Entscheidungsstichwort (Thema)

Haftung der Staatlichen Versicherung der DDR aus mit Geschädigtem geschlossenem Vergleich

 

Normenkette

BGB §§ 249, 252, 254; ZGB DDR § 45 Abs. 3

 

Verfahrensgang

LG Berlin (Aktenzeichen 24 O 398/95)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten und die Anschlussberufung der Klägerin, die jeweils i.Ü. zurückgewiesen werden, wird das Urteil der Zivilkammer 24 des LG Berlin vom 22.12.1999 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin folgende Zahlungen zu leisten:

a) ab dem 1.7.2001 eine vierteljährlich vorauszahlbare monatliche Rente i.H.v. 4.083,49 DM jeweils zum 1.1., 1.4., 1.7., 1.10. eines jeden Jahres bis zum 31.8.2022.

b) 384.851,15 DM nebst 4 % Znsen aus 157.333,27 DM seit dem 9.12.1996, 14.332,25 DM seit dem 23.2.1996, 11.360,96 DM seit Zustellung des Schriftsatzes vom 30.10.1996, jeweils 11.408,73 DM seit dem 1.4.1997, dem 1.7.1997, dem 1.10.1957, 1.1.1998, jeweils 11.779,50 DM seit dem 1.4.1998, dem 1.7.1998, dem 1.10.1998, 1.1.1999, jeweils 11.954,85 DM seit dem 1.4.1999, dem 1.7.1999, dem 1.10.1999, 1.1.2000, aus 12.250,47 DM seit dem 1.4.2000, sowie 5 % Zinsen über Basiszinssatz aus jeweils 12.250,47 DM seit dem 1.7.2000, dem 1.10.2000, 1.1.2001 und dem 1.3.2001.

2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte der Klägerin sämtliche materielle Schäden, die ihr in Zukunft aus dem Verkehrsunfall vom 19.7.1980 mit dem Versicherungsnehmer entstehen, zu ersetzen hat, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsnehmer oder sonstige Dritte übergehen.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung i.H.d. beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Beschwer der Beklagten übersteigt 60.000 DM.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Haftung der Beklagten als Versicherer für Unfallschäden der Klägerin.

I. Die am 12.8.1962 geborene Klägerin wurde als Beifahrerin auf dem Moped des bei der Beklagten Haftpflichtversicherten bei einem Unfall am 19.7.1980 in der DDR schwer verletzt.

Im vorliegenden Rechtsstreit hat die Klägerin die Beklagte zunächst vor dem LG Berlin für Schäden aus diesem Unfall, insbesondere für entgangenen Verdienst, auf Zahlung in Anspruch genommen. Den Verdienstausfall hat sie teils als ausgerechneten Betrag für den Zeitraum vom 1.9.1992 bis zum 31.3.1997, teils in Form einer ab dem 1.4.1997 laufend zu zahlenden Rente beziffert (vgl. zur erstinstanzlichen Berechnung im Einzelnen den Schriftsatz vom 30.10.1996, Bl. I 106 d.A). Daneben hat sie die Feststellung einer Haftung der Beklagten für künftige Schäden begehrt.

Das LG hat Gutachten der Orthopäden … (vom 23.11.1998, Bl. I 273 d.A.) sowie … (vom 5.7.1999, Bl. II 52 d.A.) eingeholt und der Klage mit Urt. v. 22.12.1999 im Wesentlichen stattgegeben.

Hierzu hat es ausgeführt: Die Beklagte sei unstreitig im Namen des Versicherten in die Regulierung der Ansprüche eingetreten und habe damit konkludent ihre Einstandspflicht für den Schadensfall auch für die Zukunft anerkannt. Unfallbedingt sei die Klägerin erwerbsunfähig geworden (Gutachten Prof. Dr…). Den Darlegungen der Kläger zu ihrer mutmaßlichen weiteren beruflichen Entwicklung ohne den Unfall als Holzfacharbeiterin sei die Beklagte nicht hinreichend entgegengetreten; die mutmaßliche Einkommensentwicklung habe die Klägerin durch Vorlage von Tarifverträgen unbestritten hinreichend dargelegt. Verjährung sei nicht eingetreten.

Auf die Einzelheiten des Urteils einschließlich der dortigen Wiedergabe des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird Bezug genommen.

II. Mit ihrer Berufung wendet sich die Beklagte gegen die Verurteilung.

Sie trägt hierzu vor:

1. Sie sei nicht passivlegitimiert, da das ZGB nur einen Direktanspruch gegen den Schädiger, nicht jedoch gegen die Haftpflichtversicherung, vorgesehen habe. Auch in den Rentenvertrag, der ohnehin nur die Differenz zwischen dem tatsächlichen Nettoeinkommen als Zimmerdisponentin und dem hypothetischen Einkommen als Holzfacharbeiterin ausgeglichen habe, sei sie nicht eingetreten; sie hafte insoweit auch nicht kraft Rechtsscheins.

2. Der Rentenvertrag, auf den die Haftung gestützt werden solle, sei nachträglich bis auf eine Restregelung aufgehoben worden.

3. Die Eltern der Klägerin seien noch im Unfalljahr 1980 von Waren nach Saßnitz/Rügen umgezogen. Auch ohne den Unfall hätte die Klägerin ihr Ausbildungsverhältnis als Holzfacharbeiterin schon deswegen beendet.

4. Sowohl das VEB … als auch das VEB R. seien mit der Wende aufgelöst worden, so dass die Klägerin eine Beschäftigung dort verloren hätte.

5. Die trotz der Unfallfolgen aufgenommene Arbeit als Zimmerdisponentin bei dem VEB … habe die Klägerin nach sieben Jahren mit Vertrag vom 16.2.1989 aus persönlichen Gründen, die mit dem Unfall nichts zu tun gehabt hätten, aufgegeben. Der Hinweis im Aufhebungsvertrag auf gesundheitliche Gründe sei falsch.

6. Angesicht...

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