Normenkette
InsO § 179 Abs. 1, § 180 Abs. 2, § 283 Abs. 1
Verfahrensgang
LG Berlin (Urteil vom 20.09.2017; Aktenzeichen 2 O 303/15) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten zu 1. unter ihrer Zurückweisung im Übrigen wird das am 20. September 2017 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin - 2 O 303/15 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
1. Die zur Insolvenztabelle im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Beklagten zu 1. ... bei dem Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht - ..., zur laufenden Tabellen-Nr. ... angemeldete Forderung des Klägers in Höhe von 19.439,68 EUR wird für den Ausfall festgestellt.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Die Beklagte zu 1. trägt die erstinstanzlichen Kosten des Rechtsstreits mit Ausnahme der durch die Anrufung des unzuständigen Landgerichts München l entstandenen Mehrkosten, die dem Kläger auferlegt werden.
Von den Kosten des Berufungsverfahrens. trägt die Beklagte zu 1. die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Klägers, die Beklagten zu 1. bis 3. tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Parteien streiten um Schadensersatz im. Zusammenhang mit einer Beteiligung des Klägers an der ... (im Folgenden: Fondsgesellschaft) über die Beklagte zu 1. als Treuhandkommanditistin. Der Beklagte zu 2. ist der Sachwalter in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Beklagten zu 1., die Beklagte zu 3. ist die Vermögensschadenhaftpflichtversicherung der Beklagten zu 1.
Der Kläger beteiligte sich am ...mit einer Nominaleinlage in Höhe von 20.000,00 EUR zuzüglich 600,00 EUR Agio an der Fondsgesellschaft. Er beendete seine Beteiligung mit Wirkung zum 31. Dezember 2014.
Mit Beschluss vom 01. April 2018 eröffnete das Amtsgericht Charlottenburg - ...- das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Beklagten zu 1. Die Eigenverwaltung wurde angeordnet. Der Kläger meldete mit Schreiben vom 15. Juni 2018 bei dem Beklagten zu 2. seine Insolvenzforderungen, Kosten und Zinsen zur Insolvenztabelle an (Anlagenkonvolut K 43). Im Prüftermin vom 17. Oktober 2018 bestritt der Beklagte zu 2. die angemeldete Forderung, die Beklagten zu 1. und 3. erhoben Widerspruch (Anlage K 48).
Wegen der Einzelheiten des unstreitigen und streitigen Vorbringens der Parteien sowie der erstinstanzlich gestellten Anträge wird gemäß § 540 Abs. 1 ZPO auf die Feststellungen in der angefochtenen Entscheidung verwiesen. Ergänzend ist auszuführen:
Das Landgericht hat der Klage gegen die zunächst nur in Anspruch genommene Beklagte zu 1. im Wesentlichen stattgegeben. Der Kläger habe einen Anspruch auf Schadensersatz aus §§ 311 Abs. 2, 380 Abs. 1 BGB aufgrund bürgerlich-rechtlicher Prospekthaftung im weiteren Sinne. Die Beklagte zu 1. habe schon als Vertragspartnerin des Treuhandvertrages die Pflicht getroffen, die künftigen Treugeber über alle wesentlichen Punkte aufzuklären, die für deren zu übernehmende mittelbare Beteiligung von Bedeutung gewesen seien. Der Haftungsausschluss nach § 2 und § 13 des Treuhandvertrags sei unwirksam: Der Kläger sei unstreitig auf Grundlage des Prospekts beraten worden, so dass davon auszugehen sei, dass sich fehlerhafte Prospektangaben in dem Beratungsgespräch fortgesetzt hätten. Der Emissionsprospekt sei in mehrfacher Hinsicht fehlerhaft bzw. unvollständig. Er kläre u.a. nicht hinreichend über die mit der Begebung der Inhaberschuldverschreibung verbundenen Risiken auf. Die Beklagte zu 1. habe die Pflichtverletzung nach § 280 Abs. 1 Satz 1 und 2 BGB zu vertreten. Sie sei kausal für die Zeichnung der Anlage gewesen. Die Vermutung der Kausalität habe die Beklagte nicht widerlegt. Die Beklagte berufe sich zu Unrecht auf Verjährung. Der Kläger habe nach § 249 Abs. 1 BGB einen Anspruch auf Erstattung des eingezahlten Betrages in Höhe von 10.000,00 EUR sowie des für den Rückkauf der Inhaberschuldverschreibung aufgewandten Betrages in Höhe von 388,88 EUR. Der Zinsanspruch ergebe sich aus §§ 286, 288, 291 BGB. Im Rahmen des Schadensausgleichs habe der Kläger einen Anspruch auf Freistellung von der Inanspruchnahme auf das negative Auseinandersetzungsguthaben von 3.817,40 EUR. Zudem habe der Kläger im tenorierten Umfang einen Anspruch auf Feststellung einer Freistellungsverpflichtung der Beklagte zu 1.
Hiergegen richtet sich die Beklagte zu 1. mit ihrer Berufung und erstrebt unter Abänderung des Urteils die Klageabweisung insgesamt. Der Prospekt weise keine Prospektfehler auf. Sie sei auch nicht passivlegitimiert, denn sie sei nicht Gründungskommanditistin. Die Gesellschaft sei am 04. März 2005 ohne ihre Beteiligung gegründet worden. Ihre Beteiligung sei erst am 02. November 2005 erfolgt. Ergänzend beruft sie sich auf Verjährung. Es sei absolute Verjährung nach §§ 199 Abs. 3 Nr. 1, 200 BGB eingetreten.
Mit Klageschrift vom 21. April 2015, beim Landgericht München I eingegangen am 23. August 2015, der Beklagten zu 1. zugestellt am 27. Mai 2015, hat der Kläger von der Beklagten zu 1. Schadensersatz...