wegen Nichtausübung der Option spätestens mit Ablauf des 31.1.2010 das Mietverhältnis beendet worden sei. Das LG habe es aber unterlassen, auf die aus seiner Sicht bestehende Unzulässigkeit der Feststellungswiderklage wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses hinzuweisen. Das LG habe noch mit Beschluss vom 24.1.2014 darauf hingewiesen, dass der Feststellungswiderklageantrag nur einer geringen Modifizierung bedürfe, um zu einer zulässigen Feststellungsklage zu kommen.
Das LG habe übersehen, dass der Feststellungswiderklageantrag, bestimmte Ansprüche seien verjährt, quasi als "Minus" enthalte, Ansprüche bestünden überhaupt nicht. Hintergrund der Widerklage sei, ohne teure Beweisaufnahme Rechtssicherheit darüber zu erhalten, ob sich etwaige Schadensersatzansprüche der Klägerin auf den Zeitraum von 2007 bis 2009 oder von 2007 bis 2010 oder gar von 2007 bis 2016 bezögen. Von untergeordneter Bedeutung sei demgegenüber, ob für den Zeitraum ab Februar 2010 schon dem Grunde nach kein Schadensersatzanspruch bestehe oder ob die Beklagte sich erfolgreich auf die Verjährungseinrede berufen könne.
Das LG hätte einen Hinweis gem. § 139 ZPO erteilen müssen oder auf die Stellung eines aus seiner Sicht zulässigen Antrages hinwirken müssen.
Anderenfalls werde der Hilfsantrag zu 2) verfolgt.
2. Soweit das LG davon ausgehe, dass Schadensersatzansprüche für das Jahr 2010 verjährt seien, sei dies im Ergebnis richtig. Allerdings sei die Begründung unzutreffend.
Das LG habe ausgeführt, die Beklagte habe nicht ausreichend vorgetragen, dass ihr die Erfüllung des auf die Überlassung des Mietobjekts gerichteten Anspruchs aufgrund der erfolgten Doppelvermietung entweder von Anfang an unmöglich gewesen oder nachträglich unmöglich geworden sei. Die Ausführungen des LG legten nahe, dass das LG den Vortrag der Beklagten nicht vollständig zur Kenntnis genommen habe. Jedenfalls habe das LG gegen seine Hinweispflicht verstoßen. So habe die Beklagte im Schriftsatz vom 3.6.2013 (Bl. II/123) ausdrücklich vorgetragen, dass Unmöglichkeit im Jahre 2007 eingetreten sei. Die Klägerin habe im Vorprozess, in dem die Klägerin die Beklagte auf Erfüllung in Anspruch genommen habe, den Antrag für erledigt erklärt, nachdem festgestanden habe, dass die Beklagte aufgrund ihres subjektiven Unvermögens durch Überlassung der Räume an die T...AG von ihrer Leistungspflicht frei geworden sei. Die Beklagte verweist insoweit auf die Schriftsätze im Vorprozess beim LG Berlin zum AZ: 29 O 50/07 (vgl. Anlagen B 3 bis B 7).
Die Beklagte beantragt, das Teilurteil des LG Berlin vom 5.3.2014 - 29 O 535/...