Verfahrensgang
LG Berlin (Urteil vom 19.08.1999; Aktenzeichen 9 O 341/98) |
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 19. August 1999 verkündete Urteil der Zivilkammer 9 des Landgerichts Berlin geändert:
Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin 79.044,90 DM nebst
4 % Zinsen |
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aus |
5.000,00 DM |
vom 01.04.1997 bis zum 30.04.1997, |
aus |
10.000,00 DM |
vom 01.05.1997 bis zum 30.05.1997, |
aus |
15.000,00 DM |
vom 01.06.1997 bis zum 30.06.1997, |
aus |
25.000,00 DM |
vom 01.07.1997 bis zum 31.07.1997, |
aus |
35.000,00 DM |
vom 01.08.1997 bis zum 30.08.1997, |
aus |
45.000,00 DM |
vom 01.09.1997 bis zum 28.09.1997 |
sowie 4,6 % Zinsen |
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aus |
45.000,00 DM |
vom 29.09.1997 bis zum 31.09.1997, |
aus |
55.000,00 DM |
vom 01.10.1997 bis zum 30.10.1997 |
und aus der Klageforderung ab dem 01.11.1997
zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits im ersten Rechtszug haben die Beklagten zu tragen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagten dürfen jedoch die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 95.000,00 DM abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Die Klägerin darf jedoch die Zwangsvollstreckung wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 6.000,00 DM abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leisten.
Die Beschwer der Beklagten beträgt 79.044,90 DM.
Tatbestand
Die am 22. Oktober 1999 eingelegte und am 22. November 1999 begründete Berufung der Klägerin richtet sich gegen das am 19. August 1999 verkündete Urteil der Zivilkammer 9 des Landgerichts Berlin, das der Klägerin am 22. September 1999 zugestellt worden ist. Auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe dieses Urteils wird Bezug genommen.
Die Klägerin verfolgt im Berufungsrechtszug ihren erstinstanzlich gestellten Antrag weiter und begründet ihre Berufung wie folgt:
Die Wirksamkeit der Abtretungen in der Zeit vom 13. März bis 29. September 1997 sei nicht dadurch in Frage gestellt, dass Rechtsanwalt O. nur gesamtvertretungsberechtigter Geschäftsführer der Liquidatorin gewesen sei. Die Zustimmung der Liquidatorin zu den Abtretungen durch Rechtsanwalt O. ergebe sich bereits aus der Vereinbarung vom 26. Februar/14. März 1997 sowie aus den Schreiben der Liquidatorin vom 7. August und 19. September 1997 an die Beklagten. Auch in dem von der Liquidatorin gefertigten, der Klägerin zugeleiteten Klageentwurf seien die Abtretungen als wirksam behandelt worden. Vorsorglich habe die Liquidatorin durch den alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführer U. S. nochmals die von Herrn Rechtsanwalt O. abgegebenen Erklärungen nachträglich genehmigen lassen. Die schriftliche Genehmigungserklärung werde beigefügt.
Zu Unrecht gehe das Landgericht davon aus, dass sie, die Klägerin, als alleinige Gesellschafterin der beiden Unternehmen nicht die erforderliche Gestattung im Sinne von § 181 BGB wirksam habe erklären können. Vielmehr sei davon auszugehen, dass die Gesellschafter einer GmbH derartige Geschäfte im Einzelfall genehmigen könnten, ohne dass dafür eine satzungsmäßige Grundlage erforderlich sei. Umstritten sei lediglich, ob die Gesellschafter ohne satzungsmäßige Grundlage eine generelle Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB beschließen und im Handelsregister eintragen lassen könnten; letzteres möge aus Gründen des Verkehrsschutzes wegen der Gefahr von Unklarheiten zweifelhaft sein. Derartige Unklarheiten seien jedoch bei einer schriftlichen Einzelfallgestattung nicht denkbar. Sie, die Klägerin, habe die Gestattungen erklären können, da sie die einzige Gesellschafterin der beiden Unternehmen (M. GmbH und H. GmbH) gewesen sei.
Bezüglich der Bezahlungen sämtlicher Rechnungen würden die entsprechenden Zahlungsbelege beigelegt.
Die Klägerin beantragt,
unter Aufhebung des Urteils des Landgerichts Berlin
vom 19. August 1999 zur Geschäfts-Nr. 9.O.341/98
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an
sie, die Klägerin, DM 79.044,90 nebst 4 % Zinsen
aus |
DM |
5.000,00 |
vom 01.04.1997 bis zum 30.04.1997, |
aus |
DM |
10.000,00 |
vom 01.05.1997 bis zum 30.05.1997, |
aus |
DM |
15.000,00 |
vom 01.06.1997 bis zum 30.06.1997, |
aus |
DM |
25.000,00 |
vom 01.07.1997 bis zum 31.07.1997, |
aus |
DM |
35.000,00 |
vom 01.08.1997 bis zum 30.08.1997, |
aus |
DM |
45.000,00 |
vom 01.09.1997 bis zum 28.09.1997, |
sowie 4,6 % Zinsen |
aus |
DM |
45.000,00 |
vom 29.09.1997 bis zum 31.09.1997, |
aus |
DM |
55.000,00 |
vom 01.10.1997 bis zum 30.10.1997 |
und aus der Klageforderung ab dem 01.11.1997 zu zahlen.
Die Beklagten beantragen,
die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 19. August 1999 (9.O.341/98) zurückzuweisen.
Die Beklagten erwidern:
Der geltend gemachte Anspruch bestehe schon dem Grunde nach nicht, da der Nutzungsvertrag vom 16. April 1996 mangels Einhaltung der notariellen Form gemäß § 15 Abs. 3, Abs. 4 GmbHG in Verbindung mit § 125 Satz 1 BGB formnichtig sei. Der Nutzungsvertrag habe mit dem Geschäftsanteilveräußerungsvertrag eine rechtliche Einheit gebildet, da ...